eBay Plus – Pauschaler Hinweis zu den Rücksendekosten bringt eBay Händler in Abmahngefahr
Aktuell droht eBay-Händlern Ungemach in Folge einer Entscheidung des LG Münster: Das Gericht sieht einen von eBay in den Händlerangeboten eingeblendeten Hinweis zu den Kosten des Rückversandes für eBay Plus-Mitglieder als intransparent und abmahnwürdig. Grund genug, die Problematik einmal näher zu beleuchten.
Worum geht es?
Ähnlich wie Amazon bietet auch eBay seit einigen Jahren ein Kundenbindungsprogramm an: Mit einer Teilnahme an „eBay Plus“ können eBay-Käufer bestimmte Vorteile nutzen, etwa hinsichtlich einer kostenfreien Rücksendung im Widerrufsfall – dies jedoch nur unter bestimmten Auflagen.
Auch Verkäufer können aktiv an dem Programm eBay Plus teilnehmen und eBay Plus-Artikel einstellen bzw. Artikel als eBay Plus Artikel kennzeichnen. Verkäufer profitieren dann bei solchen Artikeln von einem besseren Listing und geringeren Verkaufsgebühren.
Der von eBay bei dann vielen Artikeln dargestellte, pauschale Hinweis „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos“ (den die IT-Recht Kanzlei schon vor ziemlich genau 5 Jahren als kritisch einstufte ) wurde nun vom LG Münster (Beschluss vom 07.09.2020, Az.: 022 O 74/20) als unzureichend „kassiert“.
Dieser Hinweis seitens eBay, der in einem Angebot eines eBay-Händlers angezeigt wurde, führte zu einer Abmahnung des eBay-Händlers, über deren Berechtigung nun das LG Münster im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu entscheiden hatte.
Wo liegt das Problem?
Grundsätzlich erscheint es bereits problematisch, dass eBay hier in die Modalitäten des Widerrufsrechts – als einer Sache zwischen Verkäufer und Käufer – „hineinfunkt“.
Das Widerrufsrecht ist der heilige Gral des Ecommerce. Schon kleinste Verwerfungen im Rahmen der Widerrufsbelehrung ziehen hier regelmäßig Abmahnungen durch Mitbewerber und Abmahnverbände nach sich.
eBay stellt dem Käufer, der eBay Plus-Mitglied ist, für die meisten eBay-Artikel (Ausnahme z.B. Speditionsware) ein kostenloses, digitales Retourenetikett für eine Rücksendung innerhalb Deutschlands zur Verfügung, sofern der Käufer den Artikel in Folge eines Widerrufs an den Verkäufer zurücksenden möchte.
Um dieses Feature zu bewerben, wird in entsprechenden eBay-Angeboten dann direkt oberhalb der Widerrufsbelehrung des eBay-Verkäufers der Hinweis „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos. Mehr erfahren“ dargestellt.
So sieht dies dann für den Fall aus, dass der Verkäufer selbst die Rücksendekosten nicht übernimmt:
Zudem findet sich bei eBay Plus-Artikeln oberhalb des Verkäufernamens die Werbeaussage „Kostenloser Rückversand“:
Die beiden Hinweise erscheinen nach Kenntnis der IT-Recht Kanzlei in jedem Fall dann, wenn es sich um einen eBay-Artikel handelt, der vom eBay-Verkäufer als eBay Plus-Artikel eingestellt wird.
Zwar ist es für die Zurverfügungstellung des kostenfreien Retourenlabels seit einiger Zeit nicht mehr nötig, dass auch der eBay-Verkäufer am eBay Plus-Programm teilnimmt.
Es kommt seit der Änderung der Programmbedingungen nur noch darauf an, dass der Käufer eBay Plus-Mitglied ist und der Artikel die „Rücknahmebedingungen“ erfüllt (es sich als etwa nicht um einen Speditionsartikel handelt).
Aktuell scheint es sich jedoch so zu verhalten, dass der Hinweis „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos. Mehr erfahren“ und „Kostenloser Rückversand“ ausschließlich dann angezeigt werden, wenn es sich um einen eBay Plus-Artikel handelt (was gewisse Rahmenbedingungen etwa hinsichtlich der Lieferzeit voraussetzt).
Widerrufsrecht – strikte formale Vorgaben
Die Gerichte hängen das Widerrufsrecht des Verbrauchers sehr hoch auf. Wer als Händler in Bezug auf die Widerrufsbelehrung auch nur den kleinsten Fehler macht, geht im Falle einer Abmahnung vor Gericht in aller Regel baden.
