eBay-Verkäufer aufgepasst: Derzeit große Probleme bei der Darstellung von Grundpreisen
Großes Kopfschütteln löst derzeit eine Verschlimmbesserung bei eBay.de aus: Anscheinend wurde kürzlich das Shop-Design umgestellt. Vergessen wurde dabei schlicht, die Grundpreisfunktion mit in die in der Shopansicht dargestellten Artikel zu integrieren. Dieses Defizit bringt derzeit eBay-Händler in große Gefahr.
Worum geht es?
Werden Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche beworben oder angeboten, dann müssen jeweils Grundpreise angegeben werden.
Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit der jeweiligen Ware. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware.
Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis ausnahmsweise auch 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden.
Der Grundpreis sollte in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden. Beide Preisangaben sollten also immer auf einen Blick zusammen wahrnehmbar sein, in allen Darstellungsarten.
Wer also z.B. einen Farbeimer mir 2,5 Liter Farbe verkauft, muss zugleich angeben, was ein Liter von dieser Farbe kostet. Dies gilt natürlich auch für Angebote bei eBay.
Ebay bietet seit einigen Jahren zudem in entsprechenden Kategorien die Möglichkeit eine Grundpreisangabefunktion. Der Grundpreis wird dann im System von eBay hinterlegt und unterhalb der Angabe des Gesamtpreises in Klammern und kleinerer Schrift ausgespielt.
Das funktioniert auch nach wie vor auf den jeweiligen Artikelseiten.
Wo liegt das Problem?
Wer den (nötigen) Grundpreis nicht, nicht korrekt oder nicht an der richtigen Stelle (leicht erkennbar) angibt, der verstößt gegen die Preisangabenverordnung. Dies stellt einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar, der bereits Anlass zigtausender Abmahnungen gewesen ist.
Noch viel schlimmer: Wer auf eine solche Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, riskiert bei erneutem Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe eine Vertragsstrafenzahlung von mehreren tausend Euro (je Verstoß) und muss Grundpreisverstöße künftig unbedingt und ausnahmslos vermeiden.
Anscheinend wurde kürzlich das Design der „eBay-Shops“ verändert. Es findet sich dort nun eine Artikelpräsentation mit Produktbildern und Preisen auf der Hauptseite des Shops. Dabei wird aber der vom Verkäufer hinterlegte Grundpreis nicht mit angezeigt.
Werden dort also grundpreispflichtige Artikel dargestellt, erfolgt keine Anzeige des bei eBay hinterlegten Grundpreises (außer er wird manuell am Anfang der Artikelbezeichnung, also der Überschrift hinterlegt, dazu siehe später). Da auch im eBay-Shop bereits Angebote vorliegen, stellt der dann fehlende Grundpreis einen glasklaren, abmahnbaren Wettbewerbsverstoß (bzw. sogar Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung) dar.
Was konkret ist zu beanstanden?
Das derzeit bestehende Problem soll einmal am Beispiel eines Angebots über Farbe plastisch dargestellt werden.
Die Farbe wird in Gebinden zu 2,5 Liter Inhalt bei eBay.de angeboten und stellt damit ein ganz klar grundpreispflichtiges Produkt dar. Der Verkäufer nutzt die Funktion zur Angabe des Grundpreises von eBay. Auf der Artikeldetailseite wird der Grundpreis auch entsprechend dargestellt:
Lässt man sich den eBay-Shop des Verkäufers anzeigen, gelangt man direkt auf die folgende Ansicht:
Die zuvor in Bezug genommen Farbe im 2,5-Liter-Gebinde wird dort wie folgt angeboten:
Die Grundpreisangabe fehlt vollständig und ist erst sichtbar, wenn man auf die Vorschau klickt und dann auf die Artikeldetailseite gelangt.
Ferner kann man auf der Shopseite ganz nach unten scrollen und dort dann auf „Alle ansehen“ klicken. Dann gelangt man auf die Artikelübersicht, wie man sie bisher kannte – mit Grundpreisanzeige, siehe:
Was ist nun zu tun?
Die neue Darstellung bedeutet für noch nicht vorbelastete Händler eine akute Abmahngefahr, die es unbedingt zu vermeiden gilt. Wer als eBay-Händler bereits eine Altlast in Form einer Unterlassungserklärung hinsichtlich Grundpreisangaben herumträgt, der sollte ganz besonders alarmiert sein. Hier droht finanzieller Schaden, der schnell in die Tausende gehen kann.
Uns liegen bereits Rückmeldungen von eBay-Händlern vor, die ihren eBay-Shop deswegen stilllegen wollen. Wird der Shop gekündigt, sollte auch die angreifbare Darstellungsform verschwinden.
Doch es gibt noch einen möglichen Workaround, den die IT-Recht Kanzlei aufgrund der vielen technischen Unwägbarkeiten Ihren Unlimited-Paket-Mandanten im Rahmen der Intensivprüfung seit Jahren empfiehlt:
Geben Sie bei eBay immer (ausnahmslos) bei grundpreispflichtigen Artikeln den Grundpreis auch am Anfang der Artikelbezeichnung (=Überschrift) mit an!
Nur so schaffen Sie in Bezug auf Grundpreisangaben bei eBay maximale Rechtssicherheit.
Ja: Das ist aufwendig, optisch unschön. Aber – wie das aktuelle Geschehen zeigt – der einzig gangbare Weg, um sich bei eBay keine Blöße in Sachen Grundpreisen zu geben.
Und: Bitte den Grundpreis zwingend am Anfang der Überschrift, nicht in der Mitte und nicht am Ende (die Artikelbezeichnung wird gerne in bestimmten Darstellungen abgeschnitten, so dass der Grundpreis dann also wieder fehlen würde).
Workaround im Beispiel:
(12€/L) Remmers Deckfarbe, hellgrau, 2,5 Liter***TOP-Angebot
Fazit
Es ist sehr schade, dass viele eBay-Verkäufer so in Abmahngefahr gebracht werden. Wichtig wäre es, dass hier rechtliche Belange der Händler berücksichtigt werden, bevor solche Änderungen ausgerollt werden. Hoffentlich wird dieser Fehler umgehend beseitigt.
Es drohen deswegen nicht nur neue Abmahnungen, sondern vorbelasteten Händlern auch hohe Vertragsstrafenforderungen.
Dies zeigt zudem einmal mehr, wie wichtig es ist, bei eBay den Grundpreis immer auch am Anfang der Artikelüberschrift zu nennen. Nur so werden derartige Lücken in der Technik geschlossen.
Sie möchten abmahnfrei im Internet verkaufen, die rechtlichen Herausforderungen meistern und wünschen sich kompetente und preiswerte anwaltliche Unterstützung zum Pauschalpreis? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei eine Lösung für Sie. Sprechen Sie uns gerne an!
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