Wichtige Rechtsfallen/Rechtstipps für den E-Commerce in Großbritannien
Großbritannien ist der bei weitem wichtigste Onlinemarkt in der Europäischen Union und deswegen für den deutschen Onlinehändler ein Muss. Allerdings darf der deutsche Onlinehändler die ihm vertrauten Regeln nicht einfach 1:1 übertragen, wenn er Waren in Großbritannien vertreibt. Grundsätzlich muss britisches Recht beachtet werden. Auch wenn die EU in vielen Punkten die einschlägigen Rechtsvorschriften vereinheitlicht hat, so bleiben dennoch wichtige Fragen britischem Recht vorbehalten.
Im Folgenden einige Tipps der IT-Recht Kanzlei, was beim Vertrieb von Waren in Großbritannien beachtet werden sollte.
- Der Einsatz von englischsprachigen Rechtstexten (AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung empfiehlt sich, weil nur so wichtige Fragen wie z.B.: „Pflichtinformationen, die korrekte Verwendung der Widerrufsbelehrung, rechtsverbindliches Angebot erst die Bestellung“ rechtssicher geklärt sind. Die IT- Recht Kanzlei stellt Ihnen auf das britische Recht hin angepasste eBay -, oder Amazon - oder Shop-Rechtstexte gerne zur Verfügung.
- Denken Sie bei Verwendung von AGB daran, auf Ihrer Webseite im Rahmen des Bestellvorgangs in englischer Sprache eine opt-in Klausel mit dem Text („I accept the terms and conditions“) vorzuhalten, dass der britische Kunde die AGB gelesen hat und mit ihnen einverstanden ist. Andernfalls haben Ihre AGB keine Geltung.
- Ein Onlinehändler, der auf den britischen Markt ein Mitspieler werden will, sollte nicht nur eingesetzte Rechtstexte sondern auch die gesamte für Großbritannien bestimmte Webseite auf Englisch vorhalten. Der britische Kunde hat ein Anrecht auf Information in seiner Sprache. Wichtige Fragen wie z.B. die Ausgestaltung des Widerrufs sind nur dann gültig, wenn der britische Kunde sie versteht.
- Denken Sie daran, einen Kundendienst vorzuhalten, der in englischer Sprache Kundenanfragen bearbeiten kann.
- Denken Sie daran, dass ein B2C-Onlinevertrag nur dann zustande kommt, wenn der britische Verbraucher vor Abgabe der Bestellung einen Button mit dem Text „order with obligation to pay“ aktivieren muss. Bauen Sie einen entsprechenden Text ein.
- Vermeiden Sie, Waren in Großbritannien über eine dortige Niederlassung zu vertreiben. Sie unterliegen dann britischem Impressumsrecht und britischem Datenschutzrecht. Sie müssen sich unter anderem bei der britischen Datenschutzbehörde registrieren lassen. Dies ist alles nicht notwendig, wenn Sie Waren von Deutschland aus direkt in Großbritannien vertreiben.
- Das Gewährleistungsrecht bei Verkauf an Verbraucher ist in Großbritannien anders als in Deutschland ausgelegt. Es gelten gleiche Verjährungsfristen für gebrauchte Ware und Neuware. Gewährleistungsansprüche verjähren (anders als in Deutschland) in England und Wales 6 Jahre nach Lieferung der Ware und in Schottland 5 Jahre nach Lieferung der Ware.
- Versuchen Sie nicht, in Ihren AGB diese Gewährleistungsfristen abzubedingen oder zu verkürzen. Dies würde als eine missbräuchliche und damit nichtige Vertragsklausel bewertet werden.
- Das Preisrecht ist in Großbritannien wesentlich strenger als in Deutschland. Wenn Sie Preisrabatte anbieten, dann muss ein Vergleichspreis genannt werden, der sich auf das gleiche oder ein sehr ähnliches Produkt bezieht. Der Vergleichspreis muss unmittelbar vor der Rabattaktion für mindestens 28 Tage gegolten haben. Abkürzungen beim Vergleichspreis sind zu vermeiden. Sie müssen den vollen Text verwenden außer bei Abkürzungen wie „RPR“ (recommended retail price) oder „man.rec. price“ (manufacturer’s recommended price). Der reduzierte Preis muss für eine limitierte Zeitperiode gelten. Mit Sonderrabatten (Einführungspreis, Schlussverkauf) sollte nur geworben werden, wenn nach der Rabattaktion ein höherer Preis verlangt wird. Die Rabattaktion sollte nur für einen „vernünftigen“ Zeitraum von in der Regel nicht mehr als 28 Tagen gelten. Die britischen Behörden können Verfehlungen unter anderem durch Bußgelder ahnden.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
© kuklos - Fotolia.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare