Wie müssen Rechtstexte im Shop dargestellt werden?

Wie werden AGB, Widerrufsbelehrung & Co. rechtssicher in den Online-Shop eingebunden und welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen? Wir beleuchten die Rechtslage.
Inhaltsverzeichnis
Darstellung im Online-Shop
Im Online-Shop sollten die Rechtstexte jeweils auf einer klar bezeichneten Unterseite des Online-Shops abgelegt und von jeder Seite aus aufrufbar sein.
Hierzu empfiehlt es sich, die AGB, die Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular und die Datenschutzerklärung jeweils auf einer gesonderten Unterseite im Online-Shop zu hinterlegen und über entsprechend klar bezeichnete Links im Header oder im Footer der Website auf den jeweiligen Text zu verlinken.
Für die Links bieten sich dabei etwa folgende Bezeichnungen an: „AGB“ oder „Unsere AGB“ bzw. „Widerrufsbelehrung“ oder „Widerrufsrecht“ bzw. „Datenschutzerklärung“ oder „Datenschutz“.
Die Rechtstexte sollten im elektronischen Bestellprozess (Checkout) des Online-Shops nochmals gesondert via Link aufrufbar sein.
Dabei bietet es sich an, den verlinkten Hinweis zur Datenschutzerklärung unter dem Online-Formular zu platzieren, in das der Kunde seine persönlichen Daten eintragen muss. Auf AGB und Widerrufsbelehrung sollte dagegen spätestens auf der finalen Bestellseite nochmals mit entsprechendem Link hingewiesen werden.
Insoweit könnte eine Formulierung etwa wie folgt lauten:
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
Noch kein Mandant?
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WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
-
Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
-
Monatlich kündbarSchutzpakete mit flexibler Laufzeit

Die Bestätigung des Kunden, dass er den jeweiligen Text zur Kenntnis genommen hat, mittels einer hierzu vorgehaltenen Checkbox ist dagegen insoweit nicht zwingend erforderlich, wenn auch nicht schädlich.
Etwas anderes kann jedoch für solche Fälle gelten, in denen der Unternehmer eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers einholen muss, etwa bei der Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Mängeln beim Verkauf gebrauchter Waren oder bei der Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit beim Verkauf von Mängelexemplaren.
Rechtlicher Hintergrund
Das Gesetz erlegt Unternehmern im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zahlreiche Informationspflichten auf.
Dies betrifft u. a. auch die Pflicht des Unternehmers zur Darstellung seiner Rechtstexte wie AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung im Rahmen einer vorvertraglichen Informationspflicht. Ferner kommt es im Hinblick auf die AGB auch auf eine wirksame Einbeziehung in den Vertrag mit dem Kunden an.
Dabei regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, wie die einschlägigen Rechtstexte vom Unternehmer konkret in seiner Online-Präsenz eingebunden werden müssen. Das Gesetz beschränkt sich insoweit auf pauschale Regelungen wie etwa „in klarer und verständlicher Weise“ oder „in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise“.
Zudem sind die technischen Voraussetzungen für die Darstellung der Inhalte auch nicht immer gleich und können – je nach Vertriebskanal – völlig unterschiedlich sein. Daher kann insoweit auch kein pauschaler Hinweis erfolgen. Es ist vielmehr zu beachten, welche Darstellungsmöglichkeiten sich dem Unternehmer auf dem jeweiligen Vertriebskanal für seine Rechtstexte bieten.
Rechtsfolgen bei Missachtung
Werden die vorgenannten Transparenzregeln missachtet, drohen dem Unternehmer nicht nur wettbewerbsrechtliche Konsequenzen (z. B. Abmahnungen) wegen der Verletzung von Marktverhaltensregelungen, sondern auch konkrete vertragliche Nachteile.
So kann er sich etwa im Falle eines Rechtsstreits nicht auf seine AGB berufen, wenn diese nicht wirksam in den Vertrag mit dem Verbraucher einbezogen wurden. Auch kann sich der Verbraucher ggf. auf ein verlängertes Widerrufsrecht berufen, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde.
Fazit
Unternehmer müssen bei Verträgen mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmte vorvertragliche Informationspflichten beachten. Hierzu zählt auch die rechtskonforme Einbindung von Rechtstexten wie AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung in den Online-Shop.
Das Gesetz macht hierzu keine konkreten Vorgaben. Die Rechtstexte sollten aber so eingebunden werden, dass sie ihre rechtliche Funktion erfüllen und vom Durchschnittsverbraucher problemlos zur Kenntnis genommen werden können.
Werden diese Transparenzregeln missachtet, drohen dem Unternehmer nicht nur wettbewerbsrechtliche Konsequenzen (z. B. Abmahnungen), sondern auch konkrete vertragliche Nachteile.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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