Verstöße gegen ElektroG und BattG: Die Luft wird dünner, das Umweltbundesamt verfolgt vermehrt Verstöße
Wurden Verstöße gegen die Registrierungspflicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) bislang vor allem wettbewerbsrechtlich verfolgt, ist uns in den letzten Monaten eine stark gestiegene Anzahl von Ordnungswidrigkeitenverfahren seitens des Umweltbundesamtes (UBA) bekannt geworden. Selbiges gilt für Verstöße gegen die Anzeigepflicht des Herstellers nach dem Batteriegesetz (BattG). Ein Bußgeld in Höhe von mehreren tausend Euro ist dabei zu befürchten.
Einleitung
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen sich nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vor dem Inverkehrbringen der Geräte bei der Stiftung EAR registrieren lassen. Wer dies als Hersteller versäumt, oder auch als Vertreiber zumindest fahrlässig neue Elektro- bzw. Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller anbietet, handelt wettbewerbswidrig. Kostspielige Abmahnungen sind die häufige Konsequenz.
Zugleich stellt dieses Verhalten jedoch auch eine Ordnungswidrigkeit dar.
Werden Batterien und Akkumulatoren (auch in Geräten enthalten) in Deutschland erstmals in den Verkehr gebracht, muss diese dem UBA nach den Vorschriften des BattG angezeigt werden. Wer dieser Anzeigepflicht nicht nachkommt, handelt ebenfalls ordnungswidrig.
UBA ist vermehrt aktiv
Während das UBA in der Vergangenheit allem Anschein nach nur dann gegen „Trittbrettfahrer“ vorgegangen ist, die von der Konkurrenz dort „angeschwärzt“ worden sind, zeichnet sich in den letzten Monaten ab, dass man hier nicht mehr nur auf eine Selbstregulierung des Marktes setzt, sondern nunmehr aktiv selbst gegen nichtregistrierte Hersteller von Elektro- bzw. Elektronikgeräten sowie gegen Batteriehersteller, die ihre Marktteilnahme nicht angezeigt haben, vorgeht. Die Zahl der Ratsuchenden wegen entsprechender vom UBA eingeleiteter Ordnungswidrigkeitenverfahren ist in letzter Zeit sprunghaft gestiegen,
Zunächst: Anhörungsbogen des UBA
Der Betroffene bekommt zunächst Post vom UBA. Darin steckt ein Anhörungsbogen, mit welchem dem Empfänger der oder die Vorwürfe vorgehalten werden und mit welchem er sich zur Person und zur Sache einlassen soll. Es werden umfangreiche Angaben gefordert, insbesondere Auskünfte zum Umfang des Inverkehrbringens, etwa zu den Arten der Geräte, zur Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte und zu den entsprechenden Zeiträumen. Der erzielte Gewinn soll dabei ebenso angegeben werden wie die persönlichen Einkommensverhältnisse. Auch Auskünfte zu den Bezugsquellen werden gefordert.
Der Betroffene soll sich damit selbst ans Messer liefern. Hier muss vor übereiltem Handeln gewarnt werden.
Taktikfrage
Vielmehr sollte vor einer Rücksendung des Anhörungsbogens unter anwaltlicher Beratung erörtert werden, welche Taktik für den jeweiligen Einzelfall erfolgsversprechend ist. Dabei muss berücksichtigt werden, dass von Seiten des UBA regelmäßig Bußgelder zwischen 2.000 und 5.000 Euro verhängt werden, die durchaus für den Betroffenen existenzbedrohend werden können.
Lassen Sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten, um hier unnötige Fehler zu vermeiden!
Liegt überhaupt ein Verstoß vor?
Ferner muss natürlich geprüft werden, ob der Betroffene überhaupt gegen Vorschriften des ElektroG bzw. des BattG verstoßen hat. Nur weil man eine Behörde auf der Gegenseite hat, bedeutet dies nicht, dass diese keine Fehler macht. Die Erfahrungen der IT-Recht Kanzlei zeigen hier ganz deutlich, dass bei den Ermittlungen des Sachverhalts häufig geschlampt wurde bzw. die rechtlichen Wertungen nicht haltbar sind.
Zukunftsplanung
Liegt tatsächlich ein Verstoß vor, heißt es zudem, dafür Sorge zu tragen, dass in Zukunft für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften beim Vertrieb der Elektro- bzw. Elektronikgeräte und der Batterien gesorgt werden muss. Zum einen ist davon auszugehen, dass das UBA den Sünder weiterhin im Auge behalten wird. Zum anderen drohen unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Sanktion natürlich wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Hier gilt es, rasch vorzusorgen und entsprechende Registrierungen und Anmeldungen vorzunehmen.
Fazit
Die Luft wird dünner. Das UBA hat anscheinend erkannt, dass eine Selbstbereinigung des Marktes nicht zum Ziel führt. Die Überwachungsdichte wurde erhöht und eingeleitet Verfahren konsequenter weiterverfolgt.
Haben auch Sie Post vom UBA erhalten? Dann nehmen Sie die Sache bitte ernst, immerhin drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro.
Die IT-Recht Kanzlei berät Sie in einem solchen Fall gerne und begleitet Sie insbesondere auch auf dem Weg, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Vertrieb künftig rechtssicher erfolgt.
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Denken Sie bereits jetzt an die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)! Stichtag für die Anpassung der Datenschutzerklärung an das neue Datenschutzrecht ist der 25.05.2018. Selbstverständlich erhalten Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei rechtzeitig eine an die neuen Vorgaben der DSGVO angepasste Datenschutzerklärung zur Verfügung gestellt.
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1 Kommentar
Selbst Anzeigen bei den obersten Behörden verlaufen nur im Sand, da tut sich einfach überhaupt nichts und das geht schon Jahre. Schauen Sie doch mal in die eigenen Kanzlei. Bei Ihnen wird bestimmt gedruckt, d.h. es fallen leere Tonerkartuschen / Tintenpatronen an, wo entsorgen Sie diesen E-Schrott? Hat Ihr Entsorger die nötigen Zertifikate? Was geschieht mit den defekten (Verbrennung? stoffliche Verwertung?)? Ja, Sie sind bis zum Schluss dafür haftbar, wie jeder andere auch, aber die Gesetze sind einfach nur ein großer Witz. Hier gehören Millionenstrafen her, am besten den Jahresumsatz nehmen, dann, aber auch nur dann bewegt sich etwas.