Elektro-Großgeräte und Lampen: Angabe der Energieeffizienzklasse bei Preisvergleichsportalen zwingend!
Viele Unternehmen bewerben Weiße Ware, Fernseher und Lampen über diverse Preisvergleichsportale wie Google-Shopping, Idealo, billiger.de etc.. Übersehen wird dabei jedoch oft, dass gemäß diverser EU-Verordnungen (sowie § 6a der novellierten Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ) sicherzustellen ist, dass auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Produktes hingewiesen wird.
Wortlaut des § 6a der novellierten Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (neue Fassung):
Anforderungen an die Werbung
Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell im Sinne der Anlagen 1 und 2 auf die Energieeffizienzklasse des Produktes hingewiesen wird, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden.
Die novellierte Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung sieht demnach für folgende Produktomodelle bei jeglicher Werbung (!) die zwingende Angabe der jeweiligen Energieeffizienzklasse vor, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden:
1. Elektrische Haushaltskühl - und gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte
Ausnahmen:
- Kühlgeräte, die in erster Linie mit anderen Energiequellen als elektrischem Strom, zum Beispiel mit Flüssiggas, Kerosin und Biodiesel-Kraftstoffen, betrieben werden;
- mit Batterien/Akkumulatoren betriebene Kühlgeräte, die über einen getrennt zu erwerbenden Gleichrichter am Stromnetz betrieben werden können;
- maßgefertigte Kühlgeräte, die als Einzelstücke hergestellt werden und keinem anderen Kühlgerätemodell entsprechen;
- Kühlgeräte für Anwendungen im Dienstleistungssektor, bei denen die Entnahme gekühlter Lebensmittel von elektronischen Sensoren erfasst wird und diese Informationen über eine Netzverbindung automatisch an ein entferntes Kontrollsystem für die Lagerbuchhaltung übertragen werden können;
- Geräte, deren Hauptfunktion nicht die Kühllagerung von Lebensmitteln ist, wie Eiswürfelbereiter oder Kaltgetränkespender als Einzelgeräte.
2. Elektrische Haushaltswaschmaschinen
Ausnahmen:
- Geräte ohne Schleudervorrichtung
- Geräte mit getrennten Wasch- und Schleuderbehältern (z.B. Doppelbehältermaschinen)
- Produkte aus zweiter Hand
3. Elektrische Haushaltswäschetrockner
4. Elektrische kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten
5. Elektrische Haushaltsgeschirrspüler
6. Mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflapmen (einschließlich ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät.
Ausnahmen:
- Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm),
- Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W),
- Reflektorlampen,
- Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z.B. Batterien, vermarktet werden,
- Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden,
- Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist, es sei denn, die Lampe wird (z.B. aks Ersatzteil) getrennt angeboten oder ausgestellt.
7. Netzbetriebene Raumklimageräte
Ausnahmen:
- Luft- Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte
- Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) über 12 Kilowatt
- Geräte, die nichtelektrische Energiequellen verwenden,
- Luftkonditionierer, bei denen auf der Verflüssiger- und/oder der Verdampferseite keine Luft als Wärmeträger verwendet wird.
8. Netzbetriebene Elektrobacköfen
Ausnahmen:
- Tragbare Öfen, die keine ortsfesten Geräte sind und deren Gewicht unter 18 Kilogramm liegt, soweit sie nicht für den Einbau bestimmt sind.
9. Fernsehapparate, Videomonitore
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