Anleitung für eBay: AGB und Widerrufsbelehrung abmahnsicher einstellen

Anleitung für eBay: AGB und Widerrufsbelehrung abmahnsicher einstellen

Dieser Leitfaden erklärt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Ihre Rechtstexte händisch abmahnsicher in Ihren eBay-Shop einbinden können.

I. Abmahnsichere eBay-Rechtstexte

Grundvoraussetzung für den abmahnsicheren Verkauf über eBay ist zunächst einmal die Verwendung geeigneter Rechtstexte, wie:

  • Impressum
  • AGB & Kundeninformationen
  • Widerrufsbelehrung
  • Datenschutzerklärung

Vorab-Hinweis: Zur Einbindung der Rechtstexte in Ihre Ebay-Präsenz wählen Sie bitte

  • die Text- oder
  • die PDF-Datei

aus, starten den Download und übertragen die Texte anschließend via copy&paste in Ihre eBay-Präsenz (eBay selbst empfiehlt hier die Texte in einen Text-Editor zu kopieren und mit entsprechender Formatierung zu speichern. Dann dort herauskopieren und einfügen) :

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II. eBay-Einstellungsmaske für Rechtstexte

Zur Einbindung der Rechtstexte in Ihre eBay-Präsenz klicken Sie etwa unter „Mein eBay“ auf den Reiter „eBay-Konto“, dann auf "Verkäufer-Cockpit" und dann auf „Einstellungen“. Die Zielseite ist aber auch über einen anderen Pfad erreichbar.

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In den „Einstellungen“ scrollen Sie nach unten zum Punkt „Einstellungen für gewerbliche Verkäufer“ - und klicken dort bei Auswahl des Punktes "Rechtliche Informationen des Verkäufers in Angeboten anzeigen" rechts auf "Bearbeiten":

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Unter der Überschrift „Öffentliche Informationen zum Unternehmen“ sind nun die Rechtstexte in diverse Textfelder einzubinden (dazu siehe weiter unten).

III. Impressum

Vorab Hinweis für Mandanten der IT-Recht Kanzlei:

Ihr Impressum ist hier im Mandantenportal jederzeit abrufbar für Sie hinterlegt:

eBay übernimmt vorausfüllend die von Ihnen im Rahmen der Accounterstellung angegebenen Anbieterinformationen. Vergleichen Sie die Angaben aber bitte auf ihre Richtigkeit.

Fügen Sie nun bei eBay entsprechend den genannten Feldern die Informationen Ihrer Unternehmung ein (auch die Tel.Nr und Mailadresse sind Pflichtangaben):

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Wichtig: Fügen Sie unter dem Punkt „Weitere Angaben“ den Hinweis auf die Online-Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform) ein:

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Achtung: Der Link https://ec.europa.eu/consumers/odr muss klickbar sein.

Dazu ist folgender HTML-Code zu verwenden, der wie erwähnt im normalen Klartextfeld (es gibt keine gesonderte HTML-Ansicht) einzugeben ist:

Link auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU:


<a href="https://ec.europa.eu/consumers/odr" target="_blank">https://ec.europa.eu/consumers/odr/</a>

Hinweis zur Kontrolle:

Der klickbare Link ist für Sie als eBay-Händler/in nur sichtbar, wenn Sie nicht gleichzeitig auch bei eBay eingeloggt sind. Beachten Sie bitte auch, dass es einige Zeit in Anspruch nehmen kann, bis die Änderungen von eBay übernommen werden.

Um den jeweiligen Schritt zu speichern gehen Sie bitte auf den entsprechenden Button am Ende der Maske.

Weitere Infos hierzu und insbesondere zur Vorgehensweise bei nachträglicher Änderung bereits bestehender Angebote finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag.

Achtung: Vorhalten eines Impressums im Rahmen von eBay Shops

Der nachfolgende Hinweis betrifft alle eBay-Händler, die über eBay.de verkaufen und dort einen eigenen eBay Shop betreiben.

Im Rahmen des Shops stellt eBay.de Ihnen über die eigentlichen Verkaufsangebote hinaus einen eigenständigen „Shop“ bei eBay.de zur Verfügung, den Sie zum Teil auch selbst gestalten können (z.B. eigenes Layout hinterlegen und Informationen hinzufügen).

Sofern ein solcher Shop betrieben wird, kann dieser über den folgenden Link aufgerufen werden: http://stores.ebay.de/xxxxx (xxxxx ist durch den eigenen Mitgliedsnamen zu ersetzen).

Problematisch ist dabei, dass im Rahmen der Standardeinstellungen im Rahmen der oben genannten Shopseiten kein Impressum des Verkäufers dargestellt wird. Ein solches ist zwar erreichbar, wenn ein im Shop dargestelltes Angebot aufgerufen wird. Es fehlt jedoch an einem eindeutigen Hinweis, dass das Impressum auf diese Art erreicht werden kann.

Wird ein eBay-Shop ohne vom Verkäufer eigenständig korrekt hinzugefügtes Impressum betrieben, stellt dies nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei einen (abmahnbaren) Verstoß gegen § 5 DDG dar.

Wir empfehlen daher allen betroffenen Händlern, das Impressum auch in den jeweiligen eBay-Shop zu integrieren. Das Impressum muss im Rahmen des eBay Shops durch ein entsprechendes Signalwort wie „Impressum“ oder „Kontakt“ auffindbar sein.

Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass Sie eine entsprechende „Shop-Seite“ mit der Bezeichnung „Impressum“ erstellen und auf dieser Seite dann Ihr vollständiges Impressum einfügen. Dann sollte im „eBay-Shop“ links in der Übersicht der „Shop-Seiten“ eine Seite mit der Bezeichnung „Impressum“ angezeigt werden. Durch Klicken auf diese wird dann die Seite mit den Impressumsangaben geöffnet.

Alternativ können die Impressumsangaben auch im gestaltbaren Kopf- und Fußbereich des „eBay Shops“ (wo sich meist Logos / Banner des Verkäufers finden) als Text eingebunden werden. Hierbei ist zu beachten, dass es sich dann bei der Darstellung der notwendigen Impressumangaben um Text handeln muss (d.h., die Angaben müssen markierbar und kopierbar sein), und nicht um eine reine Grafik- oder Bilddatei.

Die Impressumsangaben müssten dann auf jeder Seite des „eBay-Shops“ dargestellt werden bzw. über eine entsprechende Verlinkung mit der Bezeichnung „Impressum“ oder „Kontakt“ aufrufbar sein.

Weitere Informationen finden Sie hier.

UPDATE 13.07.21: Nachdem einige Mandanten an uns herangetreten waren, die Probleme beim Einbinden der Rechtstexte in Ihren Ebay-Account hatten haben wir das Ganze geprüft und danach den Ebay-Support kontaktiert. Ergebnis: Das Problem ist Ebay bekannt und es sind einige Accounts davon betroffen, die die erforderlichen Eingabebereiche nicht mehr angezeigt bekommen. Betroffene sollen sich beim Ebay-Support melden, damit Ihr Account mit in die Problemlösung einbezogen wird.

Hinweis: Da es bei eBay zuletzt immer wieder zu Darstellungsproblemen des Impressums aufgrund technischer Probleme gekommen ist, raten wir dringend an die Darstellung regelmäßig zu überprüfen.

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IV. Widerrufsbelehrung inkl. Muster-Widerrufsformular

Vorab Hinweis für Mandanten der IT-Recht Kanzlei:

Ihre eBay-Widerrufsbelehrung ist hier im Mandantenportal jederzeit abrufbar für Sie hinterlegt.

1.) Eingabemöglichkeit direkt in "Einstellungen für gewerbliche Verkäufer"

Sieht Ihr eBay-Verkäuferkonto in den "Einstellungen für gewerbliche Verkäufer" in der Rubrik "Rücknahmebedingungen" eine direkte Eingabemöglichkeit vor, geben Sie die Widerrufsbelehrung bitte in das vorgegebene Feld ein. Hierzu öffnen Sie nach Konfiguration der Widerrufsbelehrung der IT-Recht Kanzlei das Dokument in dem ausgewählten Format und kopieren den kompletten Text samt Überschrift aus der Datei (Strg+C = Kopieren). Anschließend fügen Sie den kopierten Text in das vorgenannte Textfeld ein (Strg+V=Einfügen):

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Hinweis: Derzeit erscheint die Darstellung in der Bearbeitungsansicht unformatiert - im Angebot selbst erscheint der Text dann aber korrekt formatiert (wie hier dargestellt).

2.) Rücknahmebedingungen als Rahmenbedingung

Bei der Fertigstellung von eBay-Angeboten können Sie unter Einstellungen die Rahmenbedingungen für Ihre Angebote erstellen – u.a. auch was die Rücknahmebedingungen betrifft:

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Sofern Sie auf Bearbeiten gehen können Sie nun die Details der Rücknahme festlegen, u.a. auch die Widerrufsbelehrung einfügen:

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Bitte beachten Sie unbedingt, dass die Einstellungsmöglichkeiten zur Widerrufsfrist und zum Träger der Rückversandkosten mit den Angaben Ihrer Widerrufsbelehrung übereinstimmen müssen:

Unter "Weitere Details zu den Rücknahmebedingungen" können Sie nun Ihre vollständige Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular ablegen.

Klicken Sie abschließend auf "Speichern und Schließen".

Hinweis: Seit Januar 2024 hat eBay.de die Widerrufsbelehrung aus der Anzeige der Artikeldetailseite entfernt bzw. die Widerrufsbelehrung in den Reiter „Versand, Rückgabe und Zahlung“ verschoben, dessen Inhalt erst dann erscheint, wenn der Seitenbesucher diesen Reiter aktiv anklickt.

Problem: Wir halten diese Darstellung der Widerrufsbelehrung für intransparent.

Lösung: Wir empfehlen den Zusatz

Widerrufsbelehrung siehe Reiter „Versand, Rückgabe und Zahlung"

im Rahmen des Impressums zu ergänzen.

So können Sie diesen Text unterhalb des Impressums (das Impressum heißt bei eBay "Rechtliche Informationen des Anbieters") einpflegen:

• Loggen Sie sich in Ihr eBay-Konto ein.
• Klicken Sie oben rechts auf "Mein eBay" und dann auf „eBay-Konto".
• Gehen Sie anschließend auf "Verkäufer-Cockpit" und dann in der linken Navigationsleiste auf "Einstellungen"
• Klicken Sie dann unter "Einstellungen für gewerbliche Verkäufer" neben „Rechtliche Informationen des Verkäufers in Angeboten anzeigen“ auf den Link „Bearbeiten". Die Seite „Öffentliche Informationen zum Unternehmen“ erscheint. Dort in dem Kasten "Kontaktinformationen" unter "Weitere Angaben" den Text „Widerrufsbelehrung siehe Reiter „Versand, Rückgabe und Zahlung"" eingeben.

Alternativ bietet sich die Hinterlegung des Links mit der Widerrufsbelehrung in den Hinweisen des Verkäufers an:

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Dorthin gelangen Sie über Mein eBay > eBay Konto > Verkaufen > Hinweise des Verkäufers:

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Sodann gehen Sie auf ERSTELLEN und können hier

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unter der jeweiliger Bezeichnung Vollständige Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular die Widerrufsbelehrung samt -formular unter BESCHREIBUNG einfügen.

Abschließend bitte nicht vergessen bei Fertigstellung des Angebotes diese Produkthinweise zu aktivieren:

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Weitere Informationen zu diesem Thema erfahren Sie in diesem Beitrag.

V. Allgemeine Geschäftsbedingungen, inkl. Kundeninformationen und Datenschutz

Vorab Hinweis für Mandanten der IT-Recht Kanzlei:

Die eBay-AGB sind hier im Mandantenportal jederzeit abrufbar für Sie hinterlegt. Die Datenschutzerklärung befindet sich dabei am Ende der eBay-AGB in 1 Dokument. Vereinzelt wird uns berichtet, dass die AGB trotz korrekter Zeichenanzahl je nach gewähltem Format nicht hochladbar sind - sofern Sie das Format Text-Datei auswählen, sollte es in jedem Fall klappen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärung geben Sie in das vorgegebene Feld ein. Hierzu öffnen Sie nach Konfiguration der AGB das Dokument in dem ausgewählten Format und kopieren den kompletten Text samt Überschrift aus der Datei (Strg+C = Kopieren). Anschließend fügen Sie den kopierten Text in das vorgenannte Textfeld ein (Strg+V=Einfügen):

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Hinweis: Derzeit erscheint die Darstellung in der Bearbeitungsansicht unformatiert - im Angebot selbst erscheint der Text dann aber korrekt formatiert (wie hier dargestellt).

Um den jeweiligen Schritt zu speichern gehen Sie bitte auf den entsprechenden Button am Ende der Maske.

Weitere Informationen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt ebay seinen Mitgliedern zur Verfügung.

Achtung, bitte beachten: Bereits aktive Angebote werden nach der Änderung nicht automatisch aktualisiert.

Gerne erläutern wir Ihnen nachfolgend, wie Sie die Änderungen an Ihren AGB auch in Ihre aktiven Angebote übernehmen können:

1. Klicken Sie in Mein eBay in der linken Spalte unter „Verkaufen“ auf „Aktive Angebote“.
2. Markieren Sie die aktiven Angebote, die Sie bearbeiten möchten, und klicken Sie dann auf „Bearbeiten“.
3. Wählen Sie aus, ob Sie die markierte Auswahl an Artikeln oder alle aktiven Angebote bearbeiten möchten.
4. Markieren Sie auf der nächsten Seite die Angebote, die Sie nun ändern möchten.
5. Klicken Sie anschließend auf Bearbeiten und wählen den Punkt „Rücknahmebedingungen“ aus.
6. Wenn Sie nur die geänderten AGB bei Ihren Angeboten ändern möchten, dann klicken Sie im nächsten Fenster nur auf die Schaltfläche „Speichern und Schließen“.
7. Wählen Sie nun die Schaltfläche „Alle senden“ aus.
8. In dem nächsten Überblicks-Fenster werden mit der Schaltfläche „Bestätigen und kostenpflichtig einstellen“ Ihre aktuellen AGB aus Mein eBay in die Angebote übernommen.

Wenn Sie die Artikel erfolgreich überarbeitet haben, erhalten Sie eine Bestätigung.

Was müssen Sie beachten, wenn Sie aktive Angebote überarbeiten?

Sie können Änderungen nur vornehmen, wenn:

  • Sie noch keine Gebote erhalten haben,
  • das Angebot noch mindestens 12 Stunden aktiv ist und
  • keine offenen Preisvorschläge zu diesem Angebot vorliegen.

VI. Zusätzlich erforderlich: Übermittlung der AGB in Textform

Sie müssen Ihren Kunden – sofern diese als Verbraucher handeln - Ihre AGB für eBay zusätzlich in Textform (E-Mail, Fax oder Brief) übermitteln. Die bloße Darstellung im Internet bei eBay reicht insoweit nicht aus. Dies ergibt sich aus § 312f Abs. 2 BGB. Danach ist der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

Diese Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf Ihre AGB sondern auch auf Ihre Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular. Allerdings wird die Widerrufsbelehrung bereits von eBay in Ihrem Auftrag per E-Mail an den Kunden übermittelt, wenn dieser bei eBay eine Bestellung ausgeführt hat und Sie die Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular in dem hierfür von eBay vorgesehenen Textfeld hinterlegt haben. Daher müssen Sie die Widerrufsbelehrung nicht zusätzlich selbst noch in Textform an den Kunden übermitteln. Wenn Sie es dennoch tun, ist dies unschädlich.

Wir empfehlen Ihnen, Ihre AGB (und ggf. die Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular) in die Erstkontakt-E-Mail, die Sie dem Kunden nach Zugang der Bestellung zuschicken, einzupflegen. Dafür können Sie ggf. auch das für die Kontaktaufnahme mit dem Kunden von eBay bereitgestellte E-Mail-System nutzen, wobei Sie den Inhalt der auf diesem Wege versendeten E-Mail zu Beweiszwecken dokumentieren sollten. Alternativ können Sie die Texte in ausgedruckter Form (etwa auf der Rückseite der Rechnung) der Warenlieferung beifügen.

VII. Hinweis zur Batterieentsorgung

Vorab Hinweis für Mandanten der IT-Recht Kanzlei:

Das Muster zur Batterieentsorgung der IT-Recht-Kanzlei ist im Mandantenportal jederzeit abrufbar für Sie hinterlegt:

Beim Handel mit Batterien/Akkus – auch wenn diese in Geräten enthalten bzw. diesen beigelegt sind - haben Sie Ihre Kunden hinsichtlich der Entsorgung von Altbatterien zu informieren.

Nutzen Sie hierfür das Muster der IT-Recht Kanzlei.

Sie haben dabei folgende Möglichkeiten, um den gesetzlich vorgegebenen Hinweispflichten nachzukommen:

Erste Möglichkeit: Hinweise direkt in den eBay-Angeboten darstellen

Die Hinweise zur Altbatterieentsorgung können direkt in den eBay-Angeboten (Artikelbeschreibung) erfolgen – und zwar leicht sichtbar wie auch deutlich lesbar.

Zweite Möglichkeit: Hinweise unter Button "Batterieentsorgung" hinterlegen

Sie haben die Möglichkeit, von der eBay-Artikelbeschreibung aus auf die Mich-Seite oder eine eBay-Shopseite wie folgt zu verlinken: "Informationen zur Entsorgung Ihrer Batterien finden Sie hier". (Auf der verlinkten Seite ist sodann der komplette Hinweistext abzulegen.)

Dritte Möglichkeit: Hinweise der Warensendung beifügen

Die Hinweise zur Altbatterieentsorgung können dem Kunden auch nur in Schriftform übermittelt, also etwa der Warensendung mit beigefügt werden.

Hinweis: Dass bloße Versenden einer E-Mail mit den Hinweisen zur Altbatterieentsorgung wäre nicht ausreichend, also abmahnbar. Grund: E-Mails haben grundsätzlich keine Schriftform (OLG Frankfurt (30.4.2012 – Az. 4 U 269/11).

VIII. Besonderheit bei "eBay Plus": Konfiguration in den AGB erforderlich

Ebay verlangt schon seit dem 27.06.2016, dass Verkäufer im Rahmen von" eBay Plus" auch gewerblichen Käufern ein freiwilliges, einmonatiges „Rückgaberecht“ einräumen müssen. Das "Rückgaberecht" von gewerblichen Käufern im Rahmen von "eBay Plus" soll unter denselben Voraussetzungen und zu denselben Konditionen bestehen wie das Widerrufsrecht eines Verbrauchers für denselben Artikel.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Hinweis für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sollten Sie am eBay-Plus Programm teilnehmen, so konfigurieren Sie entsprechend Ihre im Mandantenportal hinterlegten AGB für eBay.de (beantworten Sie dazu die Frage „Nehmen Sie als Verkäufer am eBay-Programm „eBay Plus“ teil?“ mit „Ja“) und übernehmen die AGB dann erneut in ihre eBay-Angebote. Eine spezielle Widerrufsbelehrung für eBay Plus ist schon seit November 2019 nicht mehr erforderlich, da ein Hinweis auf eBay Plus in die normale eBay-Widerrufsbelehrung integriert worden ist.

IX. Verkauf von Mängelexemplaren ab 01.01.2022

Über vorhandene Mängel an der Ware muss der Käufer ab dem 01.01.2022 vor Vertragsschluss eigens in Kenntnis gesetzt werden und diese Negativabweichung muss ausdrücklich und gesondert im Vertrag vereinbart werden.
Auf eBay.de soll dies wie folgt umgesetzt werden:
eBay-Verkäufer sollen dazu künftig mit Artikelvarianten arbeiten und für jeden vorhandenen Mangel eine Produktvariante anlegen, die der Käufer dann aktiv auswählen muss, um die Ware bestellen zu können.

Ebay stellt sich das wie folgt vor (Auszug aus der eBay-Anleitung):

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Hat das Smartphone im Beispiel einen Riss im Display und eine nicht funktionierende Kamera, müsste der Verkäufer also zwei Varianten anlegen.

Dabei soll als Variantendetail jeweils ein aussagekräftiger Begriff wie etwa „1. Negative Beschaffenheit“ und „2. Negative Beschaffenheit“ usw. gewählt werden. Der Käufer muss erkennen können, dass sich die auszuwählende Variante auf die Beschaffenheit des Produkts bezieht.

Als Wert für die Variante sollte jeweils eine präzise und deutliche Beschreibung der jeweiligen Negativabweichung gewählt werden. Im Beispiel also etwa „Riss im Display“ und „Kamera ohne Funktion“.

Der Interessent muss, will er den Artikel kaufen, aktiv die entsprechenden Varianten auswählen und „zubuchen“.

Hinweis: Hat die Ware nur einen einzigen Mangel, reicht das Anlegen einer entsprechend betitelten Variante aus. Hat die Ware mehr als zwei Mängel wie im Beispiel, müssten entsprechend mehr Varianten angelegt werden.

Tipp: Weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem umfassenden Beitrag.

X. Verkürzung der Mängelhaftung (Gebrauchtwaren) ab dem 01.01.2022

Hinsichtlich der zweiten neuen Thematik aufgrund der Gesetzesänderung, der Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtware, schlägt eBay.de in seiner Anleitung eine ganz ähnliche Vorgehensweise vor. eBay setzt also auch hier auf die „Variantenlösung“.
In diesem Fall soll als Variantendetail laut eBay-Anleitung „Mängelverjährungsfrist“ oder ggf. auch „Gewährleistungsfrist“ verwendet werden.

Als Variantentitel schlägt eBay dann „1 Jahr“ oder „Verjährungsfrist für Mängel verkürzt auf 1 Jahr“ bzw. „Gewährleistungsfrist verkürzt auf 1 Jahr“ vor.
Die Empfehlungen eBays dazu sind aus Sicht der IT-Recht Kanzlei leider nicht korrekt, abmahngefährdet und sollte so nicht umgesetzt werden.
Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt daher derzeit, statt der von eBay vorgeschlagenen Formulierungen die folgenden Bezeichnungen für das Variantendetail und den Variantentitel zu nutzen:

Hinweis: Da die „ideale“, rechtssichere Formulierung für die Vereinbarung der Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängel

„Handeln Sie beim Kauf von Gebrauchtware als Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung dieser Ware an Sie. Diese Fristverkürzung gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, sowie für den Fall des arglistigen Verschweigens des Mangels.“

Sofern dies aus Platzgründen nicht realisierbar sein dürfte, könnte auf folgenden Kompromiss zurückgegriffen werden:

Für das Variantendetail:

„Vereinbarung verkürzte Verjährungsfrist Mängel“

Für den Variantentitel:

„für Verbraucher verkürzt auf 1 Jahr (Ausnahmen hiervon siehe AGB unter „Mängelhaftung (Gewährleistung“)“

Tipp: Weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem umfassenden Beitrag.

Wichtiger Hinweis: Beachten Sie bitte unbedingt, dass Sie für die korrekte Umsetzung der unter IX. und X. genannten gesetzlichen Vorgaben eigenverantwortlich handeln und unsere rechtlichen Ausführungen keine individuelle Beratungsleistung ersetzt.

XI. Eine Auswahl häufiger Abmahngründe bei eBay

1. Abmahnfalle Versandkostenangabe auf eBay

Auf der Plattform eBay ist dringend darauf zu achten, dass die Versandkosten ordnungsgemäß angegeben werden, hierbei gilt der Grundsatz: Wer den Versand in ein bestimmtes Land anbietet, muss auch die anfallenden Versandkosten nennen. In den Backend-Einstellungen können eBay-Händler das Liefergebiet auswählen und die entsprechenden Versandkosten hinterlegen.

Wählt ein eBay-Händler z.B. den weltweiten Versand aus (= der Händler möchten den weltweiten Versand anbieten), muss für jedes Land der Versandkostenwert im Backend eingepflegt werden (dies kann selbstverständlich auch ein kostenloser Versand sein), diese Versandkosten kann der Kunde sodann auf der eBay-Angebotsseite unter dem Reiter "Versand und Zahlungsmethoden" abrufen.

Wird für ein Land oder mehrere Länder, in welche der Versand angeboten wird, keine Versandkostenangaben bei eBay hinterlegt, erscheint auf der Informationsseite zum Versand unter dem Reiter "Versand und Zahlungsmethoden" der nachstehende, unzulässige und abmahnbare Hinweis:

"Dieser Artikel wird nach [ausgewähltes Land] geliefert, aber der Verkäufer hat keine Versandoptionen festgelegt. Kontaktieren sie den Verkäufer und fragen Sie, mit welcher Versandmethode an Ihren Standort verschickt werden kann."

Die Aufforderung zur Erfragung der (auch ausländischen) Versandkosten ist nach herrschender Rechtsprechung unzulässig und im besonderen Maße abmahngefährdet.

Was müssen eBay-Händler jetzt tun? Sie sollten in Ihren Einstellungen zum Versand kontrollieren, ob Sie für alle Länder, für welche Sie einen Versand anbieten, die entsprechenden Versandkostenangaben (hierzu zählt auch die Angabe, dass ein kostenloser Versand angeboten wird) hinterlegt haben, damit diese im Bereich "Versand und Zahlungsmethoden" dem Kunden angezeigt werden.

2. Grundpreisangabe bei eBay zwingend am Anfang der Artikelüberschrift erforderlich!

Achtung: Aufgrund der derzeitigen technischen Gegebenheiten bei eBay müssen ggf. anzugebende Grundpreise zwingend in den Artikelüberschriften genannt werden! Nur so kann derzeit beim Verkauf über die eBay-Plattform gewährleistet werden, dass die Grundpreise

  • in unmittelbarer Nähe des Endpreises stehen und
  • in allen relevanten Ansichten auf der Plattform eBay dargestellt werden.

Und: Es reicht nicht aus, den Grundpreis in der Mitte oder am Ende der eBay-Artikelüberschrift zu nennen. Grundpreise sind ausnahmslos (!) am Anfang in den Artikelüberschriften darzustellen. Grund: Es gibt Ansichten auf der Plattform eBay, in denen die Artikelüberschrift nicht komplett dargestellt wird, wenn der Grundpreis nicht am Anfang der Artikelüberschrift dargestellt wird, kann es passieren, dass die Grundpreisangabe "abgeschnitten" wird.

Die von eBay zur Verfügung gestellte Möglichkeit zur Grundpreisangabe genügt nicht, da es bestimmte Einstellung gibt, in denen die Grundpreise nicht dargestellt werden, obgleich die Grundpreisangabe von eBay aktiviert ist und ein Grundpreis auch angezeigt werden müsste.

Hinweis: Derzeit werden viele Online-Händler abgemahnt, welche Grundpreise nicht am Anfang der Artikelüberschriften platziert haben.

3. Angabe widersprüchlicher Widerrufsfristen

Im Rahmen des Hinweises bei eBay „Widerrufsrecht Frist x“ muss unbedingt ein Gleichlauf zu der in der von Ihnen vorgehaltenen Widerrufsbelehrung genannten Frist hergestellt werden. Wählen Sie im Rahmen des Hinweises bei eBay z.B. „1 Monat“ aus, muss auch im Rahmen der Konfiguration der Widerrufsbelehrung als Fristlänge „1 Monat“ ausgewählt werden. Wählen Sie dort stattdessen z.B. „14 Tage“ aus, würde im selben eBay-Angebot einmal „1 Monat“ (Hinweis bei eBay) und einmal „14 Tage“ (in Ihrer Widerrufsbelehrung) als Länge der Widerrufsfrist genannt. Dies wäre abmahnbar, da irreführend.

Bitte beachten Sie zudem, dass „1 Monat“ ungleich 30 Tage oder 31 Tage ist. Wenn Sie bei dem Hinweis bei eBay „1 Monat“ auswählen, dürfen Sie keinesfalls bei der Konfiguration der Widerrufsbelehrung „30 Tage“ auswählen, da auch dies abmahnbar wäre.

Achtung: eBay-Nutzer haben uns mehrfach berichtet, dass bereits die Teilnahme an bestimmten eBay-Programmen (z.B: „Top-Verkäufer“) dazu führen kann, dass eBay den Hinweis zu der Widerrufsfrist in den Angeboten auf „1 Monat“ abändert, ohne dass dies dem Verkäufer bewusst ist.

4. Widersprüchlicher Hinweis zu den Rücksendekosten

Ebay verlangt zudem einen Hinweis, wer im Widerrufsfall die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Auch diesbezüglich ist unbedingt darauf zu achten, dass hier ein Gleichlauf zwischen diesem Hinweis und der Formulierung dazu in der von Ihnen vorgehaltenen Widerrufsbelehrung besteht. Sofern Sie bei eBay im Rahmen des Hinweises auswählen „Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ muss in der Widerrufsbelehrung die Aussage „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“ erscheinen, welche sich mit den Angaben im Hinweis bei eBay deckt (mit „Sie“ wird der Verbraucher angesprochen).In diesem Fall darf im Rahmen der Widerrufsbelehrung dann nicht die alternative Formulierung „Wir tragen die Kosten der Rücksendung.“ enthalten sein, da dies dann im Widerspruch zum Hinweis bei eBay stünde und abmahnbar wäre.

Dagegen muss bei Auswahl des ausgewählten Hinweises „Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung“ dann in der Widerrufsbelehrung die Aussage „Wir tragen die Kosten der Rücksendung.“ Stehen.

5. Unzulässige Aussagen zum Vertragsschluss

Immer wieder liest man in eBay-Angeboten Aussagen wie „Angebot freibleibend“ oder „Vertragsschluss erfolgt durch gesonderte Auftragsbestätigung durch uns“.

Bitte beachten Sie: Indem Sie eine Ware bei eBay.de anbieten, geben Sie bereits ein verbindliches Vertragsangebot ab, an welches Sie gebunden sind und welches der Käufer durch Sofort-Kauf, Höchstgebot oder ggf. Preisvorschlag annimmt, so dass damit bereits ein Vertrag zustande kommt.

