Grenzüberschreitender Onlinehandel mit E-Zigaretten nicht in allen EU-Staaten erlaubt

Deutsche Onlinehändler, die E-Zigaretten in anderen EU-Staaten vertreiben wollen, sehen sich mit Einschränkungen der Tabakrichtlinie 2014/40/EU vom 3. April 2014 konfrontiert, die erstmals auch den grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Handel mit E-Zigaretten regelt. Die EU-Mitgliedsstaaten haben diese Richtlinie in der Frage des grenzüberschreitenden Onlinehandels von E-Zigaretten in unterschiedlicher Weise umgesetzt. Während in einigen Mitgliedsstaaten eine Registrierungspflicht für den grenzüberschreitenden Onlinehandel mit E-Zigaretten eingeführt wurde, ist in anderen EU-Staaten der grenzüberschreitende Onlinehandel mit E-Zigaretten verboten und unter Strafe gestellt. Für den deutschen Onlinehändler, der E-Zigaretten in anderen EU-Staaten vertreiben will, führt dies zu beträchtlichen Unwägbarkeiten.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was sagt die neue Tabakrichtlinie vom 3. April 2014 zum grenzüberschreitenden Onlinehandel mit E-Zigaretten?
- 2. Für welche Regelung (Verbot des grenzüberschreitenden Onlinehandels oder Registrierungspflicht) haben sich die EU-Mitgliedsstaaten und EFTA-Staaten entschieden?
- 3. Welche praktischen Auswirkungen hat diese Rechtslage für den deutschen Onlinehändler, der E-Zigaretten in anderen EU-Staaten vertreiben will?
1. Was sagt die neue Tabakrichtlinie vom 3. April 2014 zum grenzüberschreitenden Onlinehandel mit E-Zigaretten?
Die Tabakrichtlinie (Artikel 18, Artikel 20 Absatz 6) regelt den grenzüberschreitenden Fernabsatzhandel mit E-Zigaretten und Nachfüllbehältern. Die Richtlinie gibt aber den EU-Mitgliedstaaten keine bestimmte Lösung für die Regelung des grenzüberschreitenden Onlinehandels mit E-Zigaretten und Nachfüllbehältern vor. Die Mitgliedsstaaten haben bei der Umsetzung der Richtlinie folgende Wahlmöglichkeit:
- Verbot des grenzüberschreitenden Onlinehandels mit E-Zigaretten und Nachfüllbehältern
- Registrierung der Niederlassung (Verkaufsstelle) des Onlinehändlers sowohl bei den Behörden seines Sitzstaates wie bei den Behörden des EU-Lieferstaates
Art. 18 Grenzüberschreitender Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz
(1) Die Mitgliedstaaten können den grenzüberschreitenden Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz an Verbraucher verbieten. Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um diese Art von Verkauf zu verhindern. Verkaufsstellen, die Tabakerzeugnisse im grenzüberschreitenden Fernabsatz verkaufen, dürfen diese Produkte nicht an Verbraucher in Mitgliedstaaten liefern, in denen diese Art von Verkauf verboten worden ist. Die Mitgliedstaaten, in denen diese Art von Verkauf nicht verboten ist, verpflichten Verkaufsstellen, die grenzüberschreitenden Fernabsatz an Verbraucher in der Union betreiben möchten, sich bei den zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat registrieren zu lassen, in dem die Verkaufsstelle niedergelassen ist, sowie in dem Mitgliedstaat, in dem sich die tatsächlichen oder potenziellen Verbraucher befinden. Verkaufsstellen, die außerhalb der Union niedergelassen sind, müssen sich bei den zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat registrieren lassen, in dem sich der tatsächliche oder potenzielle Verbraucher befindet. Alle Verkaufsstellen, die grenzüberschreitenden Fernabsatz betreiben wollen, legen den zuständigen Behörden bei der Registrierung zumindest folgende Informationen vor:….
Artikel 20 (6)
Artikel 18 der vorliegenden Richtlinie findet auf den grenzüberschreitenden Verkauf von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern im Fernabsatz Anwendung.
2. Für welche Regelung (Verbot des grenzüberschreitenden Onlinehandels oder Registrierungspflicht) haben sich die EU-Mitgliedsstaaten und EFTA-Staaten entschieden?
Die britische Regierung hat in einer lesenswerten Übersicht die EU-Mitgliedsstaaten und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums benannt
a) die den grenzüberschreitenden Onlinehandel mit E-Zigaretten (unter Vorbehalt der Registrierung) erlauben;
b) deren Regelung noch nicht bekannt ist;
c) die den grenzüberschreitenden Onlinehandel mit E-Zigaretten verbieten.
a) Demnach erlauben folgende Staaten den grenzüberschreitenden Onlinehandel mit E-Zigaretten (unter Vorbehalt der Registrierungspflicht):
- Dänemark
- Frankreich
- Deutschland
- Irland
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Schweden
- Slowakei
- Tschechien
- United Kingdom
b) Noch nicht bekannt ist die Regelung in folgenden Staaten:
- Island
- Kroatien
- Slowenien
c) In den übrigen Staaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums ist der grenzüberschreitende Onlinehandel mit E-Zigaretten verboten. Dies gilt ausdrücklich auf Grund entsprechender nationaler Regelung für:
- Belgien
- Italien
- Österreich
- Polen
- Spanien
3. Welche praktischen Auswirkungen hat diese Rechtslage für den deutschen Onlinehändler, der E-Zigaretten in anderen EU-Staaten vertreiben will?
Die neue Tabakrichtlinie gestaltet den innergemeinschaftlichen Onlinehandel mit E-Zigaretten ungemein kompliziert. Soweit der Onlinehandel mit anderen europäischen Staaten erlaubt ist, muss sich der deutsche Onlinehändler sowohl in Deutschland wie bei den zuständigen Behörden des EU-Lieferstaates registrieren lassen. Dies ist eine umständliche Prozedur.
Es sei hier auf die entsprechende Mitteilung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hingewiesen.
Gleichzeitig muss der Onlinehändler, der E-Zigaretten in Europa grenzüberschreibend vertreiben will, dafür Sorge tragen, dass er nicht aus Versehen die Lieferung von E-Zigaretten auch in EU-Staaten anbietet, die den Onlinehandel mit E-Zigaretten verboten haben. Hier können ihm Bußgelder nach den jeweiligen nationalen Vorschriften des EU-Staates drohen, der den Onlinehandel mit E-Zigaretten verboten hat.
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