Achtung, viele Impressen bei eBay sind seit dem Wochenende kaputt!

Achtung, viele Impressen bei eBay sind seit dem Wochenende kaputt!
11.03.2024 | Lesezeit: 4 min

Wer als Händler auf Plattformen wie eBay verkauft, ist darauf angewiesen, dass diese die hinterlegten rechtlichen Informationen, wie etwa Impressum, AGB und Widerrufsbelehrung technisch korrekt für den Händler ausspielen. Bei eBay.de ist dies jedenfalls in Bezug auf das Impressum seit diesem Wochenende nicht mehr gewährleistet. Lesen Sie mehr im Folgenden.

Was ist denn los?

Anscheinend seit dem vergangenen Wochenende stellt eBay.de die Impressen zahlreicher dort aktiver Händler nicht mehr korrekt dar.

Zwar werden noch (Firmen)Name und Kontaktdaten (z.B. Email-Adresse und Telefonnummer) des Verkäufers dargestellt.

Bei etlichen Impressen fehlen jedoch die Daten zur Anschrift des Händlers, konkret wird kein Straße, keine Hausnummer, keine Postleitzahl und kein Ort mehr angezeigt.

In Bezug auf die Anschrift des jeweiligen Händlers wird nur noch das Land angezeigt.

Nach erster Sichtung scheinen nur Impressen von Einzelunternehmern (inklusive e.K.) betroffen zu sein. Impressen von juristischen Personen (etwa einer GmbH) scheinen vollständig (Achtung, nur Momentaufnahme).

Jeder eBay-Händler ist aufgrund der aktuellen Entwicklungen gut beraten, sich seine Angebote einmal anzusehen, ob das Impressum korrekt ausgespielt wird.

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Was bedeutet dies rechtlich?

Das ist in Sachen Impressumspflicht natürlich ein kapitaler Bock, da die Angabe der Anschrift des Unternehmers durch § 5 Abs 1. Nr. 1 TMG als zwingende Angabe gefordert wird:

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

Werden die Daten zur Anschrift durch eBay.de nicht ausgespielt, ist das Händler-Impressum fehlerhaft, da schlicht unvollständig.

Die stellt ganz eindeutig einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar. Daneben wirkt eine auf diese Weise „verschleierte“ Herkunft des Händler natürlich auch nicht vertrauensbildend auf Interessenten.

Oder mit anderen Worten gesagt: Gar nicht gut, was da aktuell passiert!

Was kann ich als Händler nun unternehmen?

Wie so oft, haben die Händler beim Verkauf auf einer Plattform nur sehr eingeschränkte (technische) Handlungsmöglichkeiten, werden wichtige Informationen vom Plattformbetreiber nicht dargestellt.

Den fabrizierten Fehler wird nur eBay selbst beheben können. Bis dies geschieht, haben die betroffenen Händler jedoch ein rechtliches Problem…

Eine Lösungsmöglichkeit besteht darin, ein vollständiges Impressum immer auch in die jeweilige Artikelbeschreibung mit aufzunehmen. Es ist rechtlich ausreichend, wenn das Impressum zumindest an einer Stelle vollständig dargestellt wird.

Dies ist natürlich, soll dies neu erfolgen, ein erheblicher administrativer Aufwand, da sämtliche Angebote zu überarbeiten sind.

Ferner besteht dann immer auch die Gefahr, dass in beiden Impressen abweichende und daher ggf. irreführende Angaben getätigt werden (z.B. nach einem Umzug).

Alternativ können betroffene Händler die Angaben zur Anschrift auch in den eBay-Einstellungen zum Impressum in dem Feld für „Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben“ (dort wo auch der Link aus die OS-Plattform untergebracht werden muss) hinterlegen. Allerdings könnte dabei die Zeichenbegrenzung zum Problem werden.

Der wohl eleganteste „Workaround“ besteht über die Darstellung eines entsprechenden Produkthinweises mit Verlinkung auf die Impressumsdaten, der zentral für alle Angebote eingestreut werden kann.

Gerne erfahren Sie als bestehender oder neuer Update-Service-Mandant der IT-Recht Kanzlei hier, wie dies lösbar ist:

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Fazit:

Gar nicht gut, was derzeit auf eBay.de mit den Impressen zahlreicher Verkäufer passiert ist.

Bleibt nur zu hoffen, dass eBay diese Probleme zeitnah abstellen wird.

Wir haben die Rechtsabteilung von eBay Deutschland bereits von dem bestehenden Problem in Kenntnis gesetzt.

Durch die geschilderten „Workarounds“ haben Händler zumindest Möglichkeiten, dem Problem entgegen zu wirken.

Sie möchten rechtssicher im Internet verkaufen? Dann empfehlen wir Ihnen einen Blick auf unsere Schutzpakete.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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2 Kommentare

N
Nutzer1 10.05.2024, 13:38 Uhr
"Hinweise des Verkäufers" - Keine HTML-Links möglich
Die "Hinweise des Verkäufers" könnten tatsächlich eine ganz gute Lösung sein, um erforderliche Rechtstexte/Pflichtinformationen bei eBay darzustellen.

Nur bietet sich m.E. die Lösung für das Impressum aktuell leider nicht an, da diese Art der Darstellung offenbar keine HTML-Links unterstützt und so der Link zur ODR-Plattform auf der Hinweis-Seite nicht anklickbar angezeigt werden kann. Zumindest war mir dies nicht möglich.
M
Marc 11.03.2024, 13:31 Uhr
Einmal angelegter Hinweis kann nicht gelöscht werden!
Sie können Hinweise derzeit nicht löschen, heißt, wenn man wie vorgeschlagen einen Hinweis erstellt, bleibt der da. Auch wenn der Fehler behoben ist! Man hat fortan dann zwei Impressum

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