![Anleitung & Muster: Entsorgung von Altöl, Ölfiltern und Ölwechsel-Zubehör](https://cdn.it-recht-kanzlei.de/public/cms/images/Content/6259/image.jpg)
Online-Händler müssen ihre Kunden beim Verkauf von Motorenöl, Getriebeöl, Ölfiltern und Ölwechsel-Zubehör deutlich über die Rücknahmeverpflichtung durch eine Altölannahmestelle informieren. Wir bieten hierzu einen entsprechenden Leitfaden mit rechtssicherem Muster an.
Inhaltsverzeichnis
I. Online-Händler: Zwei Hauptpflichten aus der Altölverordnung
Organisation einer Altölannahmestelle
Vor dem Verkauf von Motorenöl, Getriebeöl, Ölfiltern und Zubehör für Ölwechsel müssen Händler sicherstellen, dass eine externe Altölannahmestelle bereitsteht, um gebrauchte Öle kostenlos zurückzunehmen. Alternativ könnten eigene Annahmestellen eingerichtet werden, wovon die IT-Recht Kanzlei jedoch abrät. Umfangreiche Informationen zum Thema erhalten Sie in diesem Leitfaden.
Hinweis auf Rücknahmeverpflichtung
Die Kunden müssen darüber informiert werden, dass Altöl bei der vom Online-Händler angegebenen Annahmestelle kostenlos zurückgegeben werden kann (§ 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO).
II. Muster zur Entsorgung von Altöl / Ölfilter / Ölwechsel-Zubehör
Wir stellen unseren Mandanten folgendes Muster zur Verfügung, das den Vorgaben der Altölverordnung entspricht:
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
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WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
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Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
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Monatlich kündbarSchutzpakete mit flexibler Laufzeit
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III. Handhabung des Musters
Die Hinweise zur Altölentsorgung müssen auf den Produktseiten oder auf dem Weg zur virtuellen Warenkorb angezeigt werden und dürfen nicht nur in den AGB oder auf allgemeinen Unterseiten der Webseite stehen. Sie müssen in deutscher Sprache und dem jeweiligen Produkt zugeordnet sein.
Es dürfte daher nicht ausreichen, wenn die Hinweise zwar auf der jeweiligen Produktdetailseite hinterlegt sind, der Verbraucher die Ware aber schon auf einer vorgeschalteten Produktübersichtsseite in den virtuellen Warenkorb legen kann und er den Bestellvorgang damit einleiten könnte, bevor er den Hinweis zur Kenntnis genommen hat.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Hekla
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