Achtung Abmahnwelle - Maß halten!
22"-Monitor, 4,3"-Navi, 3,5"-Festplatte - im Elektronikbereich wird seit jeher die Gerätegröße in Zoll angegeben. Doch dieses im Jahre 1101 von Heinrich I. von England auf Grundlage seiner Daumenbreite eingeführte Längenmaß dürfte in Deutschland bald Geschichte sein und mit ihm andere nicht-gesetzliche Maßeinheiten.
Inhaltsverzeichnis
Achtung: Dieser Beitrag ist nicht mehr aktuell, da mittlerweile die am 02.10.2009 verkündete Dritte Verordnung zur Änderung der Einheitenverordnung nun doch nicht, wie ursprünglich vorgesehen, die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten verbietet. Vielmehr gilt die Ausnahme des § 3 S.2 EinhV a.F. nunmehr unbefristet. Es darf also nach der Neufassung generell auch mit einer anderen als der gesetzlichen Einheit geworben werden, sofern – wie schon bisher - die gesetzliche Einheit hervorgehoben ist. Im Ergebnis hat sich also an der Rechtslage nichts geändert.
Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei hat zum Thema "Einheitenverordnung" FAQ veröffentlicht.
1. Die aktuelle Lage
Die Verwendung von Maßeinheiten wird durch das Einheiten- und Zeitgesetz (EinhZeitG) und die Einheitenverordnung (Einhv) geregelt.
Nach § 1 EinhZeitG sind im amtlichen und geschäftlichen Verkehr Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben und die dafür festgelegten Namen und Einheitenzeichen zu verwenden.
§ 3 EinhZeitG ermächtigt das Wirtschaftsministerium zur Festlegung der Einheiten und Einheitszeichen. Dies ist durch die Einhv geschehen. Dort werden die gesetzlichen Maßeinheiten in einem Katalog aufgelistet. So ist etwa die Länge in Meter bzw. Zentimeter und nicht in Zoll anzugeben. Jedoch gilt bislang eine Ausnahmeregelung nach § 3 Satz 2 Einhv. Danach ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten (etwa des Zoll) gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.
2. Die zukünftige Lage
Diese Ausnahmeregelung läuft zum 31. Dezember 2009 aus. Ab diesem Zeitpunkt dürfen ausschließlich die gesetzlichen Maßangaben verwendet werden. Eine Zuwiderhandlung stellt nach § 5 Einhv i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EinhZeitG bzw. nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EinhZeitG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Gleichzeitig drohen einem Händler, der nach dem 31. Dezember 2009 nicht-gesetzliche Einheiten verwendet, Abmahnungen durch Mitbewerber, die darin eine unlautere Handlung im Sinne des UWG sehen.
3. Fazit
Mit Auslaufen der Ausnahmereglung des § 3 Einhv könnte zu Beginn des Jahres 2010 eine neue Abmahnwelle drohen. Alle Online-Händler, die ihre Artikel mit einer anderen als der gesetzlichen Maßeinheit beschreiben, sollten rechtzeitig, vor allem vor Jahresbeginn 2010, auf die gesetzlichen Einheiten umstellen. Relevant ist dies insbesondere für die Beschreibung von Elektronikartikeln, die bislang ganz überwiegend in Zoll erfolgt.
Übrigens: Auch jetzt ist dem Wortlaut des Gesetzes zufolge bereits die gesetzliche Einheit hervorgehoben zu verwenden und die andere Maßangabe nur zusätzlich nennbar. Auch darauf sollten die Produktbeschreibungen im eigenen Online-Shop überprüft werden. Um unerwünschten Abmahnung vorzubeugen gilt daher jetzt wie künftig: Maß halten!
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5 Kommentare
Für einen sehr grosser Teil deutscher Anbieter ist die Zielgruppe der nordamerikanische Kontinent. Dementsprechend sind Millionen von Online-Angeboten aus Deutschland gezielt in Zollmassen angegeben, zumeist parallel dazu metrisch. Diese Anbieter sind ab Jan. 2010, selbst wenn Sie beide Masseinheiten ausweisen, stark abmahnbedroht.
Meine langjährige Erfahrung im Übersee-Geschäft zeigt, dass in den USA selbst gebildete Menschen und Fachpublikum oft nur sehr mühsam umrechnen können und dazu auch wenig motiviert sind.
Insofern wird die Einhv hier definitiv zum geschäftsschädigenden Exporthemmnis.
Aber offenbar gibt es eine ganze Reihe von Anwälten, denen das Wort Ethik unbekannt ist?
Eine Abmahnung kostet ja auch gar nichts - zumindest wenn man eine effektiv organiserte Kanzlei hat.
Was anderes gilt natürlich wenn der Adressat es nicht nötig hat zu reagieren. Sollte er also nicht entschuldbar unreagiert haben, ist dann eine kostenpflichtige Abmahnung gerechtfertigt.
Daher - denn charakterlose Zeitgenossen haben jetzt dank der sozialen Aufstiegsmöglichkeiten, auch die Chance in Machtpositionen zu gelangen - sollte der Gesetzgeber vorschreiben, daß eine erste Abmahnung immer kostenlos erfolgen muß. Es wird dann die interessante Entwicklung zu sehen sein, daß was vor kurzem noch für Aufregung gut war, plötzlich mit Gelassenheit gesehen wird!
Lieber sollte das deutsche Abmahnrecht überarbeitet werden. Dann brauchte niemand mehr Angst vor Abmahnwellen zu haben. Aber dafür ist die Anwaltslobby in Berlin zu mächtig.
Das heisst also: In Zukunft darf ich einen Basslautsprecher der 15 Zoll Durchmesser hat nicht mehr so verkaufen. Ich muß dann 38 cm schreiben, obwohl jeder weiss um was es geht??!! In den technischen Daten eines jeden Elektronikartikels sind alle Maße genau angegeben! Reicht das nicht? Was ist dann eigentlich mit dem allseitsbekannten 19 Zoll-Maß für Verstärkercases, Mischpulten, Effektgeräten...? Hier weiss doch auch jeder der dieses Material käuft um was es geht.
Wenn dieser ganze Bürokratiesch... nicht bald ein Ende hat, schmeiss ich alles hin.