Name it! Fehlende Herstellerangaben bei Elektrohaushaltsgeräten Wettbewerbsverstoß

Name it! Fehlende Herstellerangaben bei Elektrohaushaltsgeräten Wettbewerbsverstoß
Stand: 14.01.2019 5 min

Hier ging es um eine (Prospekt-)Werbung für Elektrohaushaltsgeräte – der Werbende hatte es dabei versäumt den Hersteller der beworbenen Produkte anzugeben. Ein grober Fehler, wie nun das LG Dortmund feststellte. Die Herstellerbezeichnung stellt ein wesentliches Merkmal von Elektrohaushaltsgeräten dar – das gilt nicht nur für Markenprodukte, sondern auch für No-Name-Produkte. Fehlen diese Angaben, kann dies einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Elektrohaushaltsgeräte: Werbung ohne Herstellerbezeichnung

Es ging hier um einen Werbeprospekt, der Fall ist aber grds. auch auf Onlinewerbung übertragbar. Geworben wurde in einer Anzeige für Elektrohaushaltsgeräte, ohne dabei die jeweiligen Hersteller der Geräte anzugeben – allein Typenbezeichnung, Produkteigenschaften sowie die Energieeffizienzklasse wurden angegeben. Es handelte sich dabei um ein No-Name Produkt und nicht um ein bekanntes Markenprodukt. Einem Wettbewerbsverein ist diese Werbung aufgestoßen und er forderte zur Unterlassung auf – und so landetes es beim LG Dortmund.

Allgemeine Spruchpraxis: Herstellerbezeichnung erforderlich

Das LG Dortmund (Urteil vom 24.10.2018, Az. 10 O 15/18) hat den Unterlassungsanspruch und damit die Wettbewerbswidrigkeit einer solchen Werbung bejaht. Nach Meinung des Gerichts stellt die Herstellerbezeichnung ein wesentliches Merkmal iSd. § 5a Abs.3 Nr. 1 UWG dar. Dabei wird in der Entscheidung auch auf die gängige und wohl herrschende Rechtsprechung (auch wir haben hier und hier über die einschlägigen Urteile in der Vergangenheit zum Thema berichtet) hierzu eingegangen:

"Nach der – soweit ersichtlich – einhelligen Rechtsprechung sind selbst bei der Bewerbung einer Einbauküche bzw. eines Küchenblocks mit integrierten Elektrogeräten die Hersteller-und Typenbezeichnungen dieser anzugeben (BGH NJW-RR 2017, 1190; OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017, Az: I-4 U 174/16; OLG Celle, Urteil vom 16.07.2015; Az: 13 U 71/15 mit zustimmender Anmerkung Schollmeyer in WRP 2015, 1399; OLG Bamberg, Beschluss vom 11.03.2016, Az: 3 U 8/16; OLG Jena, Urteil vom 13.04.2016, Az: 2 U 33/16; LG Dortmund, Urteil vom 27.04.2016, Az: 10 O 124/15)."

Die genannten Gerichtsentscheidungen beziehen sich zwar auf eine andere Fallkonstellation (Werbung von Komplettküchen mit integrierten Elektrohaushaltsgeräten ohne Hersteller und Typenbezeichnung) – daraus zieht das LG Dortmund vorliegend aber den Schluss, dass dies erst Recht für die vorliegende Konstellation gelten müsse, wo nur Einzelwaren nicht gekennzeichnet wurden:

"Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) muss im Rahmen der Bewerbung einer Einbauküche über die Nennung von Hersteller- und Typenbezeichnung die Identität der integrierten Elektrogeräte erkennbar sein, um zumindest einen Anhaltspunkt zur Einschätzung des jeweiligen Preis-/Leistungsverhältnis zu geben. Nichts anderes kann für die Bewerbung der Elektrogeräte selbst gelten."

