Änderung des ElektroG: Neue Informationspflicht über Verwertungsziele
Achtung: Aktuellere Informationen finden Sie hier: "Informationspflicht über Rücknahmestatistiken nach ElektroG: Neuer Link für Impressum erforderlich!"
Zum 09.10.2020 hat der Bundesrat eine Änderung des Elektrogesetzes gebilligt, welche der Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie dient. Hersteller im Sinne des ElektroG (zu denen auch Händler zählen können) trifft damit seit Oktober 2020 eine neue Informationspflicht über abfallwirtschaftliche Zielquoten. Was die neue Pflicht besagt und wie sie korrekt umzusetzen ist, zeigt die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- I. Neue Hinweispflicht: Informationen über sog. quantitative Zielvorgaben
- II. Hersteller und gleichgestellte Händler betroffen
- III. Wie ist die neue Informationspflicht zu erfüllen?
- 1.) Verlinkung auf Statistiken des Bundesumweltministeriums
- 2.) Ort der Anführung der Informationen
- 3.) Konkrete Formulierung
- IV. Fazit
I. Neue Hinweispflicht: Informationen über sog. quantitative Zielvorgaben
Bereits im Jahr 2018 hatte die EU ein umfangreiches Legislativpaket zur Neuregelung der Kreislaufwirtschaft in den Mitgliedsstaaten verabschiedet, welches bestehende Rechtsakte anpassen und an die geänderten Konsum- und Marktgegebenheiten des folgenden Jahrzehnts anpassen sollte. Neben einer Abfallrahmenrichtlinie wurden den Mitgliedsstaaten so auch geänderte Fassungen der Verpackungsrichtlinie, Elektroaltgeräterichtlinie, Batterierichtlinie und weiterer spezieller Rechtsakte zur Umsetzung in nationales Recht aufgegeben.
Im Zuge der Änderungen wurde auf EU-Ebene mit Art. 8a Abs. 3 e) der Abfallrahmenrichtlinie auch eine neue Informationspflicht für Elektrohersteller eingeführt.
Diese sollen angehalten werden, über die Erfüllung der sog. „Zielvorgaben“ der EU für die Verwertung und Sammlung von Altgeräten im Jahresturnus in geeigneter Weise zu informieren.
Bei den Zielvorgaben handelt es sich um von der EU festgesetzte Rahmenprozentsätze am Abfallaufkommen, die für bestimmte Produktkategorien einem Verwertungs- und Recyclingkreislauf zugeführt werden sollen. Die Zielvorgaben betreffen einerseits die Sammelquote, also den Anteil an Geräten im Abfallwirtschaftskreislauf, der – zur Vorbereitung einer Verwertung – getrennt erfasst werden soll. Diese liegt in Deutschland seit 2019 bei 65% (§ 10 Abs. 3 ElektroG) .
Andererseits betreffen die Vorgaben die Verwertungsquote, welche den Anteil an Geräten im Abfallwirtschaftskreislauf meint, der tatsächlich recycelt wurde.
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des ElektroG sollen gemäß der Richtlinie im Jahresturnus darüber informieren, ob und inwiefern die Sammel- und Verwertungsquoten in ihrem Mitgliedsstaat erreicht werden.
Auf einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 03.02.2020 hin hat der Bundesrat als parlamentarische Letztinstanz am 09.10.2020 eine Änderung des ElektroG gebilligt, das fortan eine Informationspflicht der Hersteller über die Erfüllung der oben genannten Zielvorgaben etabliert.
Gemäß dem nunmehr geltenden § 18 Abs. 4 Satz 2 ElektroG gilt nun:
Hersteller haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen.
II. Hersteller und gleichgestellte Händler betroffen
Die neue Informationspflicht betrifft Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes.
Der Herstellerbegriff nach dem ElektroG ist denkbar weit und erfasst längst nicht nur Produzenten. Auch Händler können unter bestimmten Voraussetzungen als Hersteller gelten.
Hersteller ist nach § 3 Nr. 9 ElektroG insofern jede natürliche oder juristische Person, die unabhängig von der Verkaufsmethode und mithin auch im Fernabsatz
- Elektro- oder Elektronikgeräte unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und in Deutschland anbietet oder
- Elektro- oder Elektronikgeräte für sich konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke in Deutschland anbietet,
- Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke in Deutschland anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers auf dem Gerät erscheint,
- erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem deutschen Markt anbietet oder
- Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern in Deutschland anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist.
Wichtig ist, dass als Hersteller auch solche Händler gelten, die vorsätzlich oder fahrlässig Elektrogeräte von nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern in Deutschland zum Verkauf anbieten.
III. Wie ist die neue Informationspflicht zu erfüllen?
Was auf den ersten Blick wie eine kaum lösbare Aufgabe klingt (wie sollen Hersteller schon Einblicke in die bundesweiten Sammel- und Recyclingquoten erhalten?), ist auf den zweiten Blick mit verhältnismäßig wenig Aufwand umsetzbar.
1.) Verlinkung auf Statistiken des Bundesumweltministeriums
Zur Erfüllung der neuen Informationspflichten genügt es, dass Elektro-Hersteller auf die offiziellen Statistiken des Bundesumweltministeriums verlinken, die unter https://www.bmuv.de/themen/wasser-ressourcen-abfall/kreislaufwirtschaft/statistiken/elektro-und-elektronikaltgeraete dargestellt werden.
Das Bundesumweltministerium ermittelt die jährlichen Sammel- und Verwertungsquoten und übermittelt diese an die EU-Kommission. Auf diese offiziellen Meldungen können sich die Hersteller berufen.
Diese Umsetzungsmöglichkeit wird durch die amtliche Gesetzesbegründung bestätigt. Dort heißt es:
Hierfür kann ein geringfügiger Umstellungsaufwand anfallen, wenn bestehendes Informationsmaterial (z. B. Informationsblätter oder Informationen im Internet) einmalig durch die Bezugnahme auf die durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlichten quantitativen Zielvorgaben ergänzt wird (Verweis auf die gegenständliche Internetseite des BMU). Ein jährlicher Erfüllungsaufwand ergibt sich nicht, da Verweis auf den Internetauftritt des BMU zum Thema Statistiken möglich ist, der nicht jährlich angepasst werden muss.
2.) Ort der Anführung der Informationen
Darüber, wo die Informationen per Link bereitgestellt werden müssen, trifft das Gesetz keine Aussage. Dies bedeutet für Elektro-Hersteller, dass Sie bei der Umsetzung grundsätzlich frei sind.
Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt, die Informationspflicht zumindest im Impressum des jeweiligen Herstellerauftritts im Internet zu erfüllen, und zwar unterhalb der Angabe der WEEE-Nummer.
Daneben kann es angezeigt sein, den Linkverweis auch in gedrucktem Informationsmaterial (Werbebroschüren, Produktkataloge etc.) im jeweiligen Impressum anzugeben.
3.) Konkrete Formulierung
Zur Erfüllung der neuen Informationspflicht für Elektrohersteller über die Erfüllung quantitativer Zielvorgaben können Elektro-Hersteller den nachfolgenden Hinweis in ihr Impressum aufnehmen:
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IV. Fazit
Für Hersteller im Sinne des ElektroG gilt seit Oktober 2020 die neue Pflicht, im Jahresturnus über die Erfüllung quantitativer Zielvorgaben der Altgeräteerfassung und -verwertung zu informieren. Auch Händler können unter gewissen Voraussetzungen als elektrogesetzliche Hersteller gelten.
Für die Erfüllung der Informationspflicht genügt es in Deutschland, online (und gegebenenfalls ergänzend in Druckmaterialien) im Impressum einen Link auf die offiziellen Meldestatistiken des Bundesumweltministeriums.
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