Vorsicht: Erste Abmahnungen wegen fehlender Angaben in geschäftlichen E-Mails
Wie der Online-Nachrichtendienst heise.de berichtet, sind bereits erste Abmahnungen in Umlauf, die sich gegen fehlende Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails bestimmter Unternehmen richten. Erst kürzlich hatte die IT-Recht-Kanzlei darüber berichtet, dass seit 1. Januar 2007 neue Vorschriften für die im Rahmen einer elektronischen Korrespondenz von Gesellschaften zu machenden Pflichtangaben gelten, deren Missachtung unter Umständen eine Abmahnung nach sich ziehen kann.
Laut heise.de wurden bereits mehrere deutsche Webhoster von dem Unternehmen Iglusoft GmbH abgemahnt, weil die E-Mails der Abgemahnten "nicht den Formvorschriften entsprechen, die für E-Mails gelten, welche Geschäftsbriefe ersetzen". Angesichts der Umstände unter denen das Unternehmen die Abmahnungen versendet hat, muss jedoch bezweifelt werden, dass die Iglusoft GmbH hierbei nur rein wettbewerbsrechtliche Interessen verfolgt. Der Fall zeigt aber mal wieder, dass die häufig diffuse Rechtslage nach Inkrafttreten neuer Regelungen und die damit einhergehende Rechtsunsicherheit in der Bevölkerung von manchen Personen schamlos zu ihrem vermeintlichen Vorteil ausgenutzt wird. Wohin das führen kann hat nicht zuletzt das abschreckende Beispiel des Abmahnvereins „Ehrlich währt am längsten” gezeigt. Schließlich hatte der Verein mit seinen zweifelhaften Abmahnungen einigen hundert Shopbetreibern bei eBay bereits Geld aus der Tasche gezogen, bevor ihm endlich das Handwerk gelegt wurde.
Ist ein Verstoß gegen die gesetzlichen Formvorschriften überhaupt abmahnfähig?
Mit Blick auf die neu aufkeimende Verunsicherung in der Geschäftswelt stellt sich die Frage, ob ein Verstoß gegen die Formvorschriften im Rahmen der elektronischen Korrespondenz der betroffenen Unternehmen überhaupt abmahnfähig ist. Dazu müsste es sich um eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 3 UWG handeln. Da es sich bei den oben genannten Formvorschriften um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt, kann ein Verstoß gegen diese Regelungen grundsätzlich unlauter sein. Nach Auffassung der IT-Recht-Kanzlei genügt ein derartiger Verstoß jedoch allein noch nicht, um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu rechtfertigen. Denn gem. § 3 UWG muss eine unlautere Wettbewerbshandlung auch geeignet sein, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Dafür ist erforderlich, dass die Handlung objektiv geeignet ist, die übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen. Dies dürfte jedoch beim Fehlen einzelner Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails nicht der Fall sein.
Fazit:
Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung in diesem Bereich verbleibt insoweit freilich auch weiterhin eine gewisse Rechtsunsicherheit. Die IT-Recht-Kanzlei hält die oben geäußerte Rechtsauffassung aber für sehr gut vertretbar, so dass Abmahnungen wie denen der Iglusoft GmbH wirkungsvoll begegnet werden kann. Um jedes Risiko einer Abmahnung in diesem Bereich auszuschließen sollte jedoch ,wie bereits berichtet, eine vorformulierte und im Mailprogramm gespeicherte Signatur verwendet werden, die alle erforderlichen Angaben enthält.
Tipp: Um nun allen Handels- bzw. Kleingewerbetreibenden auf unkompliziertem Wege eine korrekte Kennzeichnung Ihrer Korrespondenz zu ermöglichen, bietet die IT-Recht Kanzlei einen kostenlosen Pflichtangaben-Assistenten an, der die geforderten Angaben je nach Rechtsform online generiert.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Mario K. / PIXELIO
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