Wichtig ist zudem, dass sämtliche Informationen in Bezug auf das Widerrufsrecht wie etwa die Angaben zur Länge der Widerrufsfrist oder zur Tragung der Rücksendekosten klar und deutlich erfolgen. Hier gelten sehr hohe Transparenzanforderungen, eben weil die Thematik Widerrufsrecht und damit auch die Widerrufsbelehrung für den Verbraucher sehr komplex ist.
Wer als Händler hier nicht sauber arbeitet, zum Beispiel abweichende Widerrufsfristen im selben Angebot (Klassiker: 30 Tage vs. 1 Monat) angibt oder widersprüchliche Angaben zur Tragung der Rücksendekosten tätigt, begibt sich in konkrete Abmahngefahr.
Dieses komplexe Thema wird für eBay Plus-Kunden um eine zusätzliche Komponente erweitert, was die Tragung der Rücksendekosten im Widerrufsfall angeht.
Von daher dürften die Gerichte hierbei ganz besonders hohe Anforderungen an eine transparente Darstellung der Bedingungen des Widerrufs aufstellen – vor allem was die Belastung mit den Rücksendekosten angeht.
Woran störte sich das LG Münster?
Im Kern hatten die Richter ein Problem mit dem Hinweis „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos“ oberhalb der Widerrufsbelehrung des eBay-Verkäufers.
Auch wenn diese Aussage im Grundsatz zutreffen mag, ist sie im Detail einfach zu weitgehend bzw. intransparent.
Denn der eBay Plus-Käufer kann die Ware nicht in jedem Falle kostenlos zurücksenden, sondern nur, wenn bei dieser auch die seitens eBay Plus aufgestellten Rücknahmebedingungen erfüllt werden.
Konkret bedeutet dies primär folgende Einschränkungen:
- Rücksendung nur aus Deutschland an eine deutsche Rücksendeadresse kostenfrei
- Rücksendung nur bei Nutzung des Frachtführers Hermes kostenfrei
- Maximales Gewicht 25kg
- Bestimmte Packmaße dürfen nicht überschritten werden
- Kein Rückversand von Sperrgut oder Gefahrgut möglich (letzteres etwa schon der Fall, wenn nur eine Lithium-Ionen-Batterie enthalten ist)
- Käufer benötigt einen Drucker, um sich das Rücksendelabel auszudrucken
Das LG Münster sah diesen Hinweis als zu weitgehend und zu pauschal, da eben nicht in jedem Fall – wie der Hinweis auf den ersten Blick suggeriert – eine kostenfreie Rücksendung für eBay Plus-Mitglieder möglich ist.
Vielmehr gelten die oben angedeuteten Restriktionen.
Auf diese Einschränkungen wird nach Ansicht der Richter jedoch nicht transparent genug hingewiesen. Zwar befindet sich am Ende der beanstandeten Aussage die Worte „Mehr erfahren“, die anklickbar auf die folgende Erläuterungsseite verlinken.
Dabei sind jedoch zwei Dinge problematisch: Zum einen wird der Verbraucher hier aus der Widerrufsbelehrung „herausgerissen“, will er sich auf der Erläuterungsseite informieren. Bereits deswegen kann man daran zweifeln, ob diese Vorgehensweise hinreichend transparent ist.
Zum anderen sind die auf der Erläuterungsseite genannten Angaben für den Käufer (zumindest vor dem Kauf) für sich genommen intransparent.
Woher soll der Käufer zu diesem Zeitpunkt denn auch wissen,
- wie viel die Ware (mit Verpackung) wiegt,
- wie es um die Packmaße steht,
- ob es sich um Gefahrgut handelt?
Schließlich muss man sich auch die Frage stellen, mit welcher Sorgfalt diese Erläuterungsseite gestaltet worden ist.
So heißt es auf dieser Seite einerseits einschränkend:
Andererseits wird der Leser einleitend und abschließend auf Folgendes hingewiesen:
Vor allem der letztere Hinweis am Seitenende steht natürlich in einem groben Widerspruch zu den zuvor auf der Seite genannten „Rücknahmebedingungen“, welche die kostenfreie Rücksendemöglichkeit doch in vielen Punkten ausschließen.
Der Rückversand ist also für eBay Plus-Mitglieder gewiss nicht „immer“ kostenlos, wie abschließend auf der Seite beworben.
Noch verzwickter wird die Sache dadurch, dass anscheinend auch noch zwischen einer eBay Plus-Vollmitgliedschaft (gegen Bezahlung, dann Rücksendung kostenfrei für jeden Artikel, der die grundsätzlichen Rücknahmebedingungen erfüllt) und einer eBay Plus-Probemitgliedschaft (30 Tage kostenloser Probezeitraum) bezüglich der „Rücksendkostenübernahme“ differenziert wird.
