Beim Verkauf von Elektrobacköfen ist die Energieeffizienzverordnung zu beachten!
Achtung: Dieser Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Verkauf von Haushaltselektrogeräten"
Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 22.12.2008 (Az. 315 O 613/08) entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Endverbrauchern Elektrobacköfen zu bewerben, ohne die nach der Energieeffizienzverordnung erforderlichen Angaben zum beworbenen Gerät zu machen.
Der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.
Wie verkauft man eigentlich rechtssicher Elektrobacköfen? Mehr Informationen zu dem Thema finden Sie hier.
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Markus / Pixelio
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