Zitiert wird hier ua. eben auch eine Entscheidung des BGH (Urteil vom 02.03.2017, Az. I ZR 41/16 - eine weitere BGH-Entscheidung zum Thema findet sich übrigens auch hier). Da Eine solche höchstrichterliche Entscheidung ist immer wegweisend, zumal hier der BGH ausdrücklich aufführt, dass eine Vorlage zum EuGH nicht veranlasst ist und damit für diese Konstellationen das Ende der gerichtlichen Fahnenstange erreicht ist.

Exkurs: Abgrenzung Angebot vs. bloße Aufmerksamkeitswerbung:

Wann ist es Aufmerksamkeitswerbung und wann schon ein Angebot iSd. UWG? Zunächst stellte der BGH klar, dass es sich hier in der Prospektwerbung um ein Angebot iSd. einschlägigen Vorschrift des UWG handelte. Nur wenn es sich um ein Angebot handelt sind die Anforderungen des § 5a Abs. 3 UWG einzuhalten: Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss. Also: Eine solche Werbung ist regelmäßig schon ein Angebot im Sinne dieser Vorschrift – gleiches dürfte natürlich für Onlinewerbung gelten, für Onlineangebote ohnehin. Siehe hierzu auch diesen Beitrag.

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Herstellerbezeichnung = wesentliches Merkmal

Die Herstellerbezeichnung der Elektrogeräte stellt ein wesentliches Merkmal dar, so das Gericht.

Auch nach den Feststellungen des BGH gehören die Hersteller oder Marken der im Angebot der Komplettküche gezeigten Elektrogeräte und die Typenbezeichnung zu den wesentlichen Merkmalen im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG:

"Denn erst sie gestatten dem Verbraucher die zweifelsfreie Identifizierung der Elektrogeräte. Sie eröffnen ihm damit die Möglichkeit, Informationen über Ausführung und technische Daten wie auch den durchschnittlichen Preis der Geräte zu erlangen. Sie erlauben ihm darüber hinaus, sich ein Urteil über die Qualität und den Wert derselben zu bilden (vgl. BGH GRUR 2014, 584, 585 –Typenbezeichnung)."

Keine Ausnahme bei No-Name-Produkten

Die Frage, von welchem Hersteller mit welchem Ruf Küchengeräte stammen, ist für den Verbraucher wesentlich. Der Verbraucher wird erfahrungsgemäß Markengeräten den Vorzug vor No-Name- Produkte geben und letztere nur mit einem erheblichen Preisabschlag akzeptieren, so die Richter. Dass vorliegend ein No-Name-Produkt angeboten wurde ändert also an der Einschätzung nichts – auch hier gilt: Herstellerangaben erforderlich.

Das Vorenthalten der Herstellerbezeichnung ist hier geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung im Sinne des § 2 Nr. 9 UWG zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte:

"Im Regelfall kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Verbraucher voraussichtlich eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn er die Information gehabt hätte (OLG Hamm, a. a. O.; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5a, Rn. 3.43f.). Hier gilt nichts anderes. Die unzureichenden Angaben sind dazu geeignet, den Verbraucher zu veranlassen, einen der Märkte der Beklagten aufzusuchen, um sich die fehlenden Informationen zu verschaffen."

Pflicht Herstellerbezeichnung: Gilt das nun für alle Produkte?

Die genannten Urteilen spielen zwar alle im Bereich Elektrohaushaltsgeräte, mit oder ohne Einbauküchenangebot – es ist aber nach der einschlägigen Vorschrift des § 5a UWG nichts ersichtlich, was gegen die Anwendung auf andere Warengruppen sprechen würde. Allenfalls können die Bereich ausgenommen werden, bei denen Preis/Leistung für den Verbraucher eine untergeordneten Rolle spielt – etwa bei niedrigpreisiger Alltagsware ( zB. Büroklammern etc.). Der sicherste Weg wird aber immer sein, die Hersteller- und Typenbezeichnung aufzuführen.

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