OLG Düsseldorf: Einbindung fremder Fotos als "Embedded Content" ist urheberrechtswidrig
Das OLG Düsseldorf stellte mit Urteil vom 08.11.2011 (Az.: I-20 U 42/11) klar, dass ein erheblicher Unterschied zwischen dem Setzen eines einfachen Hyperlinks, der zu einem urheberrechtlich geschützten Werk führt, und der Einbindung von urheberrechtlich geschützten Werken als sog. „Embedded Content“ besteht. Während Ersteres in urheberrechtlicher Hinsicht unschädlich sei, stelle Letzteres eine Urheberrechtsverletzung dar.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt(stark vereinfacht):
Der Kläger stellte auf seiner eigenen Website zwei Fotografien ein, welche der Beklagte zu 2 in Form von „Embedded Content“ in einen Beitrag auf der Blog-Seite des Beklagten zu 1 integrierte. Hierbei wurden die zwei Fotografien in der Weise durch Verlinkung eingebunden, dass diese vollständig im Beitrag abgebildet wurden, ohne dass jedoch eine Zwischenspeicherung der Fotografien auf dem Server des Beklagten zu 2 erfolgte. Der Beklagte zu 1 hatte für diese Einbindung der Fotografien keine urheberrechtliche Lizenz seitens des Klägers eingeräumt bekommen.
Entscheidung:
Das OLG Düsseldorf urteilte, dass die unerlaubte Veröffentlichung von fremden Fotografien als „Embedded Content“ das Urheberrecht verletze, konkret würde das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Urhebers aus § 19 a UrhG durch die Einbindung tangiert. Durch die Einbindung von fremden Fotografien als „Embedded Content“ werde das Werk öffentlich zugänglich gemacht. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift liege vor, wenn Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschätzte Werk eröffnet wird. Das Gericht sieht einen Unterschied zu dem Setzen eines Hyperlinks, welches keine Urheberrechtsverletzung darstelle. Bei diesem werde nur auf das Werk verwiesen, das Werk selbst werde jedoch nicht öffentlich zugänglich gemacht. Lediglich der Zugang zu dem vom Urheber vorgesehenen Weg der Veröffentlichung werde erleichtert. Auch die Tatsache, dass der Kläger selbst bereits auf seiner eigenen Website die Fotografien zugänglich machte, ändere hieran nichts. Denn der Kläger habe den Zugang zu den Fotografien nur über seine Website eröffnet. Es sei daher der Wille erkennbar, dass das Werk erst sichtbar sein sollte, nachdem die Nutzer seine Website wahrgenommen haben.
Derjenige, der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Website mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, hält das Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Er verweist damit lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert […]. Bei dem „Embedded Content“ dagegen wird das geschützte Werk durch den Linksetzenden öffentlich zum Abruf bereitgehalten.
Fazit:
Fremde urheberrechtlich geschützte Inhalte sollten nicht mittels „Embedded Content“ auf eigene Internetseiten eingebunden werden, sofern keine Berechtigung zur öffentlichen Zugänglichmachung besteht. Wer dennoch derartige Inhalte öffentlich zugänglich macht, dem droht als Konsequenz eine urheberrechtliche Abmahnung.
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© sabri deniz kizil - Fotolia.com
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1 Kommentar
Da die Fotos vom Urheber kommen und EBAY einen affiliate link erzeugt der dann auf der eigenen Webseite bzw. rss einfügt wird - jedoch die Fotos vom Urheber mit übernommen werden (lassen sich die Fotos technisch nicht ausschließen) begeht man dann eine Urheberrechtsverletzung ? Was ist wenn der Urheber den Affiliate abmahnt der den Affiliatelink von Ebay auf seine Webseite einbaut? Zählt das als Embedding content ?