Fehlerbeispiele und Analyse: Verlinkung von elektronischem Etikett und Datenblatt nach VO 518/2014

Nach der EU-Verordnung Nr. 518/2014 sind Online-Händler gehalten, für eine Vielzahl energieverbrauchsrelevanter Produkte, die mit neuer Modellkennung ab dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht werden, elektronische Etiketten und Datenblätter in Internetangeboten bereitzustellen. Aus Platzgründen erscheint die Option einer Verlinkung der Formate zunächst günstiger als die unmittelbare Einbindung der Graphiken, ist aber an eine Reihe von strengen Gestaltungsvoraussetzungen geknüpft. Welche Fehler in der Darstellung hierbei dringend vermieden werden sollten und wie die Verlinkung in rechtskonformer Weise realisiert werden kann, soll im Folgenden anhand von Beispielen behandelt werden.
A. Verlinkung des Etiketts
1.) Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse als Träger der Etikettenverlinkung
Voraussetzung für eine rechtskonforme Verlinkung des elektronischen Etiketts ist, dass diese an einen Pfeil geknüpft wird, der die Farbe der Energieeffizienzklasse des jeweiligen Produktes nach Maßgabe der spezifischen Kennzeichnungsverordnungen trägt. Wird so beispielsweise innerhalb einer Skale von A++ bis E ein Produkt der Klasse C vertrieben, muss der Pfeil in dem für diese Klasse vorgesehenen Orange abgebildet sein.
Einen Umsetzungsfehler hat sich hier „otto.de“ beim Online-Angebot eines Staubsaugers erlaubt:

Angeboten wird ein Produkt der Effizienzklasse B. Der für die Verlinkung vorgeschriebene Pfeil weist jedoch die Farbe der Effizienzklasse „E“ aus. Richtigerweise wäre er indes in einem matten Grün anzuführen:

2.) Schriftzug innerhalb des Pfeils in der Größe des Preises
Der Pfeil als Ausgangspunkt der Etikettenverlinkung muss in seinem Inneren die Effizienzklasse des jeweils angebotenen Produkts in weißer Schrift enthalten. Die Schriftgröße muss hierbei stets derjenigen entsprechen, die für die Preisangabe gewählt worden ist.

Im obigen verbildlichten Angebot wird der Preis mit einer Größe von 37 pt. dargestellt, die Effizienzklasse innerhalb des Pfeils aber nur mit 16pt. Richtigerweise müsste die Größe des Pfeils hier so angepasst werden, dass das weiße „A“ in der Mitte in 37 pt. abgebildet werden kann:

3.) Pfeil in der Nähe des Preises
Für eine zulässige Verlinkung des Etiketts ist weiterhin erforderlich, dass der Pfeil „in der Nähe des Produktpreises“ dargestellt wird.
Anders als gestalterische Vorgaben aus anderen Rechtsakten, die eine „unmittelbare Nähe“ fordern, wird dem Händler hier ein größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt.
Prinzipiell ist es somit möglich, den Verlinkungspfeil oberhalb oder unterhalb oder rechts oder links vom Angebotspreis anzuführen. Auf jeden Fall aber sollte die Darstellung es zulassen, dass der Verbraucher bei Einsichtnahme des Preises zugleich auf die energierelevanten Informationen zugreifen kann.
Jedenfalls unzulässig sind nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei solche Darstellungen, die ein Scrollen des Verbrauchers erforderlich machen oder durch eine Sternchenangabe auf weitere Informationen anderenorts verweisen.
Jedoch sollte auch jenseits von solch extremen Abweichungen auf eine deutliche räumliche Trennung von Pfeilgraphik und Preis verzichtet werden. Noch kann nämlich nicht mit Sicherheit gesagt werden, wie das Erfordernis der Preisnähe auszulegen ist.
Eine insofern riskante Umsetzung der Vorgabe ist derzeit bei „mediamarkt.de“ zu finden.

Hier scheint die rechtskonforme Umsetzung des Kriteriums der Preisnähe als fraglich. Zwar ist die Effizienzangabe leicht erkennbar, dennoch ist sie räumlich weit von der rechtsbündigen Preisausweisung entfernt und zudem durch einen blanken Korridor getrennt.
Allerdings hat sich „mediamarkt.de“ bei der Gestaltung der Etikettenverlinkung daneben eine Reihe weiterer Fauxpas erlaubt:
- Der Träger der Verlinkung ist als Rechteck und nicht als Pfeil dargestellt
- das Erfordernis der Schriftgrößengleichheit von Effizienzbuchstabe und Preisangabe wurde außer Acht gelassen
- das Rechteck hat die Farbe der Effizienzklasse „A+++“ und nicht die von „A++“
Eine rechtskonforme Darstellung der Etikettenverlinkung im Angebot sähe hier beispielsweise so aus:

B.) Verlinkung des Produktdatenblattes
1.) Pflicht zur Anführung des Datenblatts
Für alle energieverbrauchsrelevanten Geräte im Regelungsbereich der VO (EU) Nr. 518/2014 – außer für Leuchten – ist neben dem Energieetikett auch ein Online-Produktdatenblatt zur Verfügung zu stellen, auf das verlinkt werden kann.
Bisher allerdings lassen vielerlei Online-Händler diese Vorgabe gänzlich außer Betracht, wie folgendes Beispiel eines Fernseherangebots bei otto.de verdeutlicht:

Hier ist nicht nur die falsche Farbe für den Pfeil gewählt worden, der in obiger Form farblich die Effizienzklasse „B“ und nicht „A+“ ausweist. Auch auf die Anführung eines Produktdatenblatts (in direkter Einbindung oder per Verlinkung“ wurde komplett verzichtet.
Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, könnte dieses oberhalb des Effizienzpfeils wie folgt verlinkt werden:

2.) Wort „Produktdatenblatt“ als Anknüpfungspunkt
Wird das Datenblatt verlinkt, ist zwingend darauf zu achten, dass als Anknüpfungspunkt das Wort „Produktdatenblatt“ gewählt wird.
Andere Bezeichnungen sind nach dem Wortlaut der VO (EU) Nr. 518/2014 nicht gestattet.
Als Beispiel für eine fehlerhafte Umsetzung der Vorgaben dient erneut ein Angebot auf „mediamarkt.de“:

Die Verlinkung unter dem Titel „Mehr technische Daten“ ist unzulässig. Richtigerweise müsste der Schriftzug durch die Bezeichnung „Produktdatenblatt“ ausgetauscht werden.
C. Fazit
Wer in seinem Online-Shop für Angebote energieverbrauchsrelevanter Produkte, die mit neuer Modellkennung ab dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht werden und in den Regelungsbereich der VO (EU) Nr. 518/2014 fallen, die Möglichkeit der Verlinkung von elektronischem Etikett und Datenblatt nutzen will, hat vielerlei zu beachten. Insbesondere die konkrete Gestaltung des Pfeils als Linkträger erweist sich als diffizil und kann schnell fehlerhaft sein. Doch auch die vorgabengetreue Einbindung des verlinkten Produktdatenblattes stellt Hürden auf, die es zu überwinden gilt.
Benötigen Sie bei der rechtskonformen Ausgestaltung Ihrer Online-Angebote Hilfe oder haben Sie sonstige Fragen oder Anliegen, steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei jederzeit zur Verfügung.
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