Die Marken-EM: Rechtliche Fragen rund um die EM 2024

Die Marken-EM: Rechtliche Fragen rund um die EM 2024
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von Patricia Finkl
Stand: 26.06.2024 6 min

Spätestens nach dem glorreichen EM-Eröffnungsspiel in München, bei dem die deutsche Nationalmannschaft gegen Schottland mit 5:1 gewann, sollten sich Unternehmer und Händler wieder einmal mit den rechtlichen Fragen rund um die Nutzung der EM-Marken beschäftigen. Welche insbesondere markenrechtlichen Fallstricke dabei lauern, zeigen wir in diesem Beitrag.

A. Werbung mit der Fußball-EM 2024

Die Europameisterschaft 2024 ist bereits in vollem Gange und Unternehmer spüren schon jetzt steigende Umsätze. Damit der Inhalt des Geldbeutels noch weiter wächst, rühren sie kräftig die Werbetrommel, damit ihr Geschäft nicht übersehen wird. Doch dürfen sie so einfach mit der EM 2024 werben oder gibt es markenrechtliche Probleme?

I. Markeninhaberin: UEFA

Die EM wird seit jeher von der UEFA (Union of European Football Associations) veranstaltet. Es ist daher nicht verwunderlich, dass sich die UEFA auch sämtliche Marketing-, Lizenzierungs-, Ticketing- und Medienrechte an der EM gesichert hat. Neben dem Motto der Euro 2024 „United by football. United in the heart of Europe“ gehören unter anderem auch die Marken Albärt, das Maskottchen, der EM-Pokal, die Wortmarken „UEFA EURO 2024 GERMANY“ und „UEFA EURO 2024“ sowie das offizielle Emblem der EURO 2024 zur „Markensammlung“ der UEFA.

Diese markenrechtlich geschützten Begriffe und Symbole dürfen daher nur von den offiziellen Partnern der UEFA für die EM 2024 verwendet werden. Aber auch Sponsoren, regionalen Unternehmen und Partnern wurden Nutzungsrechte an den geschützten Marken eingeräumt.

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II. Tipps für rechtssichere Werbung mit der EM

Vereinzelt versuchen Dritte, die geschützten Marken ohne Nutzungsrechte zu verwenden. Zwar gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter... Wer dies tut, muss aber im schlimmsten Fall damit rechnen, auf Schadensersatz, Unterlassung, Beseitigung und Auskunft in Anspruch genommen zu werden.

Damit Dritte mit den markenrechtlich geschützten Begriffen und Symbolen der EM zulässigerweise werben können, bietet die UEFA regionale Sponsoringpakete an und gibt auch die Möglichkeit, als Partner eine Verkaufsstelle für die offiziellen Produkte der EM 2024 zu eröffnen. (Informationen dazu finden Sie hier).

Die Vermarktung darf sich nur auf die offiziell lizenzierten Produkte beziehen. Der mit der UEFA abgeschlossene Lizenzvertrag regelt dabei, welche Logos, Zeichen und Produkte verwendet werden dürfen. Im Zusammenhang mit der letzten Fußball-Weltmeisterschaft hatten wir in diesem Zusammenhang über die FIFA-Marken berichtet hier.

Anders sieht es hingegen bei der Berichterstattung über die Fußball-EM aus, hier gilt: Berichte über die EM 2024 sind grundsätzlich erlaubt, egal ob in digitaler Form oder im klassischen Printformat.

Bei der Werbung für die EM 2024 ist jedoch zu differenzieren: Werbung für die EM ist nur dann zulässig, wenn sie rein beschreibend ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt. Rein beschreibend" ist eine Werbung dann, wenn sie ausschließlich dazu dient, die Merkmale und Eigenschaften des beworbenen Produkts zu beschreiben. Handelt es sich hingegen um Werbung, die zur Behinderung des Rechteinhabers beiträgt, zu einer Verwechslungsgefahr mit den offiziellen Produkten hinwirkt oder lediglich zur Rufausnutzung genutzt wird, so wird die Werbung als unzulässig qualifiziert werden. Darüber hinaus darf beim Käufer nicht der Eindruck entstehen, dass der Verkäufer offizieller Partner der UEFA ist.

Als unzulässige Werbung kann beispielweise die Verwendung „Offizieller Partner der UEFA“ oder die Verwendung von offiziellen Logos und Schriftzügen eingestuft werden.

