Reform der Energieverbrauchskennzeichnung: Gibt es Übergangsfristen für Lagerbestände?

Reform der Energieverbrauchskennzeichnung: Gibt es Übergangsfristen für Lagerbestände?
19.08.2021 | Lesezeit: 5 min

Im Jahr 2021 treten für diverse energieverbrauchsrelevante Produkte neue Kennzeichnungsvorgaben und damit neue Effizienzlabels und Produktdatenblätter in Kraft. Grundsätzlich sind die neuen Kennzeichnungsmaßnahmen innerhalb von 14 Arbeitstagen ab dem Start der jeweiligen Kennzeichnungsverordnung (01.03.21, für Lichtquellen 01.09.2021) umzusetzen. Was aber gilt für Lagerbestände, die vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden? Gibt es hier Übergangsfristen, in denen noch mit alter Energiekennzeichnung abverkauft werden darf? Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

I. Reformierte Energieverbrauchskennzeichnung für diverse Geräteklassen im Jahr 2021

In Anbetracht der stetigen technischen und energetischen Verbesserungen von Haushaltsgeräten mussten die bereits im Jahr 1995 erstmals eingeführten EU-Energielabel ständig um neue Bestklassen erweitert werden, um neue Standards korrekt abbilden zu können.

Weil durch Klassen von A+ - A+++ aber eine Verwässerung der Aussagekraft und Orientierungsfunktion der Label befürchtet wurde, hat die EU-Kommission im Jahr 2019 für diverse Geräteklassen in speziellen Kennzeichnungsverordnungen die Gestaltung der Effizienzlabel reformiert und gleichzeitig neue Gerätearten in die Gruppe energieverbrauchsrelevanter Produkte aufgenommen. Die neuen Kennzeichnungsmaßnahmen treten für die erfassten Geräteklassen allesamt 2021 in Kraft.

1.) Erfasste Geräteklassen

Die neuen Energieverbrauchsvorschriften sehen geänderte Darstellungsmaßnahmen, neue Produktdatenblätter sowie neue Effizienzlabel mit einem einheitliches Effizienzspektrum von A-G vor und sind für folgende Geräteklassen verbindlich:

  • Geschirrspüler gemäß VO (EU) 2019/2017]
  • Waschmaschinen und Wäschetrockner gemäß VO (EU) 2019/2014
  • Kühlschränke und Weinkühlschränke gemäß VO (EU) 2019/2016
  • Lichtquellen gemäß VO (EU) 2019/2015

Erstmals mit Energieverbrauchskriterien und darauf fußenden Kennzeichnungspflichten und neuen Labels reglementiert werden zudem die folgenden Produktklassen:

  • Elektronische Displays (vormals nur Fernseher, nun aber auch Monitore etc.) gemäß VO (EU) 2019/2013
  • kommerzielle Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (zum Beispiel in Supermärkten) gemäß VO (EU) 2019/2018
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2.) Maßgebliche Umstellungsdaten

Die neuen Kennzeichnungsvorschriften gelten für die folgende Gerätearten bereits seit dem 01.03.2021:

  • elektronische Displays
  • kommerzielle Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Haushaltskühlgeräte
  • Haushaltswaschmaschinen und Trockner

Nur für Lichtquellen gelten die neuen Etiketten erst ab dem 01.09.2021.

3.) Maßgebliche Umstellungsfristen

Händler sind gemäß Art. 11 Abs. 13 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1369 gehalten, die neuen Etiketten und Produktdatenblätter gegen die alten innerhalb von 14 Tagen ab dem jeweiligen Umstellungsdatum (01.03.2021 bzw. für Lichtquellen der 01.09.2021) auszutauschen.

Die Austauschpflicht gilt sowohl in Geschäften als auch online.

Ausnahme für die physische Kennzeichnung von Lichtquellen:

Für die physische Kennzeichnung von Lichtquellen räumt die Kennzeichnungsverordnung Nr. 2019/2015 in Art. 4 lit. e Händlern einen längeren Zeitraum ein.

Für eine physische Umetikettierung auf Lichtquellenverpackungen haben Händler 18 Monate ab dem 01.09.2021 (also bis zum 01.03.2023) Zeit.

