eBay-Händler aufgepasst: Neue Abmahnwelle wegen widersprüchlicher Widerrufsfristen
Wer auf eBay gewerblich verkauft, muss nicht nur in den „eBay-Rücknahmebedingungen“ eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung hinterlegen, sondern zusätzlich auch eine eBay-seitige Eingabe zur Widerrufsfrist bedienen. Vor allem Händler, die am eBay-Plus-Programm teilnehmen und mithin längere Widerrufsfristen einräumen, tappen hierbei in eine Falle, wenn sie die Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung nicht mit der separaten eBay-Angabe in Einklang bringen. Dies machen sich derzeit vermehrt Abmahner zu Nutze. Die IT-Recht Kanzlei erklärt die Problematik und zeigt, worauf eBay-Händler achten müssen.
I. Doppelte Anzeige der Widerrufsfrist auf eBay
Gewerbliche eBay-Händler sind – neben weiteren gesetzlichen Informationspflichten – angehalten, in Ihren eBay-Angeboten korrekt und vollständig über das Verbraucherwiderrufsrecht zu informieren und in diesem Zuge eine vollständige Widerrufsbelehrung mitsamt Muster-Widerrufsformular vorzuhalten.
Bereits im ersten Satz der Widerrufsbelehrung muss die maßgebliche Widerrufsfrist genannt sein, also die Frist, binnen welcher der Verbraucher nach Erhalt der Ware von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann.
EBay verlangt allerdings in den Rücknahmebedingungen separat eine zusätzliche Angabe der Widerrufsfrist. Diese muss also vom Händler unabhängig von der Widerrufsbelehrung eingetragen werden.
Im eBay-Angebot wird dann im Bereich der Rücknahmebedingungen einerseits die separate eBay-seitige Fristangabe, andererseits die Widerrufsbelehrung mit der ausgewiesenen Widerrufsfrist ausgespielt:
II. Irreführung durch widersprüchliche Widerrufsfristen
Mit Blick auf die doppelte Anzeige der Widerrufsfrist (einmal in der Widerrufsbelehrung und einmal eBay-seitig) kann nun unter Umständen ein folgenschwerer Fehler dadurch unterlaufen, dass die Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung nicht mit derjenigen aus der eBay-Eingabe übereinstimmt.
Um rechtskonform über das Widerrufsrecht zu belehren, müssen die Widerrufsfristen in der Widerrufsbelehrung und in der eBay-Angabe zwingend übereinstimmen.
Sofern in der Widerrufsbelehrung eine andere Widerrufsfrist angegeben ist als in dem darüberstehenden eBay-seitigen Hinweis, liegt eine abmahnbare Irreführung über die Widerrufsfrist vor.
Ein Risiko besteht insbesondere für Händler, die am eBay-Plus-Programm teilnehmen und in diesem Zuge eine einmonatige Widerrufsfrist einräumen (müssen).
Hier ist zwingend darauf zu achten, dass diese verlängerte Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung berücksichtigt wird und mit der eBay-seitigen Angabe übereinstimmt.
Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass „1 Monat“ nicht „30 Tagen“ entspricht, da 30 Tage an 7 Monaten im Jahr eine kürzere Frist als die Monatsfrist bedeuten würden.
III. Aktuell viele Abmahnungen im Umlauf
Unachtsamkeiten bei der Synchronisierung der Widerrufsfristen in der eBay-Widerrufsbelehrung und der eBay-Rückgabeinformation machen sich derzeit wieder vermehrt Abmahner zu Nutze, welche den Widerspruch mit Unterlassungsforderungen und Abmahnkosten verfolgen.
So liegen der IT-Recht Kanzlei diverse Abmahnungen wegen widersprüchlicher Widerrufsfristen auf eBay vor, für die Abmahnkosten in Höhe von ca. 500,00€ aufgerufen und in deren Rahmen Abgaben von Unterlassungserklärungen gefordert werden.
IV. Fazit: Gleichlauf der Widerrufsfristen unbedingt prüfen
Auf eBay kommt es in Angeboten stets zu einer doppelten Anzeige der Widerrufsfrist, die einmal aus der zwingend erforderlichen Widerrufsbelehrung und einmal aus einer in den eBay-Einstellungen verpflichtend zu treffenden separaten Eingabe ergeht.
Widersprüche zwischen diesen zwei Widerrufsfristen stellen wettbewerbswidrige Irreführungen dar und lösen derzeit vermehrt Abmahnungen aus.
Um diesen vorzubeugen, ist allen eBay-Händlern zwingend zu raten, ihre Angaben zu Widerrufsfristen in den eBay-Rücknahmebedingungen zu kontrollieren und für einen Gleichlauf der Widerrufsfristen in der Widerrufsbelehrung einerseits und der eBay-seitigen Angabe andererseits zu sorgen.
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