eBay, Powerseller und Beweislastfragen
Insbesondere die Frage, wann man bei eBay als Unternehmer eingestuft wird, erhitzt zur Zeit die Gemüter und wird gerade unter Juristen besonders intensiv diskutiert. Die Grenze hierbei zu ziehen fällt aber auch tatsächlich schwer. So reicht die mögliche Bandbreite der eBay-User vom gelegentlichen Hobbyverkäufer bis hin zum „Hardcore-PowerSeller”.
Nicht verwunderlich ist es daher, dass sich mittlerweile auch bereits die ersten Gerichte mit diesem Thema beschäftigen mussten. So ist erst kürzlich die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts ergangen, die sich mit Beweislastverteilungsfragen im Zusammenhang mit den sog. „Powersellern” beschäftigte (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2005 – 5 U 1145/05).
I. Problemaufriss
Die streitentscheidende Frage des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts war, ob dem „Ersteigerer”(als Beklagten) ein Widerrufsrecht im Sinne von §§ 312d, 355 BGB zukommen könne. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der „Versteigerer”(in diesem Falle der Kläger) als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB einzuordnen wäre, da nur dann das Fernabsatzrecht und damit die §§ 312d, 355 BGB (unter www.it-recht-kanzlei.de online abrufbar) zur Anwendung kommen könnten.
In diesem Zusammenhang stellen sich insbesondere zwei Fragen:
- Ist man als sog. „Powerseller”bei eBay tatsächlich automatisch als Unternehmer einzuordnen?
- Wer hat die Unternehmereigenschaft eines „Powersellers” nachzuweisen?
II. Rechtliche Ausgangslage:
Insbesondere das Problem der Beweisverteilung kann bei dem Streit um die Unternehmereigenschaft eines eBay-Verkäufers eine enorm wichtige, ja geradezu fallentscheidende Bedeutung zukommen.
Zunächst sollte man sich bei Beweisfragen immer folgendes einfache Grundprinzip vor Augen halten:
Grundsätzlich hat jeder die für ihn günstigen Tatsachen zu beweisen.
Dementsprechend hat auch grundsätzlich der Verbraucher, der sich ja auf § 312d BGB (also eine Verbraucherschutzvorschrift) stützt, zu beweisen, dass sein Vertragspartner Unternehmer ist. Damit wird dem Verbraucher in der Regel auch nichts Unmögliches abverlangt, weil sich bei einem gewöhnlichen Fernabsatzbetrieb schon durch die äußere Geschäftseinrichtung und die Gestaltung der betrieblichen Abläufe unschwer feststellen lässt, dass er § 14 BGB unterfällt.
Nur, bei Verträgen die über Internettplattformen wie eBay zu Stande kommen ist dies anders. Geschäftsanbahnung, Wareneinkauf, Warenlagerung und –vertrieb sowie die sonstige Geschäftsabwicklung können an völlig unterschiedlichen Orten durch völlig unterschiedliche Personen vorgenommen werden. Dem Verbraucher ist es daher praktisch nicht möglich oder wenn überhaupt nur unter einem nicht mehr zu vertretenden Aufwand von Ressourcen (Zeit, Geld etc.) einem Verkäufer, der die weitgehende Anonymität der Internettplattform ebay nutzt, die Unternehmereigenschaft nachzuweisen.
III. Lösung der Vorinstanz (Landgericht Mainz)
a. Annahme eines Anscheinsbeweis
Das Landgericht Mainz ist von der Unternehmereigenschaft des Klägers ausgegangen. Dies begründete es mit einem Anscheinsbeweis (*auch:* Beweis des ersten Anscheins, lateinisch Prima-facie-Beweis).
b. Zivilprozessuale Auswirkung eines Anscheinsbeweises
Zivilprozessual wirkt sich ein Anscheinsbeweis wie folgt auf die Beweislastverteilung aus:
Dem Kläger (also in diesem Falle dem „Powerseller”) obliegt es, den Anscheinsbeweis zu entkräften bzw. zu erschüttern, indem er Tatsachen vorträgt, die die (bloße) Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes begründen, wodurch die Beweislast gegebenenfalls wieder auf den Beklagten (also in diesem Falle dem Käufer) zurückfällt.
Eine solche „Erschütterung” ist jedoch etwas anderes, als den vollen Gegenbeweis erbringen zu müssen. Daher ist insoweit die Beweislast des „Powersellers” im Rahmen eines Anscheinsbeweis als graduell gemildert zu bezeichnen.
IV. Lösung des Oberlandesgericht Koblenz
a. Umkehr der Beweislast
Das Oberlandesgericht Koblenz hält es dagegen für geboten, zu Gunsten des Beklagten (also des Käufers) eine Umkehr der Beweislast anzunehmen. Dies gelte erst recht in den Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Verkäufer nach eigenen Angaben nicht nur eigene, sondern auch fremde Sachen verkaufe, die dann regelmäßig ohne weitere Beteiligung des eBay-Anbieters direkt vom Eigentümer dem Käufer übergeben oder übersandt würden. Der Verkäufer würde in derartigen Fällen vom Auktionshaus lediglich in dessen E-Mail Bestätigung des Vertragsschlusses namhaft gemacht; ansonsten trete er nicht in Erscheinung.
Diese den Internethandel über eBay kennzeichnende unzureichende Transparenz gebiete es daher, einem Anbieter, der sich vor Abschluss des betreffenden Vertrags bei eBay den Status eines „Powersellers” hat einräumen lassen, die Beweislast für die gleichwohl fehlende Unternehmereigenschaft aufzuerlegen.
b. Zivilprozessuale Auswirkung der Beweislastumkehr
Zivilprozessual hat eine Umkehr der Beweislast eine sehr viel weitreichendere Folge, als die eines bloßen Anscheinsbeweises. Nun muss nämlich der „Powerseller”(als Kläger) den vollumfänglichen Beweis dafür erbringen, dass er sich trotz seines Status als „Powerseller-” durch das Gesetz nicht als Unternehmer behandeln lassen muss. Eine solche Beweisführung wird kaum gelingen angesichts dessen, dass
- „Powerseller „bei eBay einen Mindestumsatz haben müssen, der für den gelegentlichen Hobbyverkäufer kaum zu erzielen sein wird.
- jeder „Powerseller”auch einen Mindestverkauf von 300 Warenstücken pro Monat nachzuweisen hat.
- bereits die vielen sich auf einen „Powerseller”beziehenden Bewertungen als Indiz dafür gewertet werden können, dass tatsächlich eine gewerblich-unternehmerische Betätigung vorliegt.
V. Fazit
1. Führt man bei eBay das „Powerseller-Prädikat”, wird man in aller Regel von Gesetzes wegen als Unternehmer eingestuft (vgl. § 14 BGB) . Dies hat zur Konsequenz, dass man besondere Verbraucherschutzvorschriften wie etwa das Fernabsatzrecht zu beachten hat.
2. Sollte man als „Powerseller” die Ansicht vertreten, dass man kein Unternehmer sei, trägt man insoweit die volle Beweislast. In diesem Zusammenhang wird die Beweisführung jedoch nur sehr schwer zu führen sein (vgl. obige Ausführungen).
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S. Hofschlaeger / PIXELIO
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