Januar 2025: Umweltbundesamt legt Abgabe für Einwegkunststofffond fest
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Einwegkunststoffprodukte: Registrierungs- und Abgabepflicht"
Ab Januar 2025 müssen Hersteller die Mengen ihrer Einwegkunststoffprodukte an das Umweltbundesamt (UBA) melden, das im Anschluss die Höhe der Pflicht-Abgabe an den Einwegkunststofffonds festlegt. Online-Händler müssen auch in 2025 sicherstellen, dass sie nur ordnungsgemäß registrierte Produkte vertreiben. Mehr dazu im Beitrag.
Was hat es mit dem Gesetz über den Einwegkunststofffonds auf sich?
Ziel des Einwegkunststofffondsgesetzes ist, die Auswirkungen der Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt - insbesondere die Meeresumwelt - und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern.
Zudem sollen innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe gefördert werden. Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz auch das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.
Welche Produkte sind davon betroffen?
Folgende Kategorien von Einwegkunststoffprodukten werden vom Anwendungsbereich des Einwegkunststofffondsgesetzes umfasst.
1. Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können
keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;
2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und
b) keiner weiteren Zubereitung bedarf
3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff
4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
5. leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden
6. Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege
7. Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden
8. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.
Welche Pflichten haben Hersteller?
Bereits seit 1. Januar 2024 verpflichtet das Einwegkunststofffondsgesetz die Hersteller der vorgenannten Produkte, sich bei einem Online-Register zu registrieren.
Ab dem Jahr 2025 müssen die Hersteller
- die Mengen ihrer im Vorjahr 2024 verrtriebenen Einwegkunststoffprodukte über DIVID - der Online-Plattform des Umweltbundesamtes - melden und anschließend
- die Abgaben für die von ihnen gemeldeten Mengen in den Einwegkunststofffonds leisten.
Die Höhe der Abgaben wird vom Umweltbundesamt (UBA) festgelegt und den Herstellern entsprechend mitgeteilt.
Welche Pflichten haben (Online-)Händler?
Das Einwegkunststofffondsgesetz zielt zwar primär auf Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte ab.
Allerdings sind auch Online-Händler betroffen. Sie müssen sicherstellen, dass die Hersteller der von ihnen gehandelten Einwegkunstoffprodukte tatsächlich auch beim Umweltbundesamt (UBA) im Online-Register DIVID registriert sind.
Falls keine Registrierung eines wolchenHerstellers vorliegt, muss der Händler
- sich vor dem Verkauf entsprechender Produkte selbst als Hersteller im Online-Register DIVID registrieren oder
- vom Verkauf der konkret betroffenen Produkte absehen.
Dies gilt bereits seit Januar 2024 sowie weiterhin auch in 2025 und in den Folgejahren.
Was geschieht nun ab Januar 2025?
Ab Januar 2025 müssen die Hersteller der betroffenen Einwegkunststoffprodukte nach § 11 des Einwegkunststofffondsgesetzes dem Umweltbundesamt (UBA) die von ihnen im Jahr 2024 erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkaufen Einwegkunststoffprodukte aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Art und Masse (in Kilogramm) über das Online-Register DIVID bis zum 15. Mai melden.
Anschließend wird das Umweltbundesamt den Herstellern dann die Höhe der von ihnen in den Einwegkunststofffonds zu zahlenden Abgaben mitteilen, die aufgrund der gemeldeten Mengen festgestellt wird.
Wie hoch sind die Abgaben an den Fonds?
Die Höhe der jährlich zu entrichtenden Abgaben wird vom Umweltbundesamt (UBA) festgelegt.
Maßgebend ist die Menge der im jeweiligen Vorjahr vertriebenen Einwegkunstoffprodukte. Dabei wird die exakte Höhe des jeweiligen Abgabesatzes nach den Vorgaben des Einwegkunststofffondsgesetzes durch die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) geregelt.
Für die Einwegkunststoffabgabe gelten demnach folgende Abgabesätze in Euro pro 1 Kilogramm:
- Lebensmittelbehälter: EUR 0,177
- Tüten und Folienverpackungen: EUR 0,876
- nicht bepfandete Getränkebehälter: EUR 0,181
- bepfandete Getränkebehälter: EUR 0,001
- Getränkebecher: EUR 1,236
- leichte Kunststofftragetaschen: EUR 3,801
- Feuchttücher: EUR 0,061
- Luftballons: EUR 4,340
- Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare