Neue Widerrufsfrist bei eBay.de: Auswahl von 60 Tagen ist nun möglich

Neue Widerrufsfrist bei eBay.de: Auswahl von 60 Tagen ist nun möglich
07.11.2017 | Lesezeit: 5 min

Im Rahmen der Maßnahme „Käuferfreundliche Rücknahmen“ wurde bei eBay.de nun neben den bestehenden Auswahlmöglichkeiten einer Widerrufsfrist von 14 Tagen und 1 Monat die Möglichkeit eingeführt, eine verlängerte Widerrufsfrist von 60 Tagen auszuwählen. Wer von der neuen Möglichkeit Gebrauch macht, muss auch die Widerrufsbelehrung auf den neuesten Stand bringen, um Abmahnungen zu vermeiden.

Worum geht es?

Die Widerrufsfrist im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts beträgt nach § 355 Abs. 2 S.1 BGB 14 Tage. Eine Verkürzung dieser Frist ist nicht zulässig.

Selbstverständlich können Verkäufer diese Frist aber zugunsten der Verbraucher verlängern, etwa auf einen Monat. Nach „oben hin“ sind dem Verkäufer hier keine Grenzen gesetzt.

Bei eBay.de konnten gewerbliche Verkäufer bislang zwischen einer Widerrufsfrist von 14 Tagen und 1 Monat wählen. In der Artikelbeschreibung wird dann ein jeweiliger Hinweis auf die ausgewählte Fristlänge dargestellt.

Häufiger Abmahngrund: Abweichende Angaben zur Widerrufsfrist im selben Angebot

Bei eBay.de besteht die Besonderheit, dass der gewerbliche Verkäufer die Widerrufsfrist nicht nur im Rahmen der eigentlichen Widerrufsfrist angibt, sondern auch bei dem Erstellen des eBay-Angebots auszuwählen hat, ob im Angebot entweder ein Hinweis auf eine Widerrufsfrist von 14 Tagen oder aber von 1 Monat angezeigt werden soll.

Hier kommt es in der Praxis immer wieder dazu, dass sich dieser vom Verkäufer ausgewählte und dann direkt oberhalb der eigentlichen Widerrufsbelehrung dargestellte Hinweis zu Widerrufsfrist mit der in der eigentlichen Widerrufsbelehrung angegebenen Frist „beißt“.

D.h., beim eBay-Hinweis werden 14 Tage Frist ausgewählt und in der Widerrufsbelehrung dann 1 Monat angezeigt. Oder umgekehrt werden beim eBay-Hinweis 1 Monat gewählt und in der Widerrufsbelehrung dann 14 Tage oder 30 Tage als Widerrufsfrist genannt.

Der IT-Recht Kanzlei werden hier meist mehrmals die Woche entsprechende Abmahnungen vorgelegt, mit denen dieser offene Widerspruch zwischen den Fristangaben gerügt wird. Für den Abmahner eine „sichere Sache“ und für den abgemahnten ein unangenehmer Punkt, wird eine Unterlassungserklärung angegeben.

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„Käuferfreundliche Rücknahmen“

Bereits im Frühjahr 2017 hat eBay.de angekündigt, dass „ab Sommer 2017“ neben der bisherigen Auswahl auch neue „Rückgabefristen“ von 30 Tagen und 60 Tagen zur Verfügung stehen werden, vgl. die Information eBays hier.

Auch wenn eBay.de hier von einer „Rückgabefrist“ spricht, geht es um die Widerrufsfrist, also die Frist, binnen derer ein Verbraucher den Widerruf des Kaufvertrags mit seinem gewerblichen Verkäufer bei eBay.de geschlossenen Kaufvertrags wirksam erklären kann.

Seit Anfang November 2017 kann nun die verlängere Frist von 60 Tagen ausgewählt werden. Die angekündigt Frist von 30 Tagen wurde dagegen nicht eingeführt.

Muss ich als eBay-Verkäufer eine Widerrufsfrist von 60 Tagen anbieten?

Ganz eindeutige Antwort: Nein!

Das Gesetz fordert eine Mindestfrist von 14 Tagen. Für bestimmte Verkäuferprogramme verlangt eBay.de, dass der Händler eine Widerrufsfrist von 1 Monat einräumt.

Die neue Widerrufsfrist von 60 Tagen ist in keinem Falle verpflichtend, sondern eine freiwillige „Verlängerung“ des gesetzlichen Widerrufsrechts durch den Verkäufer z.B. als zusätzlicher Kaufanreiz.

Wer als eBay-Verkäufer allerdings die verlängerte Frist von 60 Tagen z.B. aus Marketinggründen anbieten möchte, muss aufpassen, dass seine Widerrufsbelehrung dies entsprechend ebenfalls berücksichtigt, da andernfalls Abmahnungen drohen.

Mit den abmahnsicheren Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei sind Sie hier selbstverständlich auf dem neuesten Stand und können die passende Länge der Widerrufsfrist konfigurieren. Details finden Sie gerne hier.

Geplante Widerrufsfrist „30 Tage“ nicht eingeführt

Entgegen der Ankündigung hat eBay.de die neue Widerrufsfrist von 30 Tagen nun nicht eingeführt.

Hier scheint eBay.de auf die geübte Kritik reagiert zu haben, wäre bei deren Einführung damit zu rechnen, dass viele Verkäufer in die Falle tappen, zum einen 30 Tage, zum anderen 1 Monat Widerrufsfrist im selben Angebot anzugeben – ein Abmahnklassiker!

Denn: 30 Tage ist nicht gleich 1 Monat!

Achtung, nach wie vor eine beliebte Abmahnfalle bei eBay.de:

Der Verkäufer wählt bei eBay.de aus, dass er eine Widerrufsfrist von einem Monat einräumt, was dann so auch beim einleitenden Fristhinweis oberhalb der eigentlichen Widerrufsbelehrung dargestellt wird. Zugleich verwenden viele Verkäufer dann eine Widerrufsbelehrung, mit welcher Sie eine Widerrufsfrist von 30 Tagen regeln.

Da ein Monat jedoch nicht zwingend 30 Tage hat (z.B. der kürzere Februar oder der längere Januar), liegt insoweit ein (abmahnbarer) Widerspruch zwischen den beiden Angaben zur Länge der Widerrufsfrist vor. Derartige Fehler werden in der Praxis auch tausendfach abgemahnt.

Gleichlauf der Fristangaben ist zwingend

Wer Abmahnungen bei den Angaben zur Widerrufsfrist bei eBay.de vermeiden will, sollte sich an die folgende Matrix halten:

  • 14 Tage beim einleitenden Hinweis zur Frist oberhalb der Widerrufsbelehrung  zwingend Widerrufsfrist von 14 Tagen in der Widerrufsbelehrung
  • 1 Monat beim einleitenden Hinweis zur Frist oberhalb der Widerrufsbelehrung  zwingend Widerrufsfrist von einem Monat in der Widerrufsbelehrung
  • 60 Tage beim einleitenden Hinweis zur Frist oberhalb der Widerrufsbelehrung  zwingend Widerrufsfrist von 60 Tagen in der Widerrufsbelehrung

Fazit

Wer von der neuen Widerrufsfrist von 60 Tagen Gebrauch machen möchte, muss in jedem Fall auf eine korrespondierende, aktuelle Widerrufsbelehrung achten. Wird in der Widerrufsbelehrung dann eine abweichende Frist geregelt, ist dies klar abmahnbar.

Mit den professionellen Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei für eBay.de sind Sie natürlich auf der sicheren Seite – und das bereits ab mtl. 9,90 Euro.

Begrüßenswert ist, dass eBay auf die Kritik reagiert hat, und die geplante weitere Frist von 30 Tagen nicht umgesetzt hat.

Da nach den Erfahrungen der IT-Recht Kanzlei viele Verkäufer nach wie vor dem Irrtum unterliegen, 30 Tage seine mit einem Monat gleichzusetzen, wäre hier andernfalls ein erhebliches Abmahnpotential geschaffen worden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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