Seit 01.01.2024: Registrierungs- und Abgabepflicht für bestimmte Einwegkunststoffprodukte

Seit 01.01.2024: Registrierungs- und Abgabepflicht für bestimmte Einwegkunststoffprodukte
11.01.2024 | Lesezeit: 5 min

Am 01.01.2024 trat in Deutschland das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) in Kraft. Dieses verpflichtet Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte wie etwa Luftballons, To-Go-Becher oder Zigarettenfilter, sich bei einem vom Umweltbundesamt bereitgestellten Online-Register zu registrieren und (ab 2025) Abgaben in einen vom Umweltbundesamt verwalteten Einwegkunststofffonds einzuzahlen. Online-Händler sind von dem Gesetz insoweit betroffen, als sie entsprechende Produkte nicht anbieten dürfen, wenn deren Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert sind. Die näheren Hintergründe zu dem neuen Gesetz beleuchten wir im folgenden Beitrag.

Ziel des Gesetzes

Das Einwegkunststofffondsgesetz dient der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 (EU-Einwegkunststoffrichtlinie) und ist die vorerst letzte Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie. Ziel des Gesetzes ist, die Auswirkungen bestimmter Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern sowie innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe zu fördern. Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz auch das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.

Das Gesetz soll der Umweltverschmutzung und Ressourcenverschwendung entgegenwirken, indem für bestimmte umweltschädliche Produkte eine Abgabe zu entrichten ist. Die Einnahmen sollen den Kommunen zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihre Kosten für Reinigung und Entsorgung von Einwegplastikmüll im öffentlichen Raum ausgeglichen bekommen.

Das Gesetz weist damit Ähnlichkeiten zum Verpackungsgesetz auf, bei dem die Inverkehrbringer von Verpackungen für die Entsorgungskosten bestimmter Verpackungen herangezogen werden.

Betroffene Produkte

Folgende Produktkategorien sind betroffen:

1. Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die

a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,

b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und

c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;

keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;

2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der

a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und

b) keiner weiteren Zubereitung bedarf;

3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;

4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;

5. leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;

6. Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;

7. Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;

8. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.

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Betroffene Personen

Das Gesetz richtet sich an die Hersteller betroffener Produktkategorien.

Als Hersteller im Sinne des Gesetzes gilt jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die

a) in Deutschland niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich von Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, gewerbsmäßig betroffene Einwegkunststoffprodukte in Deutschland erstmals auf dem Markt bereitstellt oder

b) nicht in Deutschland niedergelassen ist und gewerbsmäßig betroffene Einwegkunststoffprodukte mittels Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (z. B. Internet, Telefon, E-Mail) in Deutschland unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft.

Als Bereitstellung auf dem Markt im Sinne des Gesetzes gilt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt in Deutschland im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Pflichten betroffener Personen

Betroffene Personen müssen ab 2025 in einen vom Umweltbundesamt (UBA) verwalteten Einwegkunststofffonds einzahlen. Der Einwegkunststofffonds wird ab dem 01.01.2024 samt Register für Hersteller und Anspruchsberechtigte vom UBA digital über die Einwegkunststoff-Plattform DIVID für Registrierungen und Meldungen bereitgestellt.

Ab 2025 bestimmt das UBA die von den einzelnen Herstellern zu zahlende Abgabenhöhe sowie die Höhe der Auszahlungen an Kommunen und andere Anspruchsberechtigte. Die Abgabepflicht beginnt am 01.01.2024 und ist erstmals im Jahr 2025 für die im Jahr 2024 in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte zu entrichten.

Die Abgabenhöhe bemisst sich dabei nach der Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV), welche ebenfalls am 01.01.2024 in Kraft tritt. Diese legt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben aus dem Einwegkunststofffondsgesetz die Abgabesätze für die betroffenen Kunststoffprodukte und das Punktesystem für die Auszahlungen an Anspruchsberechtigte fest.

Die Abgabesätze und das Punktesystem sind regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre, von einer hierzu eingesetzten Kommission zu überprüfen. Die erste Überprüfung der Abgabesätze erfolgt zum 01.01.2026.

Auswirkungen auf den Online-Handel

Das Einwegkunststofffondsgesetz nimmt in erster Linie Hersteller im engeren Sinn in die Pflicht. Allerdings hat das Gesetz auch Auswirkungen auf den Online-Handel. So müssen Online-Händler nämlich sicherstellen, dass die Hersteller entsprechender Produkte auch tatsächlich beim UBA registriert sind. Fehlt die Registrierung, dürfen sie die Produkte nicht anbieten oder sie müssen sich zuerst selbst als Hersteller beim UBA registrieren.

Bei Verstößen gegen das Einwegkunststofffondsgesetz drohen einerseits Bußgelder und andererseits wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, da es sich bei dem Gesetz um eine Marktverhaltensregel handelt, die von allen betroffenen Marktteilnehmern zu beachten ist.

Fazit

Am 01.01.2024 tritt in Deutschland das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) in Kraft, welches die Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte zur Registrierung bei einem vom UBA bereitgestellten Online-Register sowie (ab 2025) zur Zahlung von Abgaben in einen vom UBA verwalteten Einwegkunststofffonds verpflichtet. Die Einnahmen sollen den Kommunen zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihre Kosten für Reinigung und Entsorgung von Einwegplastikmüll im öffentlichen Raum ausgeglichen bekommen.

Das Gesetz nimmt in erster Linie die Hersteller betroffener Einwegkunststoffprodukte in die Pflicht, wirkt sich jedoch auch auf den Online-Handel aus, da entsprechende Produkte nicht angeboten werden dürfen, wenn deren Hersteller nicht registriert sind. Bei Verstößen gegen das Einwegkunststofffondsgesetz drohen einerseits Bußgelder und andererseits wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Online-Händler, die (auch) betroffene Einwegkunststoffprodukte zum Verkauf anbieten, sollten daher ab dem 01.01.2024 sicherstellen, dass die Hersteller solcher Produkte in dem vom UBA bereitgestellten Online-Register DIVID registriert sind. Kann die erforderliche Registrierung nicht festgestellt werden, muss der Händler sich vor dem Verkauf entsprechender Produkte entweder selbst als Hersteller registrieren oder er sollte von dem Verkauf absehen.

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