Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 3: Erstattungspflicht bei voreingestellten Extras
Im 3. Teil unserer Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie geht es um das Thema "Erstattungspflicht bei voreingestellen Extras". Die EU-Verbraucherrechterichtlinie möchte verhindern, dass dem Verbraucher zukünftig teure Extras neben der Hauptleistung kostenpflichtig „untergeschoben“ werden, sofern die aufpreispflichtigen Extras durch eine Voreinstellung (z.B. angecheckte Bestellbox) Vertragsbestandteil geworden sind. Hiernach verliert der Unternehmer nach der EU-Verbraucherrechterichtlinie seinen Anspruch auf Vergütung der Extras, sofern er diese im Rahmen der Bestellung voreingestellt hat.
Erstattungspflicht für Extras durch Voreinstellungen
Nicht selten versuchen Unternehmer, dem Verbraucher bei der Bestellung des Hauptprodukts kostenpflichtige Nebenprodukte unterzujubeln, in dem derartige Extras im Rahmen des Bestellablaufs standardmäßig als ausgewählt gekennzeichnet sind („Häkchen gesetzt“).
Nachlässigkeit des Verbrauchers im Visier
Der Verbraucher muss also gerade nicht aktiv werden, um derartige Extras auszuwählen. Ganz im Gegenteil muss er diese aktiv abwählen, damit sie nicht Vertragsbestandteil werden.
Hier wird auf die Nachlässigkeit des Verbrauchers spekuliert: Schaut er beim Bestellablauf nicht genau hin, bekommt er u.U. Extras, die er gar nicht wollte.
Als beliebte Extras sind hier Reiserücktrittsversicherungen, Transportversicherungen, Abodienste bei Telekommunikationsdienstleistungen, Produktschutzbriefe und Garantieerweiterungen zu nennen.
Auch wenn sich die Beträge hierfür meist in Grenzen halten, stellt diese Praxis ein großes Ärgernis für die Verbraucher dar.
Künftig Pflicht zur Rückerstattung, wenn den Extras nicht ausdrücklich zugestimmt wurde
Damit wird es nach Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie vorbei sein. Art. 22 der Richtlinie lautet:
„Bevor der Verbraucher durch den Vertrag oder das Angebot gebunden ist, hat der Unternehmer die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zu jeder Extrazahlung einzuholen, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistungspflicht des Unternehmers hinausgeht. Hat der Unternehmer vom Verbraucher keine ausdrückliche Zustimmung eingeholt, sondern sie dadurch herbeigeführt, dass er Voreinstellungen verwendet hat, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssen, wenn er die zusätzliche Zahlung vermeiden will, so hat der Verbraucher Anspruch auf Erstattung dieser Zahlung.“
Der Unternehmer wird damit künftig seinen Anspruch auf Entgeltung des aufpreispflichtigen Extras verlieren, wenn das Extra durch eine Voreinstellung Vertragsbestandteil geworden ist, der Verbraucher es also aktiv ablehnen hätte müssen. Denn in diesem Fall hat er nicht ausdrücklich zugestimmt.
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