So heißt es dazu auf der Erläuterungsseite:
"Während Ihrer Probemitgliedschaft haben Sie kostenlosen Rückversand für alle Artikel mit dem eBay Plus-Logo."
In der Folge dürfte es sich so verhalten, dass eBay Plus-Probemitglieder nur „eBay Plus-Artikel“ (welche die grundsätzlichen Rücknahmebedingungen erfüllen) kostenfrei zurücksenden können.
Wer soll als Verbraucher da noch einen Überblick haben, was nun für ihn im Falle eines späteren Widerrufs konkret gilt?
Wie ist die Lage?
Leider nicht gut, was die Rechtssicherheit der eBay-Verkäufer betrifft.
Wenn sich die Ansicht des LG Münster unter den Abmahnern verbreitet, ist mit steigenden Abmahnzahlen zu rechnen. Aufgrund der Komplexität (korrekter) Angaben zum Widerrufsrecht ist dieses Thema für Abmahner sehr interessant. Es winken wegen der großen Gefahr von Folgeverstößen Einnahmen aus Vertragsstrafen…
Die IT-Recht Kanzlei berichtet ja bereits seit etwa 5 Jahren kritisch zu eBay Plus, insbesondere auch zu dem nun vom Gericht als unlauter eingestuften Hinweis zu den Rücksendekosten.
Bisher erfolgte dies eher defensiv, eben weil der einzelne eBay-Händler an diesen von eBay selbst vorgegebenen Hinweis gar nichts zu ändern vermag. Nun allerdings ist die Entscheidung des LG Münster in der Welt, die ein Freibrief für Abmahner von eBay-Händlern darstellen könnte.
Hier muss seitens eBay unbedingt nachgebessert werden, da andernfalls mit Abmahnungen in erheblichem Umfang zu rechnen ist.
Nicht daran zu denken, wenn Abmahnverbände wie etwa der IDO auf diesen Zug aufspringen. Das Folgeproblem besteht dann darin, dass auch eine Unterlassungserklärung bzw. ein gerichtlicher Titel die Händler erheblich in Bedrängnis bringen, falls eBay nicht rasch und lückenlos Anpassungen sicherstellen kann.
Seit jeher unglücklich gelöst ist der Umstand, dass die Leistungen des eBay Plus-Programms bezüglich der Rücksendung direkt bei der Widerrufsbelehrung des Verkäufers dargestellt werden.
eBay Plus, insbesondere das Zurverfügungstellen des Retourenlabels ist eine Leistung ausschließlich von eBay, und keine solche des Verkäufers.
Das Widerrufsrecht betrifft ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Hier geht es also rein um eine „Leistung“ des Verkäufers, nicht um eine solche durch eBay.
Es wäre aus rechtlicher Sicht daher wünschenswert, wenn die Leistung eBays bezüglich eBay Plus daher nicht bei den (so oder so schon komplexen) Angaben zum Widerrufsrecht, sondern an gesonderter Stelle beworben würden, um hier eine saubere Trennung zu erreichen.
Das Thema Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung ist bereits ohne eBay Plus sehr komplex. Wenn nun aber auch noch „Sonderregelungen“ wegen eBay Plus dort hineinfunken, wird die Sache schnell intransparent.
An dieser Stelle sei auch noch darauf hingewiesen, dass auch der weitere (im Verfahren vor dem LG Münster anscheinend nicht streitgegenständliche) Hinweis „Kostenloser Rückversand“ oberhalb des Verkäufernamens für sich genommen ebenfalls problematisch sein dürfte. Schließlich wird dieser bei eBay Plus-Artikeln pauschal jedem Betrachter angezeigt, egal ob es sich um ein eBay Plus-Mitglied handelt oder nicht.
Ein Nicht-eBay-Plus-Mitglied muss aber nicht wissen, was eBay Plus ist. Von daher halten wir diese Aussage gegenüber „Nicht-Mitgliedern“ für irreführend, da dann ja in keinem Fall ein kostenloser Rückversand möglich ist. Das Logo „ebayplus“ kann vom Verkehr auch lediglich als besonderer Vorteil dieses konkreten Artikels aufgefasst werden.
Diese zusätzliche Problematik besteht jedenfalls dann, wenn der eBay-Verkäufer selbst nicht die Rücksendekosten tragen will (also den Hinweis „Käufer zahl Rückversand“ nutzt).
Was droht eBay-Verkäufern?
eBay-Verkäufer müssen wegen der aktuellen Entwicklungen mit Abmahnungen rechnen, entweder seitens Mitbewerbern oder durch Abmahnverbände.
In der Folge kommen Abmahnkosten auf die Händler zu. Aber in der Praxis viel weitgehender und auf Dauer ein immenses, bedrohliches wirtschaftliches Risiko für den Händler wäre eine entsprechende Unterlassungserklärung, deren Abgabe bei einer Abmahnung gefordert wird.
