OLG Celle: Online-Händler muss Versandkosten im Zusammenhang mit der Annahme von Altöl nicht tragen
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 16.06.2016 (Az: 13 O 26/16) entschieden, dass ein Online-Händler, der gemäß § 8 Abs. 1a AltölV zur Annahme von gebrauchtem Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl verpflichtet ist, nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er im Rahmen seiner Information zur Annahme von Altöl darauf hinweist, dass die Kosten für den Versand des Altöls vom Verbraucher zu tragen sind.
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Hintergrund
Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach § 8 Abs. 1a AltölV für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach § 8 Abs. 1a AltölV hinzuweisen. Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen.
Im Online-Handel muss der Händler entsprechend über die Annahmestelle nach § 8 Abs. 1a AltölV informieren. Dabei gilt grundsätzlich die Niederlassung des Online-Händlers als Annahmestelle im Sinne des § 8 Abs. 1a AltölV. Dort kann der Käufer gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall erworbenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos abgeben. In der Praxis wird der Käufer das Altöl im Zweifel aber nicht selbst bei der Niederlassung des Händlers abliefern sondern hierfür einen kostenpflichtigen Transportservice nutzen. Insoweit ist umstritten, ob der Händler verpflichtet ist, neben den Kosten für die Entsorgung auch die Kosten für den Versand des Altöls zu tragen.
Die Entscheidung des OLG Celle
In dem nunmehr vom OLG Celle entschiedenen Fall hatte der beklagte Online-Händler auszugweise wie folgt über die Annahme von Altöl informiert:
„… Sie können die Öle dort jederzeit während unserer Öffnungszeiten abgeben. Alternativ können Sie uns das gebrauchte Öl auch zusenden, die Versandkosten sind hierbei von Ihnen zu tragen.“
Hierin sah der Kläger einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1a AltölV, da der Verkäufer insoweit verpflichtet sei, auch die Kosten für den Versand des Altöls zu der angegebenen Annahmestelle zu tragen.
Dieser Auffassung schloss sich das OLG Celle jedoch nicht an und argumentierte dabei auszugsweise wie folgt:
„Dem Begriff der kostenlosen Annahme unterfallen aber nicht die Versandkosten, die bei der Rücksendung des Altöls im Internethandel entstehen. … Weder aus diesem gesetzgeberischen Ziel noch aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich aber, dass die kostenlose Annahme auch die Kosten eines Rückversands an die Annahmestelle umfasst. Denn die Annahme würde erst am Ort der Annahmestellte stattfinden und nicht bereits mit der Aufgabe des Altöls an die Poststelle, so dass die Versendung an dem Ort der Annahmestelle für den Käufer nicht kostenfrei sein muss…“
Demnach verstoße die von dem Händler erteilte Information nicht gegen die Vorschrift des § 8 Abs. 1a AltölV.
Fazit
Das OLG Celle erkennt in der Vorschrift des § 8 Abs. 1a AltölV keine Verpflichtung des Online-Händlers zur Übernahme der Versandkosten im Zusammenhang mit der Annahme von Altöl und liefert hierfür eine nachvollziehbare Begründung. Fraglich ist jedoch, ob sich andere Gerichte dieser Rechtsauffassung anschließen würden. Solange es zu dieser Frage keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, müssen betroffene Online-Händler mit der bestehenden Rechtsunsicherheit leben. In der Praxis kann man diesem Risiko beispielsweise dadurch Rechnung tragen, dass man in der Information zur Annahme von Altöl überhaupt keine Aussage über die möglicherweise anfallenden Versandkosten trifft. Dies dürfte sich in der Praxis kaum auswirken, da Verbraucher nach unserer Erfahrung nur äußerst selten von der Möglichkeit zur Rücksendung von Altöl Gebrauch machen. Andererseits kann es gerade in so einem Fall dann zu Unstimmigkeiten zwischen Händler und Verbraucher kommen, da zu den Versandkosten ja nichts „geregelt“ wurde. Und so bleibt es schließlich dem Händler überlassen, welches Risiko er eher einzugehen bereit ist.
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1 Kommentar
nach aktueller Rechtsprechung müssen Händler nicht für den Rückversand des Altöls aufkommen. Wie verhält es sich denn, wenn der Händler zum einen die persönliche Abgabe von Altöl verweigert und zum anderen darauf besteht, dass der Kunde einen vom Händler organisierten Rückversand in Anspruch nimmt, der unverhältnismäßig teuer ist?
Vielen Dank und beste Grüße