Nun ist es soweit: Vertragsstrafenforderung wegen lästigem eBay-Darstellungsfehler

Nun ist es soweit: Vertragsstrafenforderung wegen lästigem eBay-Darstellungsfehler
13.10.2021 | Lesezeit: 4 min

Seit einigen Monaten hält sich bei eBay.de zum Leidwesen der dortigen Verkäufer ein hartnäckiger Bug. Dieser lässt wesentliche Teile des Impressums aus den Angeboten verschwinden und auch die essentiellen AGB des Verkäufers werden dann nicht angezeigt. Die IT-Recht Kanzlei warnte bereits im August vor diesem Problem. Nun wird eine Vertragsstrafenforderung seitens eines Unterlassungsgläubigers, vertreten durch die HB E-Commerce Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, bekannt, die wegen dieses Darstellungsfehlers gegen einen eBay-Verkäufer geltend gemacht wird.

[UPDATE 18.10.2021] Die Rechtsabteilung von eBay.de teilte der IT-Recht Kanzlei nunmehr mit, dass der Anzeigefehler bei eBay.de behoben werden konnte.

Worum geht es?

Bereits seit längerer Zeit hat eBay.de mit technischen Problemen zu kämpfen.

Bei etlichen Angeboten gewerblicher eBay-Verkäufer wird statt des notwendigen vollständigen Impressums in den rechtlichen Informationen des Verkäufers nur noch die USt-IDNr. angezeigt.
Andere, verpflichtende Angaben wie Name, Anschrift, Email, Telefon, Registerangaben und Link zur OS-Plattform fehlen, was hochgradig abmahngefährdet ist.

Dieser Darstellungsfehler geht zudem meist damit einher, dass auch der Hinweis und die Scrollbox für die Händler-AGB nicht angezeigt werden. Da in den AGB auch die notwendigen Verbraucherinformationspflichten enthalten sind, schafft dieser Effekt etliche weitere Abmahngründe.

Die IT-Recht Kanzlei berichtete darüber bereits am 19.08.2021. Das Problem scheint nach Berichten in Internetforen aber wohl sogar schon seit Frühjahr 2021 immer wieder aufzutreten.

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Vertragsstrafenforderung eines Mitbewerbers über 2.500 Euro

Der IT-Recht Kanzlei liegt aktuell ein Schreiben der HB E-Commerce Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Leipzig vor, mit welchem für einen dortigen Mandanten die Zahlung einer Vertragsstrafe von „lediglich“ 2.500 Euro gefordert wird.

Die Vertragsstrafe sei verwirkt, weil in dem inkriminierten eBay-Angebot, welches ausweislich des dem Anwaltsschreiben beigefügten Screenshots unter dem bekannten Darstellungsfehler leidet, zum einen „keinerlei Informationspflichten“ vorlagen und der eBay-Verkäufer „keinen klickbaren Link zur OS-Plattform vorrätig gehalten“ habe.

Für den von einer solchen Forderung betroffenen eBay-Händler stellt dies natürlich eine extrem unbefriedigende und ärgerliche Situation dar. Doch das Schreiben und die darin geltend gemachte Forderung müssten ernst genommen werden.

Nach kurzer Recherche handelt es sich es sich bei der hier den Anspruchsteller vertretenden HB E-Commerce Rechtsanwaltsgesellschaft mbH um eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die in Verbindung zu einem Onlinehandelsverband namens „Händlerbund“ steht. Denn die hier tätig werdende Kanzlei verwendet auf ihrem Anwaltsschreiben das Logo des „Händlerbund“. Der „Händlerbund“ wirbt auf seinen Webseiten für eine „HB E-Commerce Kanzlei“ mit der Aussage „Als Kanzlei des Händlerbundes“.

Diesseits löst es zunächst ein gewisses Befremden aus, wenn eine mit einem „Onlinehandelsverband“, der sich (auch) die Förderung von Händlerinteressen auf die Fahnen geschrieben hat, in Verbindung stehende Rechtsanwaltsgesellschaft eine nicht unerhebliche Vertragsstrafenforderung für einen Mandanten geltend macht, die ganz offensichtlich auf einem Darstellungsfehler des Plattformbetreibers basiert, auf den der angegangene Händler überhaupt nicht Einfluss nehmen kann.

Weiterhin stellt sich hier auch die Frage, ob überhaupt ein schuldhaftes Verhalten des Händlers in Betracht kommen kann, geht es hier doch um ein technisches Versagen des Plattformbetreibers.

Die angegriffene Angebotsdarstellung resultiert aus einem Fehler des Plattformbetreibers, den viele Händler überhaupt nicht kennen und der von keinem Händler beeinflusst werden kann. Die Zahlung einer Vertragsstrafe kann jedoch nur bei Vorliegen einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsversprechen verlangt werden.

Unabhängig von den juristischen Feinheiten ist nun aber ein Zustand erreicht, der die derzeitige Gefahr für alle gewerblichen eBay-Verkäufer offenbart: Nicht nur neue Abmahnungen drohen, sondern vielmehr auch das Hochkochen von Altlasten stellt eine Gefahr dar.

Wer als eBay-Verkäufer eine Unterlassungserklärung im Bestand hat, die irgendeinen Bezug zu Impressumsangaben oder der Erfüllung von Verbraucherinformationspflichten hat, geht derzeit ein erhebliches Risiko ein, deswegen vom Unterlassungsgläubiger auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen zu werden.

Fazit: Es könnte richtig ungemütlich für eBay-Verkäufer werden

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Sache entwickelt und ob es zu weiteren Vertragsstrafenforderungen wegen des lästigen eBay-Fehlers kommen wird.

Jedenfalls steht zu befürchten, dass weitere Unterlassungsgläubiger das immer weitere Kreise ziehende eBay-Problem zum Anlass nehmen werden, bestehende Unterlassungsversprechen von eBay-Händlern zu kontrollieren und bei Verstößen Ansprüche wegen der Verwirkung von Vertragsstrafe geltend machen werden.

Nicht mehr nachvollziehbar ist, warum eBay diese massiven technischen Defizite nicht in den Griff bekommt. Es kann nicht sein, dass – zahlende - eBay-Händler dadurch wochen- oder vermutlich sogar schon monatelang in konkrete Abmahngefahr sowie die Gefahr einer Verwirkung von Vertragsstrafen gebracht werden. Letzteres geht sehr schnell in die Tausende und stellt für viele Händler eine existentielle wirtschaftliche Bedrohung dar.

Jedenfalls solchen Händler, die durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung vorbelastet sind, bei der der aktuelle eBay-Bug einen Verstoß gegen die Unterlassungspflicht begründet, muss wohl geraten werden, derzeit von Angeboten bei eBay.de Abstand zu nehmen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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