eBay-Panne führte zur Abmahnung
Aufgrund einer technischen Panne, die der Plattformbetreiber eBay zu verantworten hatte, wurde kürzlich ein eBay-Händler abgemahnt. Der Grund: Seine Widerrufsbelehrung, die er ausschließlich in dem hierfür vorgesehenen eBay-Textfeld „Rücknahme“ abgelegt hatte, wurde bei einer (von hunderten) Auktion nicht angezeigt.
Vorsichtsmaßnahme
Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt allen eBay-Händlern, die ihre Widerrufsbelehrungen bisher ausschließlich in dem eBay-Textfeld "Rücknahme" veröffentlicht haben, nunmehr zusätzlich im Rahmen der eBay-Artikelbeschreibung auf die Widerrufsbelehrung zu verlinken, die auf der eBay-Michseite oder etwa auf einer eBay-Shopseite abgelegt werden könnte.
Wie folgt könnte der Link lauten:
„Als Verbraucher steht Ihnen grundsätzlich ein einmonatiges Widerrufsrecht zu. Die vollständige Widerrufsbelehrung finden Sie auch auf unserer mich-Seite (bitte hier anklicken).“
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Gerd Altmann (geralt) / PIXELIO
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