Hersteller aufgepasst: Neue Ökodesign-Anforderungen für elektrische Haushalts- und Bürogeräte in Kraft
Wie die IT-Recht Kanzlei bereits informierte, trat am 6.01.2009 die Energie Leerlaufverluste–EG-Verordnung (1275/2008/EG) zum Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte in Kraft. Das Ziel: Ab 2010 sollen stufenweise die meisten „Stromfresser“ vom europäischen Markt verschwinden. Die erste Stufe wurde bereits am 06.01.2010 gezündet!
Hintergrund
Die Europäische Kommission hat in einer vorbereitenden Studie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der Energieverluste im Bereitschafts- und im Aus-Zustand untersucht. Die Studie wurde gemeinsam mit Interessenträgern aus der EU und aus Drittländern durchgeführt.
In der Studie wurde festgestellt, dass bei den meisten in der Gemeinschaft vertriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und im Aus-Zustand Energieverluste entstehen und dass der auf diese Verluste entfallende Stromverbrauch für das Jahr 2005 auf 47 TWh geschätzt wird, was CO2-Emissionen von 19 Mt entspricht. Ohne besondere Maßnahmen werde dieser Verbrauch bis 2020 voraussichtlich auf 49 TWh steigen. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass die im Bereitschafts- und im Aus-Zustand auftretenden Energieverluste erheblich gesenkt werden können.
Diese sinnlos vergeudete Energie soll nun ab 2010 durch eine zweistufige Regulierung eingespart werden – die EU erhofft sich dadurch bis 2020 eine Senkung des Stromverbrauchs um bis zu 35 Terawattstunden. Dies entspricht einer Einsparung von 14 Millionen Tonnen des Klimagases Kohlenstoffdioxyd (CO2) und etwa 9 Großkraftwerken mit 800 Megawatt.
Regelungsgehalt
Die Verordnung (hier online einsehbar) ist eine Ergänzung zur bekannten „EcoDesign“-Richtlinie 2005/32/EG, die den Rahmen für Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Produkten setzt. Anforderungen an einzelne Produktgruppen, wie beispielsweise Netzteile, Elektromotoren, Fernsehgeräte und Lampen werden dabei gesondert geregelt.
(Ersetzt wurde die "EcoDesign“-Richtlinie übrigens zwischenzeitlich durch die Richtlinie 2009/125/EG, die eine größere Zahl an Produktgruppen einschließt.)
Im Wesentlichen legt die Verordnung 1275/2008/EG neue Anforderungen für elektrische Haushalts- und Bürogeräte an die Bereitschafts- und Schein-Aus-Zustände fest (vgl. Artikel 1 der Verordnung). Mit der Einführung der Ökodesign-Anforderungen in zwei Stufen sollte den Herstellern dabei ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte gegeben werden: Die erste Stufe wirkt seit dem 6.Januar 2010, die zweite ab 6.Januar 2013.
Ökodesign-Anforderungen in zwei Stufen
Seit dem 6.1.2010 gilt:
a) Stromverbrauch im Aus-Zustand:
Die Leistungsaufnahme des Geräts im Aus-Zustand darf 1,00 W nicht überschreiten.
b) Stromverbrauch im Bereitschaftszustand:
Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur eine Reaktivierungsfunktion oder nur eine
Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung bereitgestellt wird, darf 1,00 W nicht überschreiten.
Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur Information oder eine Statusanzeige oder eine
Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit Information oder einer Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 2,00 W
nicht überschreiten.
c) Verfügbarkeit der Bereitschafts- oder Ruhefunktion
Das mit dem Netz verbundene Gerät muss in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder in einen anderen Zustand
versetzt werden können, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird, soweit das mit seiner
vorgesehenen Verwendung vereinbar ist.
Ab dem 6.1.2013 wird gelten:
a) Stromverbrauch im Aus-Zustand:
Die Leistungsaufnahme des Geräts im Aus-Zustand darf 0,50 W nicht überschreiten.
b) Stromverbrauch im Bereitschaftszustand:
Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur eine Reaktivierungsfunktion oder nur eine
Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung bereitgestellt wird, darf 0,50 W nicht überschreiten.
