EcoDesign reloaded: Neue Richtlinie zu „energieverbrauchsrelevanten“ Produkten

EcoDesign reloaded: Neue Richtlinie zu „energieverbrauchsrelevanten“ Produkten
von Mag. iur Christoph Engel
25.03.2010 | Lesezeit: 6 min

Die EU führt ihren Kampf gegen Energiefresser und Klimakiller unerbittlich weiter: Nachdem bislang praktisch alle Produkte, die irgendwie Energie verbrauchen, immer strikteren Regelungen unterworfen wurden, nimmt nun die Richtlinie 2009/125/EG auch all die Produkte ins Visier, die den Energieverbrauch nur mittelbar beeinflussen.

Überblick
1.    Grundsätze und Ziele
2.    Gegenstand
3.    Zukünftige Regelungen
4.    Einschränkungen
5.    Weitere Pflichten für Händler
6.    Förderung mittelständischer und kleinerer Betriebe
7.    Umsetzung
8.    Fazit

1. Grundsätze und Ziele

Die neue Richtlinie mit dem handlichen Titel „Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung)“ dient vor allem der Erweiterung und Ergänzung der bisher bekannten „EcoDesign-Richtlinie“ 2005/32/EG.

Grundgedanke ist hierbei, dass oftmals auch Produkte, die selbst keine Energie verbrauchen, dennoch erhebliche Auswirkungen auf den Energieverbrauch bestimmter Geräte haben; so haben z.B.

  • bestimmte Baumaterialien (Fenster, Türen, Dicht- und Isoliermittel) einen erheblichen Einfluss auf den  Energiebedarf eines Heizkörpers;
  • Wasserhähne, Duschköpfe etc. einen gewissen Einfluss auf den Wasserbedarf des Endverbrauchers.

Bei vielen dieser Produkte besteht ein erhebliches Verbesserungspotenzial im Hinblick auf Umweltbelastungen und Energieeinsparungen durch bessere Gestaltung, was im Endeffekt auch zu wirtschaftlichen Einsparungen für Unternehmen und Endverbraucher führen könnte. Neben den typischen „Verbrauchern“ können folglich die von der neuen Richtlinie  umfassten Produkte auch zu erheblichen Energieeinsparungen beim Gebrauch beitragen.

Die umweltgerechte Gestaltung von Produkten gilt hierbei als wesentlicher Bestandteil der EU-Strategie zur integrierten Produktpolitik. Sie soll als vorbeugender Ansatz zur Optimierung der Umweltverträglichkeit von Produkten und zur gleichzeitigen Erhaltung ihrer Gebrauchsqualität neue konkrete Chancen für Hersteller, Verbraucher und die Allgemeinheit bieten. Ferner ist die neue Richtlinie ein wesentlicher Beitrag zum Erreichen der Zielvorgaben für Treibhausgasemissionen in der EU.

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2. Gegenstand

Die neue Richtlinie schafft den Rahmen für die Festlegung gemeinschaftlicher Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte (vgl. Art. 1 Abs. 1); als solches Produkt gilt jeder Gegenstand, der während seiner Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst und der getrennt auf seinen Einfluss geprüft werden kann (vgl. Art. 2 Nr. 1).
Konkret ist die Reglementierung von Produkten geplant, die

  • innerhalb der EU öfter als 200.000 mal verkauft werden (Art. 15 Abs. 2 lit. a);
  • angesichts dieser Mengen eine erhebliche Auswirkung auf die Klimaschutz- und Energiesparpläne der EU erwarten lassen (Art. 15 Abs. 2 lit. b, vgl.a. Beschluss Nr. 1600/2002/EG); und
  • ein erhebliches Potenzial für eine Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten bieten, wobei insbesondere das Fehlen einschlägiger Vorschriften und große Unterschiede bei der Umweltverträglichkeit der auf dem Markt verfügbaren, gleichwertigen Produkte berücksichtigt werden (Art. 15 Abs. 2 lit. c).

3. Zukünftige Regelungen

Die neue Richtlinie ist lediglich eine Rahmennorm, konkrete Regelungen müssen folglich erst noch auf dieser Grundlage getroffen werden. Bei solchen „Durchführungsmaßnahmen“ werden zukünftig sowohl allgemeine als auch spezifische EcoDesign-Anforderungen an die genannten Produkte gestellt werden (vgl. Art. 15).

Die allgemeinen Anforderungen (vgl. Art. 15 Abs. 6 i.V.m. Anhang I) werden auf die Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Produkts abstellen und vor allem auf wesentliche Umweltaspekte des Produkts ausgerichtet sein, ohne Grenzwerte festzulegen. Hierbei sollen hinsichtlich des gesamten Lebenszyklus (Auswahl und Einsatz von Rohmaterial, Fertigung, Verpackung, Transport und Vertrieb, Installierung und Wartung, Nutzung und Ende der Lebensdauer bis zur endgültigen Entsorgung) allgemein gehaltene Anforderungskataloge ausgearbeitet werden, die u.a. die folgenden Parameter berücksichtigen:

  • Masse, Volumen und Lebensdauer des Produkts;
  • Verwendung von Recyclingmaterial bzw. gebrauchten Teilen
  • Verwendung von gesundheits- oder umweltschädlichen Stoffen
  • voraussichtlicher Verbrauch an Material, Energie und anderen Ressourcen wie etwa Frischwasser;
  • voraussichtliche Immissionen in Luft, Wasser und Boden;
  • voraussichtliche Umweltbelastung durch physikalische Einwirkungen wie Lärm, Schwingungen, Strahlung, elektromagnetische Felder;
  • Menge der voraussichtlich entstehenden Abfallstoffe und
  • Möglichkeiten der Wiederverwendung, des Recyclings und der Verwertung von Material und/oder Energie.

