Neue Preisvorschlagfunktion bei eBay mit vielen Fragen
Derzeit noch in der Testphase befindet sich eine neue Preisvorschlagsfunktion für Verkäufer bei eBay.de: Diese sieht vor, dass der Preisvorschlag direkt vom Verkäufer ausgeht und an bloße Beobachter der eigenen Artikel gesendet werden kann. Juristisch wirft diese neue Funktion leider einige Fragen auf…
Worum geht es?
Seit dem 01.04.2019 befindet sich bei eBay.de eine neue Preisvorschlagsfunktion in der Testphase.
Das Besondere hierbei ist, dass die Initiative für den Kontakt und den Preisvorschlag bei der neuen Funktion nicht vom Interessenten ausgeht, sondern direkt vom Verkäufer.
Mit der neuen Funktion haben eBay-Verkäufer die Möglichkeit, Beobachtern ihrer Artikel einen Preisvorschlag zuzusenden.
Im Verkäufercockpit unter „Aktive Angebote verwalten“ wird dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben, Interessenten einen Preisvorschlag zu dem von ihnen beobachteten Artikel via eBay zukommen zu lassen.
Anscheinend wird der Preisvorschlag dann an bis zu zehn der aktuellsten Beobachter des jeweiligen Artikels versendet.
Der erste der Beobachter, der den Preisvorschlag annimmt, schließt dann einen Vertrag mit dem Verkäufer.
Ebay.de beschreibt die neue Funktion hier.
Derzeit findet sich – was wohl der Testphase geschuldet ist – noch keine konkrete Umschreibung des weiteren Prozederes.
Andersherum als bisher
Bislang existierte bei eBay die Möglichkeit, dass ein interessierter Nutzer dem Verkäufer – der zuvor in seinem Angebot die Option Preisvorschlag aktiviert hatte – einen Preisvorschlag zusendet.
Der Verkäufer kann bei der bisherigen Funktion dann auf den Preisvorschlag reagieren, d.h. diesen entweder annehmen, ablehnen oder einen Gegenvorschlag an den Käufer übermitteln.
Nach der neuen Funktion läuft es genau andersherum. Die Initiative geht dort vom Verkäufer aus, der via eBay den Beobachter oder bei mehreren Beobachtern bis zu 10 Interessenten via eBay dann einen Preisvorschlag zukommen lässt.
Dann muss der angeschriebene Beobachter aktiv werden und den Preisvorschlag annehmen, will er einen Vertrag mit dem Verkäufer herbeiführen.
Sind solche Preisvorschlag-Mails Spam?
Neu an dieser Funktion ist, dass ein bloßer Interessent, der in keinerlei Vertragsverhandlungen oder gar Geschäftsbeziehung mit dem anbietenden Verkäufer steht hier auf Veranlassung des jeweiligen Verkäufers eine Werbeemail zugesendet bekommt.
Es handelt sich hierbei auch eindeutig um Werbung, da der Verkäufer seine Ware mit dem Ziel des Warenabsatzes zu einem bestimmten Preis bewirbt.
Eine solche Email-Werbung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Email-Empfänger vor dem Versand der Werbung ausdrücklich und freiwillig in den Erhalt solcher Email-Werbung eingewilligt hat.
Die im Rahmen der neuen Preisvorschlagfunktion versandte Email an den/ die Interessenten dürfte rechtlich letztlich nicht anders zu behandeln sein, als ein Email-Newsletter.
Wenn der jeweilige Verkäufer sicher gehen möchte, hier keine unerlaubte (und damit auch abmahnbare) Emailwerbung zu versenden, müsste er sich zuvor nachweislich die Einwilligung des/ der Beobachter(s) einholen, der / die dann später von eBay mit dem Preisvorschlag angeschrieben werden.
Denn letztlich wird die Preisvorschlag-Email dem jeweiligen Verkäufer als Werbung zuzurechnen sein, auch wenn der Versand technisch von eBay durchgeführt wird. Jedenfalls setzt der jeweilige Verkäufer mit seinem initiativen Preisvorschlag den Anlass für den Versand einer solchen Email.
Verkäufer kann technisch keine eigene Einwilligung einholen
Technisch gibt es jedoch gar keine Möglichkeit, dass sich der Verkäufer vorab eine solche Einwilligung selbst einholt.
Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung könnte der Versand einer solchen Preisvorschlagsemail u.U. als unerlaubte Email-Werbung eingestuft werden, was zugleich eine unzulässige geschäftliche Handlung darstellt.
Denn anders als bei der bisherigen Funktion geht die Werbeemail auf eine Handlung des Verkäufers zurück und es gibt im Vorfeld der an den Interessenten versandten Mail keinerlei Geschäftsbeziehung oder zumindest Vertragsverhandlungen.
Der Versender von unerlaubter Email-Werbung kann zum einen von einem Mitbewerber abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, zum anderen aber auch von dem Empfänger der Email selbst.
Einholung einer „globalen“ Einwilligung durch eBay?
Es wäre daher an eBay, hier vom jeweiligen Beobachter zuvor eine entsprechende, wirksame Einwilligung einzuholen. Hier bleibt abzuwarten, ob bzw. wie eBay das umsetzt.
Daran wären juristisch jedenfalls hohe Hürden zu stellen, da nach der Rechtsprechung des BGH bei der Einwilligung in den Erhalt von Werbeemails u.a. darüber zu informieren ist, wer wirbt, für welche Produktsortimente die Werbung versendet wird und in welcher Frequenz mit einer solchen Werbung gerechnet werden muss.
Fazit: Besser Abwarten
Aufgrund vieler Unklarheiten zum konkreten Ablauf und hinsichtlich der Problematik der nötigen Einwilligung in den Erhalt solcher Email-Werbung sollten Verkäufer erst einmal die Testphase abwarten.
Vor einer Nutzung der Funktion wäre es zudem anzuraten, sich von eBay bestätigen zu lassen, dass eBay von den Empfängern eines solchen aktiv erstmals vom Verkäufer ausgehenden Preisvorschlags eine ausreichende Einwilligung eingeholt hat.
Sofern uns hier weitergehende Informationen vorliegen, werden wir diesen Artikel entsprechend updaten.
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2 Kommentare
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