Kreative Unternehmer können jedoch eigene EM-Logos entwerfen und verwenden, wenn das ursprüngliche EM Logo 2024 darin nicht mehr zu erkennen ist, sodass ein Dritter keine Verbindung zum offiziellen Logo herstellen kann.

Darüber hinaus steht es Dritten frei Rabatt-Aktionen und Sonderpreise zur EM zu veranstalten – vorausgesetzt - es wird hierbei das Marken- und Wettbewerbsrecht beachtet.

Die beste Werbung ist oftmals die Vermarktung eines Produkts mit einem bekannten Gesicht. Demnach greifen bei der EM viele auf Bilder von bekannten Fußballspielern zurück. Jedoch dürfen diese nicht geschäftlich verwendet werden, wenn hierfür keine nachweisbare und dokumentierte Zustimmung des jeweiligen Spielers eingeholt wurde.
Darüber hinaus können sich auch urheberrechtliche Probleme auftun.

B. Exkurs Urheberrecht: Deutschland im Public-Viewing-Fieber

Während nur ein Bruchteil der EM-Besucher die heißbegehrten Fußball-Tickets ergattern konnten, finden sich die meisten in einem Biergarten oder in Kneipen zum Public-Viewing zusammen.

Grundsätzlich müssten die Organisatoren einer solchen Veranstaltung hierfür eine spezielle Erlaubnis bei der UEFA beantragen. Die hier geltenden Regeln werden von der UEFA aufgesetzt und gewähren den Veranstaltern kein Mitspracherecht. Bei einem Verstoß drohen sogar hohe Geldstrafen.

Die Betonung liegt jedoch auf „müssten“. In Deutschland gelten durch das deutsche Urhebergesetz (§ 87 UrhG) jedoch andere Regelungen. Demnach können Veranstalter die Fußball-Spiele ohne Erlaubnis zeigen, wenn die Zuschauer hierfür keinen Eintritt zahlen müssen.

C. Fazit: Marken- und Urheberrecht im Einklang mit der EM

Es ist nachvollziehbar, dass Unternehmen von der EM in Deutschland profitieren möchten, sei es durch den Verkauf von Getränken oder die Bewerbung von Fanprodukten.
Bei der Bewerbung von EM-Produkten ist es empfehlenswert, dass Dritte bereits im Vorhinein Lizenzen für die Nutzung von Logos und Schriftzügen bei der UEFA erwerben, da die UEFA in der Regel sehr konsequent bei der Durchsetzung ihrer Markenrechte vorgeht. Sofern die Werbung jedoch lediglich eine beschreibende Funktion erfüllt, wie beispielsweise „15 % Rabatt auf alle Produkte der EM 2024“, ist der Erwerb einer Lizenz nicht erforderlich.

....oder doch lieber gleich selbst eine Marke anmelden?

Wenn nicht jetzt, wann dann....Ja - wir melden auch Marken an! Für Jedermann - und wer sicher und sogar kostenfrei eine Marke anmelden will und bereits Mandant bzgl. unserer Schutzpakete ist oder werden will, für den haben wir folgendes Angebot:

Für unsere Neu- und Bestandsmandanten in Sachen Schutzpakete berechnen wir unter folgenden Umständen bei Anmeldung einer deutschen Marke kein Honorar:

- Für neue Mandanten: Wer sich neu für eines unserer Schutzpakete entscheidet und dabei eine Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten (im Unlimited-Paket obligatorisch) wählt, der bekommt einmal pro Jahr eine (1) Markenanmeldung on top. Gemeint ist damit die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer deutschen Marke und Durchführung der Anmelde- und Zahlungsmodalitäten ohne Berechnung unseres normalerweise anfallenden Honorars. Die anfallenden Amtsgebühren sind davon natürlich ausgenommen und weiterhin vom Markenanmelder zu tragen. Interesse? Hier geht es zu unseren Schutzpaketen.

- Für Bestandsmandanten: Wer bereits Mandant der IT-Recht Kanzlei ist und eines unserer Schutzpakete bezieht und sich erst jetzt für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten entscheidet (bzw. sich bereits für eine Mindestlaufzeit (im Unlimited-Paket obligatorisch) bei Paketbuchung entschieden hatte), auch der soll von dieser Regelung zur de-Markenanmeldung profitieren und bekommt die obenstehende Beratung zur Markenanmeldung gratis. Interesse?
Dann wenden Sie sich bitte an den für Sie bereits zuständigen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei oder an die info@it-recht-kanzlei.de.

Mehr zur inkludierten Markenanmeldung finden Sie in diesem Beitrag.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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