Und noch ein Zeichen... - das E- oder auch ECE-Prüfzeichen
Über CE-Zeichen, GS-Zeichen oder durchgestrichene Mülltonne wurde bereits mehrfach berichtet. Doch die Zeichenflut nimmt kein Ende. Im Fokus dieses Beitrags soll ein weiteres Kennzeichen, das E- oder auch ECE-Prüfzeichen der United Nations Economic Commission for Europe (ECE) zur Kennzeichnung von (genehmigungspflichtigen) Kraftfahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen und Ausrüstungsgegenständen, stehen.
1. Hintergrund
Kraftfahrzeuge und deren Bauteile bedürfen in der Regel einer Zulassung/Genehmigung, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Um eine Genehmigung zu erhalten, müssen die Fahrzeuge/Bauteile bestimmte technische Anforderungen erfüllen. Wären diese Anforderungen von Land zu Land unterschiedlich, müssten für jedes Land entsprechend dessen Vorgaben eigene Fahrzeuge/Bauteile angefertigt werden. Um dies zu verhindern und grenzüberschreitenden Handel zu erleichtern soll durch internationale Übereinkommen (wie zum Beispiel das des ECE, s.u. 2.) und - in der EU - durch EG-Richtlinien eine Harmonisierung der technischen Vorschriften für Kraftfahrzeuge erreicht werden.
Ziel ist es, einheitliche technische Vorschriften und Standards für die Genehmigung von Fahrzeugen/Fahrzeugteilen zu erhalten, sodass Fahrzeuge/Fahrzeugteile, die mit einem die Einhaltung dieser Vorschriften belegenden Kennzeichen (z.B. ECE-Prüfzeichen) versehen sind, in jedem die Regelung umsetzenden Land uneingeschränkt und ohne nochmalige Prüfung akzeptiert werden.
2. Die ECE und die Grundlage des ECE-Kennzeichens
a) Die ECE
Die ECE ist eine der regionalen Wirtschaftskommissionen der Vereinten Nationen. Sie wurde 1947 gegründet, um die wirtschaftliche Zusammenarbeit ihrer Mitgliedsländer zu stärken und zu einer Harmonisierung des Marktes beizutragen. Ihr gehören auch nichteuropäische Staaten wie die USA, Kanada oder Israel an. Auch die Europäische Gemeinschaft selbst ist Mitglied des Abkommens.
b) Grundlage des ECE-Kennzeichens
Die Grundlage des ECE-Kennezeichens ist ein 1958 geschlossenes und 1995 geändertes Abkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile und die gegenseitige Anerkennung von auf Basis dieser Vorschriften genehmigter Fahrzeuge/Teile (UNECE 1958 Agreement concerning the Adoption of Uniform Technical Prescriptions for Wheeled Vehicles, Equipment and Parts which can be Fitted and/or be Used on Wheeled Vehicles and the Conditions for Reciprocal Recognition of Approvals Granted on the Basis of these Prescriptions). Dem Abkommen sind bislang insgesamt 48 Staaten beigetreten.
Auf Grundlage dieses Abkommens wurden und werden von der ECE Vorschriften (regulations) erlassen, die jeweils technische Standards und Regeln für bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugteilgruppen definieren, etwa für Scheinwerfer, Bremsen oder Sicherheitsgurte. Die Erteilung einer (Einbau/Verwendungs-)Genehmigung ist an die Einhaltung dieser Bestimmungen geknüpft.
Alle Mitgliedsstaaten des Abkommens können die einzelnen Regelungen akzeptieren, müssen dies jedoch nicht. Hat ein Mitgliedsstaat eine Regelung akzeptiert, so ist er (völker)rechtlich daran gebunden. Er verpflichtet sich, Fahrzeuge oder Teile, die entsprechend der Regelung genehmigt wurden, ohne weitere Genehmigung im eigenen Land zu akzeptieren/zuzulassen (vgl. etwa für die Bundesrepublik § 21a Abs. 1 StVZO). Damit die Einhaltung der Vorschriften bei der Genehmigung für inländische Genehmigungsstellen und damit auch für die Hersteller verbindlich wird, setzt ein Mitgliedstaat die Regelung in nationales Recht um. Bei Europäischen Staaten wie der Bundesrepublik Deutschland erfolgt dies entweder dadurch, dass die Europäische Gemeinschaft die Regelung akzeptiert, was zu einer Bindung aller EG-Länder führt (vgl. Art. 300 Abs. 7 EG-Vertrag). Oder die Bundesrepublik setzt eine von ihr akzeptierte Vorschrift/Regelung auf dem Verordnungswege in nationales Recht um (Grundlage hierfür ist ein Vertragsgesetz, welches das Bundesverkehrsministerium zum Erlass entsprechender Verordnungen ermächtigt).
3. Die Regelungen im Einzelnen
Mittlerweile gibt es über 120 Regelungen für verschiedene Fahrzeuge/Fahrzeugteile. Eine Liste der Reglungen findet sich auf den Seiten des Bundesverkehrsministeriums. Dort ist auch ersichtlich, welchen Regelungen die EG bzw. die Bundesrepublik beigetreten ist.
4. Das Kennzeichen
Die einzelnen Regelungen (bzw. ggf. die Verordnungen, die sie in nationales Recht umsetzen) und § 21a Abs. 2 Satz 1 StVZO beinhalten eine Beschreibung des zu verwendenden Zeichens, welches ein Fahrzeug/Fahrzeugteil bei Erfüllen der Voraussetzungen erhält und sichtbar tragen muss. Gemäß § 21a Abs. 2 Satz 1 StVZO besteht dieses aus einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben "R" und gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Unten stehend ist die einfache Version zu sehen, die nur das große "E" und die Kennzahl des Staates trägt (hier 1 für Deutschland).
Hier findet sich eine Tabelle mit den Staaten und ihren Kennzahlen.
5. Zuständige Stellen
Je nach Regelung sind unterschiedliche Stellen für die Erteilung der Genehmigung und des Prüfzeichens zuständig, z.B. TÜV, VDE Institute, DEKRA Center, etc.
6. Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Vorschriften
Bei Nichteinhaltung der Vorschriften kann die Genehmigung zurückgenommen werden. Eine entsprechende Vorschrift ist in der jeweiligen Regelung (i.d.R.) enthalten.
Eine unrechtmäßige Verwendung des Zeichens dürfte zudem wettbewerbsrechtlich relevant sein, sodass Abmahnung von Konkurrenten auf Basis des UWG drohen können.
7. Verwechslungsgefahr: EG-Prüfzeichen
Das ECE-Prüfzeichen darf nicht mit dem Prüfzeichen nach EG-Richtlinien (EG-Prüfzeichen) verwechselt werden. Letzteres ist ein Prüfzeichen, das ebenfalls für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vergeben wird, wenn diese den einschlägigen Richtlinien/Verordnung der EG bzw. ihren nationalen Umsetzungen entsprechen. Grundlage für das EG-Prüfzeichen ist die Richtlinie 2007/46/EG bzw. ihre nationale Umsetzung, die "Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge" (siehe Bundesrat Drucksache 190/09), sowie die einzelnen EG-Richtlinien, welche die konkret auf bestimmte Fahrzeuge/Bauteile bezogenen Vorschriften enthalten.
Der Richtlinie 2007/46/EG und §21a Abs. 2 S. 2 StVZO zufolge besteht das EG-Prüfzeichen aus einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben „e“ umgibt, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung für Bauteile und selbstständige technische Einheiten erteilt hat, aus der Bauartgenehmigungsnummer in der Nähe dieses Rechtecks sowie gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Es ähnelt daher stark dem ECE-Prüfzeichen und auch die Anforderungen sind wohl weitgehend identisch. Unten stehend ist das EG-Prüfzeichen abgebildet, wobei nur das "e" sowie die Länderkennzahl zu sehen ist (wiederum 1 für Deutschland).
8. Fazit
Hersteller und Händler von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen haben es nicht leicht. Die Regelungen zum ECE-Zeichen und zum EG-Zeichen sind sehr unübersichtlich, schwer zugänglich und kaum auseinanderzuhalten. Umso wichtiger ist jedoch ihre Beachtung. Denn zum einen schneidet sich der Hersteller/Händler, der nicht entsprechend den internationalen Bestimmungen und Übereinkommen genehmigte Waren produziert bzw. verkauft, wichtige Absatzmärkte ab. Zum anderen drohen bei unzulässiger Kennzeichnung u.U. Abmahnungen seitens der Konkurrenz. Daher sollte bei Unsicherheiten hinsichtlich der richtigen Kennzeichnung stets kompetenter Rat eingeholt werden. Denn wie immer gilt: Vorsicht ist besser als Nachsicht.
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