Energieverbrauchskennzeichnung: Muster-Aufforderung an Lieferanten bei Verweigerung neuer Etiketten und Datenblätter
Im Jahr 2021 sind für diverse Geräte die energieverbrauchsrechtlichen Kennzeichnungspflichten reformiert worden und zwingen Händler seitdem grundsätzlich zur Einbindung neuer Effizienzetiketten und Datenblätter in geänderten Darstellungsformaten. Die neuen Etiketten und Datenblätter müssen von Lieferanten (EU-Hersteller oder -Importeure) bereitgestellt werden, die sich ihrer Pflichten vereinzelt aber nicht bewusst sind oder fälschlicherweise von Ausnahmetatbeständen ausgehen. Für diese Fälle stellt die IT-Recht Kanzlei Mandanten ein neues Muster bereit, mit welchem Lieferanten zur Bereitstellung der benötigten Kennzeichnungselemente aufgefordert werden können.
Inhaltsverzeichnis
I. Pflicht der Lieferanten zur Bereitstellung von Energielabels und Produktdatenblättern
Im Jahr 2021 sind reformierte Energieverbrauchs-Kennzeichnungsverordnungen für diverse Geräte in Kraft getreten, die geänderte Darstellungsmaßnahmen, neue Produktdatenblätter sowie neue Effizienzlabel mit einem einheitlichen Effizienzspektrum von A-G vorsehen.
Die neuen Kennzeichnungsvorschriften gelten für die folgende Gerätearten bereits seit dem 01.03.2021:
- Geschirrspüler gemäß VO (EU) 2019/2017
- Waschmaschinen und Waschtrockner gemäß VO (EU) 2019/2014
- Kühlschränke und Weinkühlschränke gemäß VO (EU) 2019/2016
- Elektronische Displays (vormals nur Fernseher, nun aber auch Monitore etc.) gemäß VO (EU) 2019/2013
- kommerzielle Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (zum Beispiel in Supermärkten) gemäß VO (EU) 2019/2018
Für Lichtquellen gelten die neuen Etiketten gemäß VO (EU) 2019/2015 erst seit dem 01.09.2021.
Wie die von den Kennzeichnungsreformen erfassten Produktkategorien im Detail nach den neuen Vorgaben korrekt im Internet zu kennzeichnen sind, zeigt die IT-Recht Kanzlei in ausführlichen Leitfäden
Maßgeblich verantwortlich dafür, dass Händler ihren geänderten Kennzeichnungspflichten (vor allem im Internet) nachkommen können, sind dabei die Lieferanten (EU-Hersteller und EU-Importeure).
Diese werden durch die spezifischen Kennzeichnungsverordnungen in jeweiligen Artikel 3 maßgeblich verpflichtet, ihre Händler unaufgefordert mit der notwendigen Dokumentation in elektronischer Form zu versorgen, ihnen also die benötigten
- elektronischen Labels und
- die elektronischen Produktdatenblätter
bereitzustellen.
Auf ausdrückliche Anfrage des Händlers müssen Lieferanten ferner Produktdatenblätter auch in gedruckter Form bereitstellen.
II. Bereitstellungsverweigerungen von Lieferanten und Konsequenzen für Händler
Nach eindeutiger gesetzlicher Wertung sind Lieferanten dafür verantwortlich, ihre energieverbrauchsrelevanten Produkte vor dem Hintergrund der neuen Kennzeichnungspflichten rechtzeitig zu bewerten und die erforderlichen Verfahren zu veranlassen, um einerseits die neuen Kennzeichnungselemente (Labels und Datenblätter) mit zutreffenden Daten auszustellen und sie andererseits rechtzeitig den abnehmenden Händlern zu übermitteln.
Vermehrt kommen Lieferanten diesen Pflichten aber nicht nach, weil sie entweder die maßgeblichen Umstellungszeitpunkte tatsächlich verpasst haben oder von falschen Tatsachen ausgehen und so rechtliche Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht für ihre Produkte annehmen.
Im letzteren Bereich können Lieferanten etwa fälschlicherweise davon ausgehen, dass
- ihre Produkte vom sachlichen Anwendungsbereich der einschlägigen Kennzeichnungsverordnung ausgenommen sind (die Produkte also nicht kennzeichnungspflichtig sind)
- sie die neue Kennzeichnung nicht vornehmen müssen, weil betroffene Modelle vermeintlich nicht weiter produziert werden (Art. 11 Abs. 13 lit. b i der VO 1369/2017)
- ihre Produkte für die neue Energieverbrauchsbewertung eine abweichende Modellprüfung erfordern und sie deshalb für Altgeräte keine neue Kennzeichnung bewirken müssen (Art. 11 Abs. 13 lit. b ii der VO 2017/1369)
Bewertet ein Lieferant die Tatsachen für die Anwendung der rechtlichen Ausnahmetatbestände falsch und stellt – entgegen einer eigentlichen Verpflichtung – keine neuen Labels und Produktdatenblätter bereit, drohen Händlern empfindliche wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.
Behördlich dürfte gegen solche Händler zwar nicht vorgegangen werden können, weil sie an die Einordnungsentscheidung ihres Lieferanten gebunden sind.
Wettbewerbsrechtlich können Händler, welche die neue Kennzeichnung für kennzeichnungspflichtige Produkte nicht umsetzen, aber zur Unterlassung aufgefordert und abgemahnt werden, auch wenn sie vom Lieferanten aufgrund dessen Weigerung die notwendige Unterstützung nicht erhalten haben. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche setzen nämlich kein Verschulden des Händlers voraus, d.h., es ist unbeachtlich, ob er für die fehlende Kennzeichnung verantwortlich ist oder nicht.
Werden Händler wettbewerbsrechtlich belangt, sind für die ihnen hierbei entstehenden Kosten und Konsequenzen allenfalls – umständliche und für die Handelsbeziehung alles andere als förderliche – Regressansprüche gegen den säumigen Lieferanten denkbar.
III. Muster der IT-Recht Kanzlei: Aufforderung zur Bereitstellung von Labels und Datenblättern bei Verweigerung des Lieferanten
In Fällen, in denen ein Lieferant – augenscheinlich ohne rechtliche Stütze – die Bereitstellung aktueller Energieetiketten und Produktdatenblätter verweigert, sollte der Händler ihn eindringlich und ernsthaft zur rechtlichen Compliance anhalten und zur Übermittlung der notwendigen Kennzeichnungselemente schriftlich auffordern.
Mit einer solchen Aufforderung wird der Willen des Händlers zur Rechtskonformität Nachdruck verliehen und sie kann nützlich sein, um im Falle eines aufsichtsbehördlichen Einschreitens den Händler zu entlasten.
Mandanten, die sich einer Weigerung des Lieferanten zur Bereitstellung neuer Effizienzetiketten und Produktdatenblätter gegenübersehen, können das nachstehende Muster verwenden.
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