E-Commerce USA: Online-Händler sollte Zustimmung des US-Kunden zum elektronischen Vertragsabschluss einholen

E-Commerce USA: Online-Händler sollte Zustimmung des US-Kunden zum elektronischen Vertragsabschluss einholen

Wie nach deutschem Recht auch, bedarf nach US-Recht ein einfacher Kaufvertrag (Vertrieb von Waren) nicht einer schriftlichen Form. Der US-Kunde kann aber bei Online-Vertrieb gegenüber dem Online-Händler auf den Abschluss eines Kaufvertrages in Papierform bestehen. Allerdings bleibt nach US-Recht die Wirksamkeit eines Online-Vertrages von der fehlenden Zustimmung des Kunden zum elektronischen Vertragsabschluss unberührt. Eine Klausel in den AGB des Online-Händlers, dass der US-Kunde dem elektronischen Abschluss eines Kaufvertrages zustimmt, ist gleichwohl empfehlenswert.

Im Einzelnen

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1. Rechtliche Lage nach US-Recht

Section 101, Sub-Section a des US- ESGIN Act (Electronic Signatures on Global and National Commerce Act) stipuliert zwar das Recht des Verbrauchers, auf den Abschluss eines Vertrages in Papierform zu bestehen und sieht die Zustimmung des Verbrauchers zum Abschluss eines Vertrags in elektronischer Form vor.

Section 101 ESIGN AcT General Rule of Validity
(a) IN GENERAL.—Notwithstanding any statute, regulation, or other rule of law (other than this title and title II), with respect to any transaction in or affecting interstate or foreign commerce—
(1) a signature, contract, or other record relating to such transaction may not be denied legal effect, validity, or enforceability solely because it is in electronic form; and
(2) a contract relating to such transaction may not be denied legal effect, validity, or enforceability solely because an electronic signature or electronic record was used in its formation.
….
(c) CONSUMER DISCLOSURES.—
(1) CONSENT TO ELECTRONIC RECORDS.—
Notwithstanding subsection (a), if a statute, regulation, or other rule of law requires that information relating to a transaction or transactions in or affecting interstate or foreign commerce be provided or made available to a consumer in writing, the use of an electronic record to provide or make available (whichever is required if –
(A) the consumer has affirmatively consented to such use and has not withdrawn such consent;
(B) the consumer, prior to consenting, is provided with a clear and conspicuous statement—
(i) informing the consumer of (I) any right or option of the consumer to have the record provided or made available on paper or in nonelectronic form, and
(II) the right of the consumer to withdraw the consent to have the record provided or made available in an electronic form and of any conditions, consequences (which may include termination of the parties’ relationship), or fees in the event of such withdrawal;

In der Praxis geben allerdings nur sehr wenige US-Unternehmen im Online-Handel ihren Kunden die Möglichkeit eines Vertragsabschlusses in Papierform. Denn auch bei Fehlen der Zustimmung eines Verbrauchers zum elektronischen Abschluss eines Vertrages bleibt der Vertragsabschluss wirksam.

101 Subsection (3) ESIGN AcT
EFFECT OF FAILURE TO OBTAIN ELECTRONIC CONSENT OR CONFIRMATION OF CONSENT.—
The legal effectiveness, validity, or enforceability of any contract executed by a consumer shall not be denied solely because of the failure to obtain electronic consent or confirmation of consent by that consumer in accordance with paragraph (1)(C)(ii).

Allerdings sollte der Verbraucher durch den Online-Händler informiert werden, wie er Zugriff auf die Vertragsdokumente erhalten kann - nach europäischem Recht eine Selbstverständlichkeit.

Fazit

Online-Verträge (Vertrieb von Waren) mit US-Verbrauchern bleiben auch dann wirksam, wenn eine Zustimmung des US-Verbrauchers zum elektronischen Abschluss eines Kaufvertrages nicht besteht.

2. Empfehlung der IT-Recht Kanzlei

In den AGB für den Vertrieb von Waren in den USA sollte gleichwohl zumindest eine Klausel aufgenommen werden, dass der Verbraucher dem elektronischen Abschluss eines Vertrags zustimmt und wie er Zugriff auf die Vertragsdokumente erhalten kann. Dies ist in den Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei für den Vertrieb von Waren in den USA berücksichtigt.

Folgende Rechtstexte für die USA bietet die IT-Recht Kanzlei derzeit an:

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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