Das Werk ist auch die Summe seiner Teile: Einzelbilder eines Videos sind urheberrechtlich geschützt
Bei einem urheberrechtlich geschützten Werk in Form eines Videos ist nicht nur das Werk als solches geschützt, sondern auch jedes einzelne seiner Bilder. So entschied das Landgericht Hamburg in einem aktuellen Beschluss (LG Hamburg, Urt. v. 07.01.2011, Az. 310 O 1/11).
Was war geschehen? Ein Filmer hatte einen – teilweise computeranimierten – Imagefilm für ein umstrittenes Bauprojekt geschaffen, der nach seinen Vorgaben nur verbreitet werden durfte, wenn er selbst dabei als Urheber genannt wird. Der Abnehmer des Films gab jedoch einzelne Stills an einen Fernsehsender weiter, die später in mehreren Nachrichtensendungen gezeigt wurden – ohne Nennung des Urhebers.
Der Urheber verlangte Unterlassung von dem Fernsehsender, da er seine Rechte an dem Bild verletzt sah. Das LG Hamburg gab ihm hierbei Recht:
„Dementsprechend handelt es sich auch bei dem streitgegenständlichen Einzelbild aus dem Film um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, nämlich um ein Lichtbildwerk. Denn die Individualität des Filmwerks kommt gerade in der Bildfolge zum Ausdruck und deren Individualität besteht nicht nur aus dem Ganzen, sondern auch aus ihren einzelnen Teilen […]. Der Antragsteller hat somit nicht nur das aus § 13 UrhG folgende Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft hinsichtlich des Films, sondern auch hinsichtlich des daraus entnommenen Einzelbilds.“
Der Urheber eines Films hält also nicht nur das Urheberrecht an dem kompletten Film, sondern auch an jedem einzelnen Bild aus diesem Film. Durch die ungenehmigte Veröffentlichung einzelner Stills oder Screenshots können daher auch Urheberrechte verletzt werden, was dann unter Umständen die üblichen juristischen Konsequenzen nach sich ziehen wird.
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© Nikolai Sorokin - Fotolia.com
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