Leitfaden: Einzelraumheizgeräte richtig im Internet kennzeichnen
Einzelraumheizgeräte müssen im Online-Handel hinsichtlich ihres Energieverbrauchs besonders gekennzeichnet werden. Eine EU-Kennzeichnungsverordnung legt dabei verschiedene Anforderungen für Werbung und Angebote fest. Wir zeigen, wie diese Vorschriften korrekt umgesetzt werden.
Inhaltsverzeichnis
- A. Allgemeine Fragen zur Kennzeichnung
- Frage: Was ist ein Einzelraumheizgerät?
- Frage: Welche Einzelraumheizgeräte unterliegen der Energieverbrauchskennzeichnung?
- Frage: Welche Einzelraumheizgeräte bedürfen keiner Energieverbrauchskennzeichnung?
- B. Konkrete Kennzeichnungspflichten
- I. Werbung oder Angebot: Davon hängt Umfang der Kennzeichnung ab
- II. Pflichtkennzeichnung bei bloßer Werbung
- III. Pflichtkennzeichnung bei konkreten Angeboten
A. Allgemeine Fragen zur Kennzeichnung
Frage: Was ist ein Einzelraumheizgerät?
Gemäß Artikel 2 Nr. 1 der EU-Verordnung Nr. 2015/1186 bezeichnet der Begriff "Einzelraumheizgerät" ein Raumheizgerät, das Wärme entweder durch direkte Wärmeübertragung oder durch direkte Wärmeübertragung in Verbindung mit der Wärmeübertragung auf ein flüssiges Medium abgibt, um innerhalb eines geschlossenen Raumes, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten, wobei Wärme auch an andere Räume abgegeben werden kann.
Es ist mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet, die elektrische Energie bzw. die chemische Energie gasförmiger, flüssiger oder fester Brennstoffe mittels des Joule-Effekts bzw. durch Verbrennung direkt in Wärme umwandeln.
Frage: Welche Einzelraumheizgeräte unterliegen der Energieverbrauchskennzeichnung?
Dabei geht es gemäß Artikel 1 EU-Verordnung Nr. 2015/1186 um Einzelraumheizgeräte mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW.
Frage: Welche Einzelraumheizgeräte bedürfen keiner Energieverbrauchskennzeichnung?
Folgende Geräte bedürfen keiner Energieverbrauchskennzeichnung (vgl. Artikel 1 Abs. 2 EU-Verordnung Nr. 2015/1186):
- elektrische Einzelraumheizgeräte;
- Einzelraumheizgeräte, die Wärme in einem Kaltdampfkreisprozess oder Sorptionskreisprozess erzeugen und mit elektrischen Verdichtern oder Brennstoffen betrieben werden;
- Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe, die nur für die Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse bestimmt sind;
- Einzelraumheizgeräte, die nicht dazu bestimmt sind, in Innenräumen mithilfe von Wärmekonvektion oder -strahlung ein für Menschen angenehmes Temperaturniveau herzustellen oder aufrechtzuerhalten;
- Einzelraumheizgeräte, die nur für die Anwendung im Freien bestimmt sind;
- Einzelraumheizgeräte, deren direkte Wärmeleistung bei Nennwärmeleistung weniger als 6 % der kombinierten direkten und indirekten Wärmeleistung beträgt;
- Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden;
- Hellstrahler und Dunkelstrahler;
- Luftheizungsprodukte;
- Saunaöfen.
B. Konkrete Kennzeichnungspflichten
I. Werbung oder Angebot: Davon hängt Umfang der Kennzeichnung ab
Es ist ganz entscheidend, ob ein Online-Händler ein Einzelraumheizgerät im Internet
- lediglich bewirbt oder
- konkret anbietet.
Genau hiervon hängt der Umfang der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht ab!
1. Bloße Werbung = reduzierte Kennzeichnung
Bewirbt ein Online-Händler bloß ein Einzelraumheizgerät im Internet, so zeigt sich der Gesetzgeber genügsam:
Es ist in der Werbung lediglich die Energieeffizienzklasse des Modells anzugeben (s. Art. 4c EU-Verordnung Nr. 2015/1186).
Aber Achtung: Dies gilt unabhängig davon, ob die Bewerbung eines bestimmten Einzelraumheizgeräts energiebezogene oder preisbezogene Informationen enthält.
2. Konkretes Angebot = umfassende Kennzeichnung
Wird dagegen ein Einzelraumheizgerät im Internet konkret angeboten, so sind deutlich umfangreichere Kennzeichnungspflichten umzusetzen:
Es ist in der Nähe des Produktpreises
- das elektronische Etikett sowie
- das Produktdatenblatt
im Angebot zu integrieren.
(s. Anhang VII der EU-Verordnung Nr. 2015/1186).
3. Was ist Werbung? Was ein Angebot?
Die Abgrenzung zwischen bloßer Werbung und einem Angebot kann im Einzelfall äußerst kompliziert und mit großen Rechtsunsicherheiten behaftet sein.
Online-Händlern, denen es um größtmögliche Rechtssicherheit geht, sei zu folgender Unterscheidung geraten:
a. Von einer bloßer Bewerbung eines Einzelraumheizgeräts sollte ausschließlich dann ausgegangen werden, wenn
- der Preis für das Einzelraumheizgerät und/oder
- der Verkäufer des konkret beworbenen Einzelraumheizgeräts
nicht genannt wird.
b. Dagegen sollte von einem Angebot immer dann ausgegangen werden, wenn der Produktpreis und der Verkäufer bekannt ist.
Praxishinweis:
Aus dem Grunde empfiehlt die IT-Recht Kanzlei Händlern, die einen eigenen Online-Shop betreiben, sämtliche Darstellungen bepreister Einzelraumheizgeräte in kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht als Angebote einzuordnen - unabhängig davon, ob Warenkorb-Button dargestellt werden oder nicht.
Dies betrifft bspw.
- Kategorie-Übersichten,
- Artikeldetailseiten,
- Shop-Suchergebnisse,
- Cross-selling-Angebote,
- Newsletter,
- Besondere Darstellungen „zuletzt angesehen“ , „zu diesem Artikel passt auch …“ oder „andere Käufer kauften auch …“
4. Beispiel für bloße Werbung
Bei diesem Beispiel handelt es sich um einen Kaminofen, der bei billiger.de beworben wird. Es ist bloße Werbung (und kein Angebot), da der Verkäufer noch unbekannt bzw. gesondert auszuwählen ist.
5. Beispiele für Angebote
Erstes Beispiel:
Diese Darstellung eines Kaminofens (in einem Online-Shop) ist ohne Zweifel ein konkretes Angebot. Der Verkäufer und der Preis sind bekannt, zudem ist es möglich die Ware direkt in den Warenkorb zu legen.
Zweites Beispiel:
Dieser Kaminofen wurde (zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags) bei quelle.de beworben. Der Anbieter ist bekannt (Quelle-GmbH), die Preise sind es auch. Unabhängig davon, dass
- es keinen Warenkorb-Button gibt
- es so gut wie keine Produktinformationen gibt,
empfiehlt die IT-Recht Kanzlei (sicherheitshalber) diese Darstellung in kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht als konkretes Angebot zu behandeln.
II. Pflichtkennzeichnung bei bloßer Werbung
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III. Pflichtkennzeichnung bei konkreten Angeboten
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