Hierbei werden Hersteller und Händler zukünftig wohl auch mit weiteren Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher belegt werden, insbesondere hinsichtlich

  • Informationen des Konstrukteurs zum Herstellungsprozess;
  • Informationen für Verbraucher über die wesentlichen Umweltaspekte und die Eigenschaften des Produkts;
  • Informationen für Verbraucher darüber, wie das Produkt mit möglichst geringer Umweltbelastung zu installieren, zu nutzen und zu warten ist, wie es eine möglichst hohe Lebensdauer erreicht und wie es zu entsorgen ist, sowie gegebenenfalls Informationen über den Zeitraum der Lieferbarkeit von Ersatzteilen und die Nachrüstbarkeit der Geräte und
  • Informationen über Entsorgungsbetriebe zu Zerlegung, Recycling oder Deponierung des Altprodukts.

Die spezifischen Anforderungen (Art. 15 Abs. 6 i.V.m. Anhang II) sollen dagegen zukünftig mit dem Ziel festgelegt werden, ausgewählte Umweltaspekte eines Produkts zu verbessern. Es kann sich dabei gegebenenfalls auch um Anforderungen für die reduzierte Verwendung bestimmter Materialien handeln, wie etwa der Begrenzung des Verbrauchs bestimmter Stoffe im Lebenszyklus des Produkts (z.B. begrenzter Wasserdurchlauf, Treib-/Betriebsstoffverbrauch etc.).

4. Einschränkungen

Diese Maßnahmen werden künftig jedoch auch einigen Einschränkungen (vgl. Art. 15 Abs. 5) unterworfen sein. So dürfen sie nicht

  • zu nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produkts führen;
  • Gesundheit, Sicherheit und Umwelt dürfen beeinträchtigen
  • zu nennenswerten nachteiligen Auswirkungen für die Verbraucher führen, insbesondere hinsichtlich der Erschwinglichkeit und der Lebenszykluskosten des Produkts;
  • zu nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie führen;
  • dazu führen, dass die Technik eines bestimmten Herstellers von allen anderen Herstellern übernommen werden muss; und
  • übermäßige administrative Belastungen aufbürden.

5. Weitere Pflichten für Händler

In Zukunft werden die Händler bezüglich der betroffenen Produkte mit den üblichen, bereits aus anderen von EU-Richtlinien bekannten Pflichten belegt werden; hierzu zählen Konformitätspflicht, Konformitätserklärung, Dokumentationspflicht und CE-Kennzeichnungspflicht (vgl. Art. 4, 5).

6. Förderung mittelständischer und kleinerer Betriebe

Kleine und mittlere Betriebe („KMU“) sowie Kleinstbetriebe sollen gem. Art. 13 hinsichtlich der o.g. Anforderungen besonders gefördert werden. So soll die Kommission im Rahmen von Förderungsprogrammen diese Unternehmen künftig dabei unterstützen, Umweltaspekte einschließlich der Energieeffizienz in die Produktgestaltung einzubeziehen. Ferner können Durchführungsmaßnahmen von besonderen Leitlinien begleitet werden, die den Besonderheiten jener Betriebe Rechnung tragen, um ihnen die Durchführung der vorliegenden Richtlinie zu erleichtern. Auch die Mitgliedstaaten werden in die Pflicht genommen: Sie sollen dafür Sorge tragen, dass kleine Betriebe durch entsprechende Hilfestellung dazu angeregt werden, bereits in der Produktentwicklung einen umweltverträglichen Ansatz zu wählen und sich dem künftigen Europäischen Recht anzupassen.

7. Umsetzung

Die Umsetzung der Richtlinie und die ersten Durchführungsmaßnahmen werden nicht lange auf sich warten lassen: Die einzelnen EU-Staaten sind verpflichtet, bis zum 20.11.2010 durch Angleichung des nationalen Rechts den Weg für die künftigen Bestimmungen zu ebnen. Wie sich dies in naher Zukunft konkret für die Händler auswirkt, ist derzeit nicht absehbar; allerdings kann bereits jetzt davon ausgegangen werden, dass die ersten Durchführungsmaßnahmen noch im Vorweihnachtsgeschäft auf den Handel treffen werden.

8. Fazit

Zugegeben, viel Konkretes kann noch nicht über die neue Richtlinie gesagt werden – dies liegt aber auch in der Natur einer Rahmennorm. Nachdem die EcoDesign-Richtlinien für energieverbrauchende Geräte jedoch gravierende Auswirkungen auf den Handel gezeigt haben (man denke nur an das schrittweise Verschwinden der Glühbirne), ist auch hinsichtlich der von dieser neuen Richtlinie betroffenen Geräte ein einschneidender Effekt zu erwarten. Allen Händlern ist daher dringend anzuraten, in den kommenden Monaten die Gesetzeslage hinsichtlich Änderungen, Angleichungen und – vor allem – erster Durchführungsmaßnahmen genauestens zu beobachten.

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1 Kommentar

U
Unbekannt 26.03.2010, 08:16 Uhr
Energiefresser
Soll jetzt nach den Energiesparlampen nicht auch ein wassersparender Duschkopf Pflicht werden? Finde es gar nicht schlecht, wenn die EU den Energiefressern so auf der Spur ist, wie "der Teufel der armen Seele". Ist zwar auf der einen Seite etwas nervig, dass man sich immer umstellen/erkundigen/belehren lassen muss, aber auf der anderen Seite haben wir alle was davon! Von daher: weiter so!!!

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