KG Berlin: Angabe der E-Mail Adresse im Impressum ist zwingend
Das KG Berlin hat in einem wettbewerbsrechtlichen Streit zwischen zwei Anbietern von Luftbeförderungsleistungen klargestellt, dass die Angabe einer E-Mail Kontaktadresse im Impressum gem. 5 I Nr. 2 Telemediengesetz (TMG) zwingend erforderlich ist. Diese Informationspflicht kann weder durch die Angabe einer Fax-Nummer noch durch eine Telefonnummer noch durch die Bereitstellung eines Online-Kontaktformulars erfüllt werden.
Das KG Berlin führt aus, dass der Wortlaut des § 5 Abs. Nr. 2 „einschließlich der (Angabe) der elektronischen Post“ eindeutig sei und eine einschränkende Interpretation, dass bereits die Angabe der Telefon- oder Faxnummer oder die Angabe eines Online-Kontaktformulars ausreiche, nicht möglich sei. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gehe es um eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation. Eine Telefonnummer oder Telefaxnummer sei keine Email-Anschrift und damit keine Adresse der elektronischen Post. Das KG Berlin weist darauf hin, dass Telefon- und Telefaxnummer einer E-Mail Adresse auch nicht gleichwertig seien, da das gesprochene Wort keinen Dokumentationswert habe, nicht jeder über ein Telefaxgerät verfüge und der Telefaxversand kostenträchtiger und zeitaufwändiger sei als der E-Mail-Versand. Auch ein Online-Kontaktformular sei keine E-Mail-Anschrift und dieser auch nicht gleichwertig. Bei einem Online-Kontaktformular werde der Verbraucher bei Darstellung seines Begehrens in ein bestimmtes Formular gezwängt. Er habe keine Rückmeldung, ob seine Nachricht versandt ist und könne dies auch nicht dokumentieren.
Interessant erscheinen hier im Übrigen die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts und die Anwendung deutschen Rechts. Dies mag auf den ersten Blick verwirrend sein, da das KG Berlin in anderem Zusammenhang seines Urteils ausdrücklich bestätigt, dass die in Irland ansässige Beklagte zu Recht in ihren AGB die Rechtswahlklausel „Irisches Recht“ verwendet. Ein kleiner Exkurs in das Internationale Privatrecht erscheint daher angebracht.
Die in Irland ansässige Beklagte kann in ihren AGB zwar das deutsche Recht abbedingen, da die allgemeine Vorschrift des Artikels 6 der EU-Verordnung Rom I zu Verbraucherverträgen für Beförderungsverträge gem. Art. 6, Absatz 4, Buchstabe b Rom I nicht gilt. Diese Rechtswahlklausel gilt aber nur im Vertragsverhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer, der den Beförderungsvertrag anbietet. Hier geht es aber um Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb, die ein (in Deutschland ansässiger) Konkurrent gegen den in Irland ansässigen beklagten Anbieter von Luftbeförderungsleistungen entsprechend § 2 UKlaG und §§ 8,3,4 Nr.11 UWG, § 5 Abs.1 Nr. 2 TMG geltend macht. Für solche Ansprüche aus unlauterem Wettbewerbsverhalten gilt gem. Art. 6 EU-Verordnung Rom II das Recht des Staates, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind. Das ist im hier streitigen Fall Deutschland. Das KG Berlin ist hier auch das zuständige Gericht, da gem. Art. 4, Abs. 2 Nr. 3 der EU-Verordnung Brüssel I bei solchen quasi deliktischen Ansprüchen das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
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