Die Polizei, Dein Freund und Werber? Vorsicht mit Empfehlungen bei Werbung für Sicherheitstechnik

Die Polizei, Dein Freund und Werber? Vorsicht mit Empfehlungen bei Werbung für Sicherheitstechnik
von Mag. iur Christoph Engel
09.09.2011 | Lesezeit: 2 min

Im Internet wird auch Sicherheitstechnik aller Art vertrieben – Alarmanlagen, Schließsysteme und ähnliche gehen immer häufiger über den virtuellen Tresen. Entsprechend eifrig werden diese Gerätschaften auch von den Onlinehändlern angepriesen – oftmals auch mit Empfehlungen von Polizei, Kriminalämtern und anderen Sicherheitsbehörden. Allerdings sollten solche Empfehlungen nur dann für die Werbung genutzt werden, wenn sie tatsächlich einmal in konkreter Form ausgesprochen wurden.

So liegt z.B. der IT-Recht Kanzlei ein Abmahnschreiben vor, in dem die Werbung für einen Taschenalarm mit irreführenden Angaben gerügt wird. Im Zusammenhang mit dem Gerät war die folgende Aussage getroffen worden:

„Akustische Alarmgeräte werden aufgrund ihrer abschreckenden Wirkung für den Täter von der deutschen Kriminalpolizei empfohlen.“

Hierin sah der Abmahner eine Verstoß gegen die §§ 3, 5 UWG, da eine solche Empfehlung seitens deutscher Polizeibehörden nicht bestehe. Überdies wirke die Darstellung im Zusammenhang mit dem Gerät so, als wäre speziell dieser Alarm von der Kriminalpolizei empfohlen worden.

Im Zusammenhang mit Empfehlungen ist also im Wettbewerb Vorsicht geboten, bei behördlichen Empfehlungen sogar eher Zurückhaltung. Sofern nicht konkret und schlüssig nachzuweisen ist, dass eine solche Empfehlung tatsächlich ausgesprochen wurde, können derartige Werbeaussagen tatsächlich eine Irreführung des Verbrauchers bewirken: Dieser fühlt sich unter Umständen von der Autorität der „empfehlenden“ Behörde angeleitet. Für den Werbenden birgt dies jedoch ein hohes Risiko, abgemahnt zu werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© Bo Valentino - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

Der alte Müll und das Meer: Auch bei Recycling-Produkten kann die Herkunftsangabe entscheidend sein
(18.02.2019, 12:04 Uhr)
Der alte Müll und das Meer: Auch bei Recycling-Produkten kann die Herkunftsangabe entscheidend sein
LG München II: Fehlende Information über einschlägigen Verhaltenskodex ist abmahnbar
(05.12.2018, 10:24 Uhr)
LG München II: Fehlende Information über einschlägigen Verhaltenskodex ist abmahnbar
LG Osnabrück: Werbung mit abgelaufenen Zertifikaten ist unzulässig!
(06.09.2018, 11:15 Uhr)
LG Osnabrück: Werbung mit abgelaufenen Zertifikaten ist unzulässig!
Eine für alle! BGH: Eine einzige Werbe-Einwilligung kann für mehrere Werbekanäle gelten
(07.03.2018, 10:26 Uhr)
Eine für alle! BGH: Eine einzige Werbe-Einwilligung kann für mehrere Werbekanäle gelten
Entweder oder: Die Werbung mit einem Sachverständigen-Gutachten und weiteren Dienstleistungen
(31.01.2018, 15:42 Uhr)
Entweder oder: Die Werbung mit einem Sachverständigen-Gutachten und weiteren Dienstleistungen
Osteopathisches Angebot von Physiotherapeuten: nur mit Heilpraktikererlaubnis!
(24.11.2015, 14:49 Uhr)
Osteopathisches Angebot von Physiotherapeuten: nur mit Heilpraktikererlaubnis!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei