Die Polizei, Dein Freund und Werber? Vorsicht mit Empfehlungen bei Werbung für Sicherheitstechnik
Im Internet wird auch Sicherheitstechnik aller Art vertrieben – Alarmanlagen, Schließsysteme und ähnliche gehen immer häufiger über den virtuellen Tresen. Entsprechend eifrig werden diese Gerätschaften auch von den Onlinehändlern angepriesen – oftmals auch mit Empfehlungen von Polizei, Kriminalämtern und anderen Sicherheitsbehörden. Allerdings sollten solche Empfehlungen nur dann für die Werbung genutzt werden, wenn sie tatsächlich einmal in konkreter Form ausgesprochen wurden.
So liegt z.B. der IT-Recht Kanzlei ein Abmahnschreiben vor, in dem die Werbung für einen Taschenalarm mit irreführenden Angaben gerügt wird. Im Zusammenhang mit dem Gerät war die folgende Aussage getroffen worden:
„Akustische Alarmgeräte werden aufgrund ihrer abschreckenden Wirkung für den Täter von der deutschen Kriminalpolizei empfohlen.“
Hierin sah der Abmahner eine Verstoß gegen die §§ 3, 5 UWG, da eine solche Empfehlung seitens deutscher Polizeibehörden nicht bestehe. Überdies wirke die Darstellung im Zusammenhang mit dem Gerät so, als wäre speziell dieser Alarm von der Kriminalpolizei empfohlen worden.
Im Zusammenhang mit Empfehlungen ist also im Wettbewerb Vorsicht geboten, bei behördlichen Empfehlungen sogar eher Zurückhaltung. Sofern nicht konkret und schlüssig nachzuweisen ist, dass eine solche Empfehlung tatsächlich ausgesprochen wurde, können derartige Werbeaussagen tatsächlich eine Irreführung des Verbrauchers bewirken: Dieser fühlt sich unter Umständen von der Autorität der „empfehlenden“ Behörde angeleitet. Für den Werbenden birgt dies jedoch ein hohes Risiko, abgemahnt zu werden.
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