EU-Richtlinie 2012/19/EU: Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten beim Onlinehandel in Österreich (B2C) mit Elektro- und Elektronikgeräten
Die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte (WEEA-RL) wurde in Österreich durch eine Novelle zur Elektroaltgeräteverordnung umgesetzt, die am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist. Wichtig für deutsche Onlinehändler, die Elektro- und Elektronikgeräte an Endverbraucher in Österreich vertreiben: Sie werden als Hersteller angesehen und müssen sich im österreichischen Register registrieren - eine Registrierung in Deutschland reicht nicht aus. Zudem haben sie nicht die Option sondern die Pflicht, einen Bevollmächtigten mit Sitz in Österreich zu ernennen, der für die Erfüllung der Pflichten entsprechend der österreichischen Elektroaltgeräteverordnung verantwortlich ist. Der Bevollmächtigte muss durch die österreichischen Behörden anerkannt sein (Kennzeichnung). Der Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten ohne anerkannten Bevollmächtigten ist unzulässig.
Inhaltsverzeichnis
- Weiter Begriff des Herstellers in Österreich
- Pflicht zur Registrierung im österreichischen Register
- Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten nach österreichischem Recht
- Voraussetzung für die Bestellung eines Bevollmächtigten
- Pflichten des Bevollmächtigten
- Strafrechtliche Sanktion bei Nichtbestellung eines Bevollmächtigten
Weiter Begriff des Herstellers in Österreich
§ 13a Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) Abs. 1 Ziffer 5 führt einen weiten Herstellerbegriff ein, der auch den deutschen Onlinehändlermit Sitz in Deutschland, der Elektro- oder Elektrogeräte in Österreich vertreibt, als Hersteller einbezieht.
Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979,
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5. Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
Diese Regelung entspricht der Herstellerdefinition wie sie in der EU-Richtlinie 2012/19/EU vorgegeben wird
Art. 3 Abs.1, Buchstabe f iv
iv) in einem Mitgliedstaat Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder andere Nutzer als private Haushalte vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
Pflicht zur Registrierung im österreichischen Register
Da der deutsche Onlinehändler, der Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich vertreibt, als Hersteller angesehen wird, muss er die Daten für die in Österreich vertriebenen Elektro- oder Elektronikgeräten im österreichischen Register registrieren lassen (§ 21 Elektroaltgeräteverordnung).
Es reicht also nicht aus, wenn er diese Daten bereits dem deutschen Elektro-Altgeräte-Register gemeldet hat.
Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten nach österreichischem Recht
Der deutsche Onlinehändler (der kein Sitz in Österreich hat) kann sich (anders als ein Hersteller im engeren Sinn) nicht selbst beim österreichischen Register registrieren lassen. Er hat die Pflicht, einen Bevollmächtigten mit Sitz in Österreich zu benennen, der sich dann seinerseits beim Register als Bevollmächtigter anmeldet und die Firma des deutschen Onlinehändlers registrieren lässt (§ 21 b Elektroaltgeräteverordnung i.V.m. § 13a Abs. 1 Z5 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) Der Bevollmächtigter muss anerkannt sein (Kennzeichnung), siehe §§ 21 a, b Elektroaltgeräteverordnung).
Die Verpflichtung zur Benennung eines Bevollmächtigten im Empfangsland zur Erfüllung der Herstellerpflichten soll laut amtlicher Begründung zur Verordnungsnovelle eine Verbesserung der Finanzierung der per Internethandel in Verkehr gesetzten Geräte bewirken.
Voraussetzung für die Bestellung eines Bevollmächtigten
Die Voraussetzung für die Registrierung eines Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Herstellers von Elektro- und Elektronikgeräten in Österreich sind folgende (§ 21 b Elektroaltgeräteverordnung)
1) Bevollmächtigter ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in Österreich
2) Möglichkeit der Zustellung in Verwaltungsstrafverfahren und strafrechtliche Verantwortlichkeit
3) Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache
4) Registrierung als Bevollmächtigter im Register
Liegen alle Voraussetzungen für die Registrierung als Bevollmächtigter vor, so soll der österreichische Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vornehmen.
[Bei Wegfall einer der oben genannten Voraussetzungen hat er die Kennzeichnung als Bevollmächtigter wieder zu löschen.)
Pflichten des Bevollmächtigten
Der Bevollmächtigte muss sich selbst im Register anmelden und zusätzlich die Firma des deutschen Onlinehändlers registrieren, die ihn bevollmächtigt hat. Der Bevollmächtigte schließt im Namen der Firma des deutschen Onlinehändlers Entpflichtungsverträge mit Sammel- und Verwertungssystem ab, führt die Mengenmeldungen durch und ist den österreichischen Behörden für die Einhaltung der Elektroaltgeräteverordnung verantwortlich. Zu den Einzelheiten der Registrierung, s. das EDM-Portal des Ministeriums für ein lebenswertes Österreich.
Wie in Deutschland auch gibt es in Österreich spezialisierte Dienstleister, die dem (deutschen) Onlinehändler alle Aufgaben im Rahmen der Bestellung eines Bevollmächtigten abnehmen.
Strafrechtliche Sanktion bei Nichtbestellung eines Bevollmächtigten
Gem. § 79 Abs. 3 AWG kann der Onlinevertrieb eines ausländischen Fernabsatzhändlers von Elektro- und Elektronikgeräten in Österreich ohne anerkannten Bevollmächtigten als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe geahndet werden.
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