Anleitung & Muster: Entsorgung von Altöl, Ölfiltern und Ölwechsel-Zubehör

Anleitung & Muster: Entsorgung von Altöl, Ölfiltern und Ölwechsel-Zubehör

Online-Händler müssen ihre Kunden beim Verkauf von Motorenöl, Getriebeöl, Ölfiltern und Ölwechsel-Zubehör deutlich über die Rücknahmeverpflichtung durch eine Altölannahmestelle informieren. Wir bieten hierzu einen entsprechenden Leitfaden mit rechtssicherem Muster an.

I. Online-Händler: Zwei Hauptpflichten aus der Altölverordnung

Organisation einer Altölannahmestelle

Vor dem Verkauf von Motorenöl, Getriebeöl, Ölfiltern und Zubehör für Ölwechsel müssen Händler sicherstellen, dass eine externe Altölannahmestelle bereitsteht, um gebrauchte Öle kostenlos zurückzunehmen. Alternativ könnten eigene Annahmestellen eingerichtet werden, wovon die IT-Recht Kanzlei jedoch abrät.

Umfangreiche Informationen zum Thema erhalten Sie in diesem Leitfaden.

Banner LegalScan Pro

Hinweis auf Rücknahmeverpflichtung

Die Kunden müssen darüber informiert werden, dass Altöl bei der vom Online-Händler angegebenen Annahmestelle kostenlos zurückgegeben werden kann (§ 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO).

II. Muster zur Entsorgung von Altöl / Ölfilter / Ölwechsel-Zubehör

Wir stellen unseren Mandanten folgendes Muster zur Verfügung, das den Vorgaben der Altölverordnung entspricht:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

III. Handhabung des Musters

Die Hinweise zur Altölentsorgung müssen auf den Produktseiten oder auf dem Weg zur virtuellen Warenkorb angezeigt werden und dürfen nicht nur in den AGB oder auf allgemeinen Unterseiten der Webseite stehen. Sie müssen in deutscher Sprache und dem jeweiligen Produkt zugeordnet sein.

Es dürfte daher nicht ausreichen, wenn die Hinweise zwar auf der jeweiligen Produktdetailseite hinterlegt sind, der Verbraucher die Ware aber schon auf einer vorgeschalteten Produktübersichtsseite in den virtuellen Warenkorb legen kann und er den Bestellvorgang damit einleiten könnte, bevor er den Hinweis zur Kenntnis genommen hat.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Hekla

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Leitfaden zu Zahlungs- und Versandhinweisen im Online-Shop
(19.12.2024, 12:11 Uhr)
Leitfaden zu Zahlungs- und Versandhinweisen im Online-Shop
Musterschreiben: für Rücktritt bei Selbstbelieferungsvorbehalt
(11.12.2024, 14:07 Uhr)
Musterschreiben: für Rücktritt bei Selbstbelieferungsvorbehalt
Ladengeschäft: Newsletter-Anmeldungen leicht gemacht
(10.12.2024, 08:07 Uhr)
Ladengeschäft: Newsletter-Anmeldungen leicht gemacht
Newsletter-Anmeldungen auf Messen sicher sammeln!
(27.11.2024, 08:07 Uhr)
Newsletter-Anmeldungen auf Messen sicher sammeln!
Schadensersatz gegen Frachtführer bei Paketverlust nach Widerruf
(27.11.2024, 08:07 Uhr)
Schadensersatz gegen Frachtführer bei Paketverlust nach Widerruf
Mangelhafte Ware: Was tun, wenn Reparatur und Neulieferung scheitern?
(26.11.2024, 15:53 Uhr)
Mangelhafte Ware: Was tun, wenn Reparatur und Neulieferung scheitern?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei