In welcher Sprache sind Produktdatenblätter darzustellen?
Zum 01.03.2021 wurden für diverse Haushaltsgeräte die Vorgaben der Energieverbrauchskennzeichnung reformiert und neue Effizienzlabel und Produktdatenblätter eingeräumt. Während die Label sprachneutral weit überwiegend aus Piktogrammen und optischen Elementen bestehen, sind in den Produktdatenblättern diverse Informationen in Textform aufgeführt. In welcher Sprache müssen Online-Händler die Produktdatenblätter darstellen?
I. Neue Produktdatenblätter für diverse Produkte seit 01.03.2021
Zum 01.03.2021 sind für
- Geschirrspüler
- Waschmaschinen
- Wäschetrockner
- Kühlschränke
- elektronische Displays und
- Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion
nicht nur neue Energieeffizienz-Etiketten, sondern auch neue Produktdatenblätter in Kraft getreten.
Diese Produktdatenblätter sind von Online-Händlern in allen tatbestandlichen Angeboten entweder direkt graphisch einzubinden oder unter der Bezeichnung „Produktdatenblatt“ zu verlinken.
Welche Darstellungsformen im Internet als „Angebote“ im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnung gelten und welche neuen Vorgaben das EU-Recht für die Einbindung von Effizienzetiketten und Produktdatenblättern aufstellt, haben wir im Detail in diesem Beitrag zusammengetragen.
II. Korrekte Sprachfassung der Produktdatenblätter im Online-Handel
Während die Effizienzlabel überwiegend sprachneutral gefasst sind und als Piktogrammen und Grafikelementen bestehen, enthalten die Produktdatenblätter diverse textliche Informationen zu den technischen Spezifikationen des jeweiligen energieverbrauchsrelevanten Produkts.
Effizienzlabel können so in einer universalen Fassung über die ganze EU hinweg einheitlich korrekt verstanden werden. Produktdatenblätter setzen für ein korrektes Verständnis aber grundsätzlich die Fassung in der Amtssprache des angesprochenen Verkehrs voraus.
Welche Sprachfassung Produktdatenblätter nun aufweisen müssen, ist gesetzlich erstaunlicherweise nicht geregelt. In Ansehung der sonst so gründlichen und detaillierten Regulierungsbestrebungen der EU ist daher nicht auszuschließen, dass es sich bei den fehlenden Sprachvorgaben um eine nicht beabsichtigte Regelungslücke handelt.
Fakt ist aber, dass weder die Rahmenverordnung Nr. 2017/1369 noch die neuen spezifischen Kennzeichnungsverordnungen noch das deutsche Pendant der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVkV) Angaben dazu macht, nach welchen Kriterien die Sprachwahl für die elektronisch einzubindenden Produktdatenblätter zu erfolgen hat.
Die Rahmenverordnung Nr. 2017/1369 verpflichtet in Anhang I Nr. 4 b allerdings die EU-Kommission als Betreiberin der neuen EPREL-Datenbank für energieverbrauchsrelevante Produkte, für jedes Produkt Fassungen des vollständigen Produktdatenblatts in allen Amtssprachen der Union als einzelne Dateien zur Anzeige, zum Download und zum Ausdrucken bereitzustellen.
Aus dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass auf EU-Ebene scheinbar zwar beabsichtigt war, die Informationen des Produktdatenblatts an die jeweilige Amtssprache zu knüpfen, um ihr lückenloses Verständnis zu gewährleisten. Eine eindeutige Vorgabe an die informationsverpflichteten Händler wurde aber unterlassen.
Mangels eindeutiger Regelungen empfiehlt es sich, sich für die Ermittlung der korrekten Sprachfassung an andere EU-Rechtsakte (etwa Art. 16 Abs. 3 der Textilkennzeichnungsverordnung) anzulehnen, die auf Basis eines Gleichgewichts zwischen Verbraucherinformationsinteressen und Aufwand des Handels Folgendes vorgeben:
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
Noch kein Mandant?
-
WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
-
Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
-
Monatlich kündbarSchutzpakete mit flexibler Laufzeit
Online-Händlern sei also empfohlen, das Produktdatenblatt in der Amtssprache des Landes elektronisch einzubinden, auf welches sie ihre Verkaufstätigkeit ausrichten.
Dies stellt einerseits ein grundsätzliches Verständnis durch die angesprochenen Verkehrskreise sicher und begrenzt andererseits den Aufwand des Händlers (der Produktdatenblätter nicht in allen 24 Amtssprachen bereitstellen muss).
III. Produktdatenblatt nur auf Englisch verfügbar: Was nun?
Die Kommission ist zwar beauftragt, in der EPREL-Datenbank Übersetzungen der Produktdatenblätter in allen EU-Amtssprachen vorzuhalten. Dieser Prozess scheint sich aber noch zu verzögern.
Viele Händler berichten, dass Produktdatenblätter teilweise nur auf Englisch verfügbar sind.
Nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei kann in diesem Fall der fehlenden Verfügbarkeit anderer Sprachen weitgehend rechtssicher auf die Darstellung der englischen Version ausgewichen werden.
Für Englisch als Weltsprache lässt sich ein Grundverständnis in allen EU-Mitgliedsstaaten nämlich grundsätzlich voraussetzen.
Sofern und sobald aber konkrete Sprachfassungen für die betroffenen Datenblätter verfügbar sind, sollte die Fassung hin zur Amtssprachenversion des Tätigkeitsgebiets ausgetauscht werden.
IV. Fazit
Der EU-Gesetzgeber hat versäumt, Vorgaben über die zu verwendende Sprachfassung von elektronischen Produktdatenblättern für energieverbrauchsrelevante Produkte aufzustellen.
In Ermangelung einer Regelung sei Online-Händlern geraten, eine Version in der Amtssprache des Landes einzubinden, auf welches sie ihre Verkaufstätigkeit ausrichten.
Sind Datenblätter bislang nur auf Englisch verfügbar, genügt vorübergehend auch die Einbindung der englischsprachigen Version.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare