E-Commerce Recht in Polen: Verspätete Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 in Polen

E-Commerce Recht in Polen: Verspätete Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 in Polen
24.10.2014 | Lesezeit: 2 min

Polen hat zwar die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 mit dem polnischen Verbraucherschutzgesetz, das am 24.06. 2014 im Gesetzblatt veröffentlicht wurde, umgesetzt. Das polnische Umsetzungsgesetz tritt jedoch erst im Dezember 2014 in Kraft. Anders als von der Verbraucherrechterichtlinie gewollt, wird die Verbraucherrechterichtlinie daher nicht zum 13.6.2014 ihre Wirkung entfalten.

Die IT-Recht Kanzlei wird für ihre Mandanten rechtzeitig vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des polnischen Umsetzungsgesetzes an das polnische Recht angepasste Rechtstexte in polnischer Sprache (AGB, Text Musterwiderrufsbelehrung) anbieten.

Vorab soll das polnische Umsetzungsgesetz, soweit es Ausnahmen zur Verbraucherschutz-rechterichtlinie vorsieht, kurz vorgestellt werden.

Ziel der Verbraucherrechterichtlinie ist es zwar, für das Fernabsatzrecht in der EU möglichst vollharmonisiertes Recht zu schaffen. Allerdings sind bestimmte Rechtsbereiche wie z. B. das Gewährleistungsrecht von dem Geltungsbereich der Richtlinie weitgehend ausgenommen. Für bestimmte Fragen erlaubt die Verbraucherrechterichtlinie dem nationalen Gesetzgeber eigenständige nationale Regelungen (Öffnungsklauseln). Wichtig ist für den deutschen Onlinehändler vor allem der verpflichtende Gebrauch der polnischen Sprache. Das polnische Umsetzungsgesetz macht von folgenden Öffnungsklauseln der Verbraucherrechterichtlinie Gebrauch. Hier sollen nur die für den Onlinehändler relevanten Klauseln abgehandelt werden.

- Verpflichtender Gebrauch der nationalen Sprache, Art. 6, Absatz 7 Verbraucherrechterichtlinie

Bei B2C-Onlineverträgen mit polnischen Verbrauchern ist der Gebrauch der polnischen Sprache zwingend. Der Gebrauch der polnischen Sprache bezieht sich auf die Beschreibung und Darstellung der Ware im Onlineshop des Händlers, Allgemeine Geschäftsbedingungen, etc. (Art. 7, 7a polnisches Sprachgesetz vom 7. Oktober 1999, Art. 44 polnisches Bürgerliches Gesetzbuch)

- Nichtanwendung der Vorschrift zu Pflichtinformationen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen hinsichtlich von Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, Art. 7, Abs. 4 Verbraucherrechterichtlinie

Gelockerte Pflichtinformationen, falls der Vertragswert unterhalb von PLN 600 liegt (Art. 16 polnisches Verbraucherschutzgesetz)

- Formvorschrift für telefonisch abgeschlossene Fernabsatzverträge, Art. 8, Abs. 6 Verbraucherrechterichtlinie

Bei telefonisch abgeschlossenen Fernabsatzverträgen muss das Vertragsangebot schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt werden. Die Einwilligung des Verbrauchers ist nur rechtswirksam, wenn sie nach o.g. Bestätigung des Händlers schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt.

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Professionelle polnische Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei bietet Online-Händlern, die Waren in Polen vertreiben, eine polnische Widerrufsbelehrung mit AGB und Datenschutzerklärung im Paket für polnische Online-Shops an.

Selbstverständlich entsprechen die polnischen Texte aktuell geltendem polnischem Recht.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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