Schweizer Einfuhrverbot für bestimmte Warengruppen

Schweizer Einfuhrverbot für bestimmte Warengruppen
09.12.2013 | Lesezeit: 2 min

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Schweiz E-Commerce (AGB)" veröffentlicht.

Im Handel mit der Schweiz wird der deutsche Onlinehändler schmerzhaft an die Tatsache erinnert, dass die Schweiz kein Mitglied der EU ist und trotz Assoziierungsabkommen der Schweiz mit der EU viele Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen im Handel mit EU-Mitgliedsstaaten gelten. Hier hat sich der deutsche Onlinehändler mit einer sehr komplexen und ausufernden Rechtsmaterie auseinanderzusetzen.

Frage: Gibt es Warengruppen, deren Einfuhr in die Schweiz verboten oder eingeschränkt ist?

Ja, bestimmte Warengruppen dürfen nicht in die Schweiz importiert werden oder unterliegen strengen Einschränkungen. Dies gilt z.B. für

  • Waffen und Munition
  • Zivil und militärisch verwendbare Güter
  • Edelmetalle (Stichwort gefälschte Uhren und Schmuck).
  • Kulturgüter
  • Heilmittel und Doping
  • Betäubungsmittel und Vorläuferstoffe
  • Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; im Einzelnen müssen bei Lebensmitteln bestimmte Kennzeichnungspflichten gemäß der Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln eingehalten werden. Textilien gelten als Gebrauchsgegenstände, für deren Vertrieb in der Schweiz detaillierte Vorgaben gelten.
  • Tierprodukte
  • Gefährliche Chemikalien und Pestizide (Einfuhrverbote, Auflagen, Einschränkungen wie z.B. nur Abgabe an qualifizierte Person mit Wohnsitz gelten für viele Produkte wie Pflanzenschutzmittel, Desinfektionsmittel, Kältemittel, Textilwaschmittel, Teere, Anstrichfarben, Kondensatoren und Batterien, s. Anhang zur Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlich Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen, ChemRRV)
  • Abfälle
  • Ozonschichtabbauende Stoffe

Die Webseite der Schweizer Zollverwaltung gibt dazu sehr informative und detaillierte Hinweise (http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/04202/index.html?lang=de). Der deutsche Onlinehändler der beabsichtigt, Waren in der Schweiz zu vertreiben, die unter die o.g. Verbotsliste fallen, sollte sich eingehend zu der Frage des Einfuhrverbots oder Einfuhreinschränkung in die Schweiz informieren und vorsorglich die Schweizer Zollverwaltung kontaktieren.

Einschränkungen sind beim Import von Alkohol aus Gründen des Jugendschutzes zu beachten, die unter die o.g. Verbotsliste (Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände) fallen. Einzelheiten können der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung entnommen werden. Auch beim Vertrieb von Alkoholika über den Onlinehandel muss rechtssicher gewährleistet werden, dass der Schweizer Kunde die maßgebende Altersgrenze erreicht hat. Es muss also eine Identifizierung des Kunden durchgeführt werden. Die Schweizer Post bietet ein entsprechendes Identifizierungsverfahren an (http://www.post.ch/post-startseite/post-privatkunden/post-einkaufen/post-spezialangebote/post-gelbeid.htm)

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Felix Pergande - Fotolia.com

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