Hinweispflichten: Vertrieb von Ersatzteilen für Gasanlagen
Bestimmte Ersatzteile für Gasanlagen werden als so sicherheitsrelevant eingestuft, dass ihre Installation nur durch geschultes Fachpersonal erlaubt ist. Diese Einschränkung begründet laut Rechtsprechung eine besondere Hinweispflicht des Händlers, die on- sowie offline in Angeboten zu erfüllen ist. Wir stellen eine Musterformulierung bereit.
Besondere Anforderungen an die Installation von Ersatzteilen für Gasanlagen
Bestimmte handelbare Verbraucherprodukte, die zum Einsatz in an das öffentliche Netz angeschlossenen Gasanlagen dienen, begründen aufgrund von Installationsrisiken erhebliche Gefahren für Leib und Leben des Installateurs sowie die Funktionsfähigkeit und Operabilität des Gasnetzes.
Bei nicht ordnungsgemäßer Installation können etwa Überdruck, austretende heiße Abgase oder die Anlage korrodierendes, auslaufendes heißes Abwasser die Folge sein.
Betroffen sind vor allem Ersatzteile für Gasinstallationen wie
- Brennerdichtungen
- Gebläse
- Wärmeblocks
- Schutzschalter
Aufgrund der Installationsgefahren dieser Teile ordnet der Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 Satz 3 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) an, dass eine Montage ausschließlich nach Vorgaben des Netzbetreibers entweder durch diesen selbst oder durch ein in ein Installateurverzeichnis eingetragenes und insofern fachkundiges Installationsunternehmen durchgeführt werden darf.
Verbraucher dürfen beim Erwerb dieser Ersatzteile eine Installation nicht selbst vornehmen.
Hinweise auf besondere Voraussetzungen als wesentliche Informationspflicht
Verbraucher, die sich Angeboten von Ersatzeilen für Gasanlagen gegenübersehen, verfügen als Laien vernünftigerweise nicht über das notwendige technische Fachwissen, um die weitreichenden Installationsrisiken und -voraussetzungen selbst zu erfassen.
Wird in Angeboten von Ersatzteilen für Gasanalgen aber die Information vorgehalten, dass die Installation ausschließlich durch den Netzbetreiber oder ein eingetragenes Fachunternehmen durchgeführt werden darf, wird der Verbraucher regelmäßig zu einer vertraglichen Entscheidung verleitet, die er bei Kenntnis der technischen und rechtlichen Hürden nicht getroffen hätte.
Derartige Hinweise zu den besonderen Installationserfordernissen sind für die Kaufentscheidung des Verbrauchers daher wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG mit der Folge, dass deren Vorhalten eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 2 UWG begründet.
Bestätigt wird diese Rechtsauffassung durch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 06.03.2018 – Az. 20 U 129/17), welches aufgrund der Sicherheitsrelevanz von Ersatzteilen für Gasanlagen eine hinreichende Verbraucherinformation über die Installationseinschränkungen als verpflichtend ansieht.
Auch nach dem LG Münster (Beschluss v. 28.07.2020 – Az. 025 O 53/20) ist beim Verkauf von sicherheitsrelevanten Ersatzteilen für Gasanlagen darauf hinzuweisen, dass die Installation nur durch qualifiziertes Personal vorgenommen werden darf.
Muster-Hinweis und Platzierung
Um sich nicht dem Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Irreführung auszusetzen, sind Händler von Ersatzteilen für Gasanlagen gehalten, online auf Produktdetailseiten und offline in ihren Angeboten auf die rechtlichen Installationsvoraussetzungen verständlich hinzuweisen.
Bei der Platzierung des Hinweises im Angebot ist darauf zu achten, dass dieser angemessen wahrnehmbar und gestalterisch an leicht auffindbarer Stelle angeführt wird.
Als Muster-Hinweis kann folgende Formulierung verwendet werden:
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Fazit
Wer sicherheitsrelevante Ersatzteile für Gasanlagen (etwa Brennerdichtungen) an Verbraucher vertreibt, hat spezielle Hinweispflichten zu erfüllen.
Diese fußen darauf, dass das geltende Recht eine Installation durch Laien untersagt, und diese nur dem Netzbetreiber selbst oder von ihm benannten Fachunternehmen erlaubt. Hiermit sollen Versorgungsrisiken einerseits und Sicherheitsrisiken für den Anwender andererseits unterbunden werden.
Stellen Händler Hinweise zu den notwendigen Installationsanforderungen nicht bereit, begehen sie regelmäßig eine abmahnbare wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen.
Die Pflichthinweise sind online auf Produktdetailseiten und offline im direkten Zusammenhang mit dem Angebot zu platzieren.
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