Für die Online-Kennzeichnung gilt aber auch für Lichtquellen die Frist von 14 Arbeitstagen ab dem 01.09.2021.

II. Übergangsfristen für nicht weiter produzierte Lagerbestände?

Problematisch ist die Umsetzung der neuen Kennzeichnungspflichten bei Lageraltbeständen, die ein Händler noch abverkaufen will.

Für die Bereitstellung der neuen Labels und Produktdatenblätter ist der Händler nach eindeutiger Anordnung des Gesetzgebers auf den Lieferanten angewiesen, welcher seine Produkte gemäß den neuen Effizienzvorgaben neu evaluieren und mit neuen Energieinformationen ausstatten muss.

Wenn ein bestimmtes Produkt von einem Lieferanten aber nicht mehr produziert und nicht mehr neu in Verkehr gebracht wird, muss und wird dieser Lieferant freilich auch keine Labels und Etiketten nach den neuen Maßstäben mehr für das Produkt ausstellen. Der Händler hat also keine Möglichkeit, an die grundsätzlich benötigten Dokumente zu kommen.

Diese Konstellation, also die Einstellung einer Produktionstätigkeit des Lieferanten für bestimmte Produkte/Modelle und das Vorhandensein von Altlagerbeständen beim Händler, hat der Gesetzgeber allerdings erkannt und eine besondere Übergangsfrist in Art. 11 Abs. 13 lit. b i) geschaffen.

Danach gilt:

Sofern ein Lieferant solcher Produkte, die bereits im Lagerbestand des Händlers sind, seine Tätigkeit eingestellt hat (und somit die Verpflichtung zur Bereitstellung des neuen Energielabels nicht erfüllen muss) oder ein Produkt nicht mehr neu in Verkehr gebracht wird, darf der Händler auch 9 Monate nach dem Stichtag das Gerät mit dem bisherigen Energielabel weiter verkaufen. Dies gilt auch, wenn ein Produkt nicht mehr neu in Verkehr gebracht wird und sich die Testbedingungen geändert haben. Lieferanten sind hierbei von der Pflicht befreit, auslaufende Modelle noch nach eventuell neuen Testbedingungen zu prüfen.

Händler, die nicht weiter produzierte energieverbrauchsrelevante Produkte und Auslaufmodelle gelagert haben, dürfen diese also noch für weitere 9 Monate mit der alten Kennzeichnung vertreiben/abverkaufen. Die Pflicht der Erfüllung der neuen Kennzeichnungsvorgaben entfällt sowohl on- als auch offline.

Ende der Übergangsfrist ist grundsätzlich der 01.12.2021 bzw. für Lichtquellen der 01.06.2022.

III. Leitfäden der IT-Recht Kanzlei

Wie die von den Kennzeichnungsreformen erfassten Produktkategorien im Detail nach den neuen Vorgaben korrekt im Internet zu kennzeichnen sind, zeigt die IT-Recht Kanzlei in ausführlichen Leitfäden

IV. Fazit

Für Händler, die Lagerbestände an energieverbrauchsrelevanten Produkten unterhalten, die vom Lieferanten nicht mehr neu produziert und nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden und für die es insofern keine neuen Effizienzlabels und Produktdatenblätter gibt, sieht das geltende Recht eine großzügige Übergangsfrist vor:

Derartige Lagerbestände dürfen on- und offline noch für 9 Monate ab Startdatum der neuen Kennzeichnungsvorschriften mit der alten Kennzeichnung abverkauft werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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1 Kommentar

K
Klaus Berger 11.03.2022, 13:34 Uhr
Herr
Leider wird von den Herstellern immer wieder behauptet, man könnte Altprodukte 18 Monate lang abverkaufen, somit bis einschließlich 28.02.2023 (= 01.09.2021 18 Monate). Dies stammt aus der 2019/2015 Artikel 4 e). Leider ist es aber so, dass sich dies ja nur auf das Überkleben von Verpackungen an physischen Verkaufsstellen (z.B. Geschäft - jedoch nicht Internet) bezieht. Denn ein Überkleben ist ja nur möglich, wenn man das neue Label schon hat.

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