Hier ist es fatal, etwa zu unterlassen zu versprechen, wenn man darauf technisch (wie hier) gar keinen Einfluss nehmen kann. In diesem Falle bliebe nur, von einem Verkauf via eBay.de Abstand zu nehmen, bis eBay eine Lösung geschaffen hat.
Auch ein gerichtlicher Titel als (meist bessere) Alternative zur Unterlassungserklärung wäre hier brandgefährlich, solange die Rahmenbedingungen nicht zuverlässig angepasst worden sind.
Welche Lösung gibt es?
Derzeit scheint eine denkbare Lösung zu sein, schlicht keine eBay Plus-Artikel mehr zu listen.
Dann dürfte es sich so verhalten, dass der vom LG Münster beanstandete Hinweis „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos“ (also derjenige oberhalb der Widerrufsbelehrung) derzeit nicht angezeigt wird.
Auch der weitere Hinweis „Kostenloser Rückversand“ oberhalb des Verkäufernamens scheint dann derzeit nicht dargestellt zu werden.
Hier ist jedoch die Frage, ob dies definitiv und dauerhaft so gilt (schließlich können ja zumindest eBay Plus-Vollmitglieder grundsätzlich jeden eBay-Artikel, und nicht nur eBay Plus-Artikel kostenfrei zurücksenden). Es könnte daher durchaus sein, dass diese (kritischen) Hinweise durchaus auch einmal bei Nicht-eBay-Plus-Artikeln ausgespielt werden.
Wenn man als eBay-Verkäufer nicht mehr am eBay Plus-Programm teilnehmen möchte bzw. keine eBay-Plus Artikel mehr listen möchte, sollte man sich an eBay wenden, um dies sicherzustellen. Hierbei kann es wohl auch hilfreich sein, die Bearbeitungsdauer über die Grenze, die für eBay Plus-Artikel gilt hinaufzusetzen bzw. nur eine Widerrufsfrist von 14 Tagen anzubieten (während für eBay Plus-Artikel 30 Tage Frist Mindestvoraussetzung sind).
Als Workaround für eBay-Verkäufer, die keine Scheu davor haben die Rücksendekosten selbst zu tragen, könnte es sich anbieten, die entsprechende Einstellung bei eBay dahingehend zu ändern, dass der eBay-Verkäufer die Kosten der Rücksendung trägt-
Zwar wird der problematische Hinweis dann immer noch wie folgt angezeigt:
Allerdings dürfte sich dieser dann wettbewerbsrechtlich nicht mehr in spürbarer Weise auswirken, da der Verbraucher ja kraft Entscheidung des eBay-Verkäufers bereits kostenfrei die Ware an diesen zurücksenden kann (ohne die Einschränkungen wie bei eBay Plus).
Auch hier zeigt sich, dass die Werbung nicht zu Ende gedacht ist. Warum wird der untere Hinweis in der Konstellation, in welcher der Verkäufer die Kosten der Rücksendung ohnehin trägt, überhaupt noch dargestellt. Insoweit besteht ein gewisser Widerspruch, da zuerst die Aussage getroffen wird, der Verkäufer stehe für die Kosten des Rückversandes ein und danach die Aussage getroffen wird, dass der Rückversand (nur) für eBay Plus-Mitglieder kostenfrei ist.
Fazit
Die Nachrichten aus Münster sind leider gar keine guten für die eBay-Verkäufer.
Die Darstellungen zu den Rücksendekosten im Zusammenhang mit eBay Plus sind juristisch leider hart am Wind. Der Hinweis oberhalb der Widerrufsbelehrung wurde nun vom LG Münster als zu weitgehend, wettbewerbswidrig und damit auch abmahnbar eingestuft. Hier müssten seitens eBay nun Anpassungen erfolgen.
Das Problem betrifft jeden eBay-Verkäufer, in dessen Angeboten (ggf. auch nur in Teilen davon) dieser Hinweis erscheint. Derzeit scheint es Abhilfe zu schaffen, keine eBay Plus-Artikel mehr zu listen / zu führen.
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3 Kommentare
wie sieht es denn mit den Hinweisen der eBay Garantie aus? Der Hinweistext erscheint aufgeklappt erst wenn man eBay Plus deaktiviert. Dort steht dann:
eBay-Garantie
1 Monat Widerrufsrecht
Geld zurück – falls Artikel nicht erhalten oder nicht wie beschrieben (Käuferschutz)
eBay-geprüfter Händler
Ein Service-Versprechen von eBay. Gesetzliche Rechte des Verbrauchers bleiben unberührt. Garantiebedingungen.
Ist wenigstens dass Abmahnsicher?