Abmahngefahr bei eBay.de: Widerrufsfrist von 60 Tagen beißt sich mit den Angaben zur „eBay Garantie“
eBay-Verkäufer aufgepasst: Derzeit sollte die neu von eBay zur Auswahl gestellte Widerrufsfrist von 60 Tagen nicht genutzt werden, da eBay bei den Angaben zur „eBay-Garantie“ irreführende Angaben zu einer kürzeren Widerrufsfrist darstellt und damit eine Abmahnquelle geschaffen wird.
UPDATE: 26.01.2018
eBay.de hat hier nun nachgebessert und die Garantiebedingungen angepasst. Nunmehr ist dort die Rede von einer Widerrufsfrist von mindestens einem Monat und es erfolgt der Hinweis, dass die eBay-Garantie individuelle, längere Widerrufsfristen unberührt lässt. Die nachgebesserten Angaben sind hier zu finden:
Aus diesem Grunde besteht nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei derzeit kein konkretes Abmahnrisiko mehr, wenn ein eBay-Verkäufer die längere Widerrufsfrist von 60 Tagen anbietet und zugleich für den Artikel die „eBay-Garantie“ mit den nunmehr greift. Damit ist das nachfolgend beschriebene Problem inzwischen erledigt worden.
Dennoch sei an dieser Stelle angemerkt, dass dieses nun behobene Problem aus Sicht der IT-Recht Kanzlei nicht die einzige Problematik der "eBay-Garantie" darstellt.
Es stellt sich die zum einen die Frage, ob nicht ein Unternehmer, der einen eBay-Artikel, der unter der "eBay-Garantie" läuft, betrachtet bzw. kauft durch die Garantieangaben in die Irre geführt wird.
Schließlich dürften nur sehr wenige eBay-Verkäufer tatsächlich auch unternehmerischen Käufern ein Widerrufsrecht einräumen (wenn dann ein vertragliches, denn das Gesetz kennt kein Widerrufsrecht für Unternehmer). Wenn dies aber nicht der Fall ist - was die Regel sein dürfte - dann suggeriert die "eBay-Garantie" mit ihren Bedingungen jedoch, dass der Unternehmer ein solches Widerrufsrecht (eben von mindestens einem Monat Dauer) habe. Die Widerrufsbelehrung des Verkäufers dagegen wird dahingehend lauten, dass das Widerrufsrecht nur einem Verbraucher zusteht.
Also auch an dieser Stelle droht ein ggf. abmahnbarer Widerspruch.
Ferner würde nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei auch dann ein Widerspruch bestehen, sofern ein eBay-Artikel im Zusammenhang mit der "eBay-Garantie" angeboten wird, für den ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vom Widerrufsrecht nach § 312g BGB vorliegt. Nehmen wir ein T-Shirt, welches der Verbraucher durch den eBay-Verkäufer mit seinem Vor- und Nachnamen bedrucken lassen kann. Erfolgt eine solche Individualisierung, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht für das T-Shirt. Die Angaben der "eBay-Garantie" kennen diesen Ausnahmefall aber nicht. Die Widerrufsbelehrung des Verkäufers weist den Kunden dann - in völligem Widerspruch zu den Angaben eBays - darauf hin, dass gar kein Widerrufsrecht für ein solches nach individuellem Kundenwunsch hin gefertigtes Produkt besteht.
Vergleichbar dazu sind auch die Fälle, in denen das Widerrufsrecht nach dem Gesetz vorzeitig erlischt, etwa wenn ein versiegeltes Hygieneprodukt verkauft wird. Auf den Erlöschensgrund - das Widerrufsrecht erlischt dann, wenn das versiegelte Hygieneprodukt vom Kunden entsiegelt wird vorzeitig, also vor Fristablauf - nehmen die Angaben der "eBay Garantie" keinen Bezug. Die Widerrufsfrist beträgt in diesem Fall daher u.U. eben nicht mindestens einen Monat.
Es wäre nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei also noch einiges zu tun, will man die "eBay-Garantie" risikofrei als Händler anbieten.
Worum geht es?
Seit dem Herbst 2017 animiert eBay.de die Verkäufer zur Schaffung „Käuferfreundlicher Rücknahmen“ durch das Anbieten einer verlängerten Widerrufsfrist von 60 Tagen. Die IT-Recht Kanzlei berichtete über die Neuerungen hier.
Leider wurde diese Neuerung nicht korrekt umgesetzt
„eBay Garantie“ spricht von „1 Monat Widerrufsrecht“
Sehr problematisch ist die Nutzung der nun auswählbaren Widerrufsfrist von 60 Tagen dann, wenn der Verkäufer zugleich am Programm „eBay Garantie“ teilnimmt.
Dann sieht ein Betrachter des eBay-Angebots folgende (widersprüchlichen und damit irreführenden) Angaben:
- Hinweis auf Widerrufsfrist von 60 Tagen von eBay.de:
- Hinweis auf Widerrufsrecht von 60 Tagen in der Widerrufsbelehrung des Verkäufers:
- Bei Klicken auf die Bedingungen der prominent beworbenen „eBay-Garantie“ im selben Angebot
werden dem Interessenten dann diese beiden Informationen angezeigt:
und:
Deutlicher Widerspruch bei den Angaben zur Länge der Widerrufsfrist
Während also im Angebot selbst die Rede von einer Widerrufsfrist von 60 Tagen ist, heißt es auf den Erläuterungsseiten zur „eBay Garantie“ in völligem Widerspruch dazu:
„1 Monat Widerrufsrecht Wenn Ihnen ein Artikel nicht passt oder gefällt, haben Sie mit der eBay-Garantie einen Monat Zeit für die Rückgabe.“
sowie
„Die eBay-Garantie beinhaltet das Service-Versprechen von eBay, dass: a. der Verkäufer eines eBay-Garantie-Artikels 1 Monat Widerrufsrecht anbietet“.
Der Verbraucher weiß damit letztlich gar nicht, wie lange er konkret Zeit hat, sein gesetzliches Widerrufsrecht auszuüben. Die Angaben eBays suggerieren eine Frist von einem Monat, die Angaben des Verkäufers dagegen eine ggf. doppelt so lange Frist von 60 Tagen.
Position der Gerichte eindeutig
Letztlich dürfte die aktuelle Problematik ohne weiteres vergleichbar sein mit dem bereits seit längerer Zeit bekannten Abmahngrund bei eBay.de, wenn ein Verkäufer in einem eBay-Angebot entweder 14 Tage und zugleich 1 Monat bzw. 30 Tage und zugleich 1 Monat hinsichtlich der Länge der Widerrufsfrist angibt. Hierbei bejahen die Gerichte unproblematisch einen spürbaren (und damit auch abmahnbaren) Wettbewerbsverstoß.
Fazit
Finger weg von 60 Tagen Widerrufsrecht bei eBay.de, wenn zugleich die „eBay Garantie“ zum Einsatz kommt! Es besteht dann wegen irreführender Angaben zur Länge der Widerrufsfrist eine konkrete Abmahngefahr.
Solange eBay hier keine zuverlässige Abhilfe schafft, muss jedem eBay-Verkäufer dazu geraten werden, auf die Nutzung einer verlängerten Widerrufsfrist von 60 Tagen zu verzichten.
Sie möchten rechtssichere und abmahnfrei bei eBay.de verkaufen: Vertrauen Sie auf die professionellen Sicherheitspakete der IT-Recht Kanzlei.
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