Der Stromverbrauch des Geräts in einem Zustand, in dem nur Information oder eine Statusanzeige oder eine
Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit Information oder einer Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 1,00 W
nicht überschreiten.
c) Verfügbarkeit der Bereitschafts- oder Ruhefunktion
Das mit dem Netz verbundene Gerät muss in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder in einen anderen Zustand
versetzt werden können, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird, soweit das mit seiner
vorgesehenen Verwendung vereinbar ist.
d) Verbrauchsminimierung
Das Gerät muss mit einer Funktion zur Minimierung des Verbrauchs ausgestattet sein, die das Gerät nach der
kürzesten mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbaren Zeit automatisch in einen der folgenden Zustände
versetzt, wenn es mit dem Netz verbunden ist, aber seine Hauptfunktion nicht bereitgestellt wird oder keine
anderen energiebetriebenen Produkte auf seine Funktionen angewiesen sind:
— den Bereitschaftszustand,
— den Aus-Zustand,
— einen anderen Zustand, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird. Die Verbrauchsminimierungsfunktion muss vor Auslieferung des Geräts aktiviert werden.
Welche Geräte sind betroffen?
Das Eingangsproblem ist wie immer die Frage: Welche Geräte sind überhaupt von der neuen Verordnung betroffen?
Die Verordnung gilt gem. Art. 1. Satz 2 nur für elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte. Art. 2 der Verordnung definiert den Begriff "elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte" wie folgt:
"Elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte“ (im Folgenden „Geräte“) bezeichnet energiebetriebene Produkte, die
a) als eine Funktionseinheit auf dem Markt angeboten werden
und für Endnutzer bestimmt sind;b) in der Liste der energiebetriebenen Produkte in Anhang I
aufgeführt sind;c) Strom aus dem öffentlichen Netz benötigen, um bestimmungsgemäß
zu funktionieren;d) für den Betrieb mit einer Nennspannung von 250 V oder weniger ausgelegt sind, und zwar auch dann, wenn sie für Anwendungen außerhalb von Haushalt und Büro angeboten werden.
Laut Anhang I der Verordnung sind folgende Geräte betroffen:
1. Haushaltsgeräte:
- Waschmaschinen
- Wäschetrockner
- Geschirrspüler
- Kochgeräte:
- Elektroherde
- Elektrische Kochfelder
- Mikrowellenherde
- Toaster
- Friteusen
- Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen und Verschließen von Behältnissen und Verpackungen
- Elektrische Messer
- Sonstige Geräte zum Kochen und zur Verarbeitung von Lebensmitteln, Reinigungsgeräte und Geräte zum Waschen
- und Pflegen von Wäsche
- Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierer, Massagegeräte und sonstige Geräte zur Körperpflege
- Waagen
2. Überwiegend zum Einsatz im Wohnbereich bestimmte informationstechnische Geräte
3. Unterhaltungselektronik:
- Radiogeräte
- Fernsehgeräte
- Videokameras
- Videorecorder
- Hi-Fi-Recorder
- Audioverstärker
- Heimkinosysteme
- Musikinstrumente
- Sonstige Geräte zur Aufnahme und Wiedergabe von Bild und Ton, einschließlich Geräte zur Verbreitung von Bild und
- Ton auf anderem Wege als über Telekommunikationskanäle durch Signale oder auf andere Weise
4. Spielzeuge, Freizeit- und Sportgeräte:
- Elektrische Modelleisenbahnen und Modellautorennbahnen
- Handkonsolen für Videospiele
- Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Komponenten
- Sonstige Spielzeuge, Freizeit- und Sportgeräte
Durch die sehr vagen Definitionen "Überwiegend zum Einsatz im Wohnbereich bestimmte informationstechnische Geräte" und "Sonstige Geräte zur Aufnahme und Wiedergabe von Bild und Ton..." dürfte die Liste jedoch beträchtlich erweiterbar sein. So sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch Laptops, Desktop-PC-Systeme und dergleichen erfasst.
Übrigens : Die Ökodesign-Anforderungen gelten nicht
- für Geräte, die bereits im Handel sind und
- Geräte des Bestandes, also Geräte, die beispielsweise in einem Haushalt eingesetzt werden.
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