Hinweise dahingehend, dass Sie sich an Ihr Angebot nicht gebunden fühlen bzw. das Recht vorbehalten, über einen Vertragsschluss selbst zu befinden, sind abmahnbar und daher unbedingt zu vermeiden. Bitte tätigen Sie keinerlei Angaben zum Vertragsschluss in Ihren eBay-Angeboten, da sich diese Angaben bereits in den von uns zur Verfügung gestellten eBay-AGB finden.

6. „Alte“ Angebotsgestaltung weiterhin aktiv

Bei eBay.de ist ferner häufig zu beobachten, dass alte Angebote zum Teil trotz gebündelter Überarbeitung nicht abgeändert bzw. bereits beendete Angebote automatisch wiedereingestellt werden. Insbesondere in Bezug auf abgegebene Unterlassungserklärungen kann dies zur teuren Falle werden.

Im Zweifel sollten Sie jedes eBay-Angebot manuell prüfen, ob die Änderungen übernommen worden sind und alle Optionen, die zu einem automatischen Wiedereinstellen führen können, deaktivieren.

7. Fehlen von Rechtstexten

Häufig zu beobachten ist, dass Händler zwar die AGB in Ihren eBay-Angeboten vorhalten aber nicht die Widerrufsbelehrung oder umgekehrt. Teilweise fehlen die Rechtstexte auch vollständig.

Fragen? Sollten Sie Fragen oder Probleme hinsichtlich der Einbindung der Rechtstexte haben, melden Sie sich gerne bei dem für Sie zuständigen Rechtsanwalt (Ihren ANSPRECHPARTNER finden Sie im Mandantenportal)!

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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6 Kommentare

L
Linda 24.11.2024, 10:42 Uhr
Nicht mehr Nutzbar
Hallo,

die Anleitung ist unter der aktuellen Ebaymaske schlicht nicht Nutzbar. Die hier aufgezeigten Wege sind schlicht nicht mehr vorhanden und das weshalb ich das Paket dieser Kanzlei gebucht habe, nämlich die richtigen Texte an den richtigen Stelen einzubinden ist so reine Glückssache.
I
IT-Recht Kanzlei 13.07.2021, 17:12 Uhr
Die Ebay-Anleitung ist weiterhin korrekt
Nachdem einige Mandanten an uns herangetreten waren, die ebenfalls Probleme beim Einbinden der Rechtstexte in Ihren Ebay-Account hatten haben wir das Ganze geprüft und danach den Ebay-Support kontaktiert. Ergebnis: Das Problem ist Ebay bekannt und es sind einige Accounts davon betroffen, die die erforderlichen Eingabebereiche nicht mehr angezeigt bekommen. Betroffene sollen sich beim Ebay-Support melden, damit Ihr Account mit in die Problemlösung einbezogen wird.
N
Norman Sommer 25.06.2021, 12:41 Uhr
Einstellungen bei eBay haben sich geändert
Leider ist die Anleitung nicht mehr korrekt, da sich die Darstellungen im Konto von eBay grundlegend geändert haben. Mit einem neuen eBay Account ist es nicht mehr möglich diese Anleitung nachzuvollziehen. Es gibt die Einstellung für gewerbliche Verkäufer schlicht nicht mehr im Menü.
Für Rot/Grün-Blinde ist euer Captcha eine Frechheit.
T
Thomas 22.07.2020
Sicherheitsdatenblätter, CLP
Wie sieht es mit Farben und Klebern aus. In onlineshops müssen Sicherheitsdatenblätter und chemische Elemten (CLP Verordnung) dargestellt werden. Auf Ebay eigenen sich solche Produkte somit nicht?
M
Max Brauer 22.07.2020
Impressum + rechtliche Informationen
Vielen Dank für diesen hervorragenden Artikel Herr RA Keller.



Wenn ein gewerblicher Händler auf Ebay bei Angeboten sowohl im Impressum als auch in den "Rechtlichen Informationen des Verkäufers“ KEINE Email-Adresse und KEINE Tel-Nr. eingetragen hat, sind diese Verkäufe (egal ob Sofort-Kauf oder Auktion) damit unwirksam und nicht zustande gekommen (eventuell sogar Monate rückwirkend) ?

Danke Max Brauer
t
tt 22.07.2020
Impressum: Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren
Ist der Hinweis "Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit." hier im Impressum nicht erforderlich?

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