OLG Rostock: Fehlende Kennzeichnung von Elektrogeräten mit durchgestrichener Abfalltonne nicht abmahnbar
Das OLG Rostock entschied mit Urteil vom 29.03.2012 (Az. 2 U 33/11), dass die fehlende Kennzeichnung von Elektrogeräten mit der durchgestrichenen Abfalltonne (vgl. § 7 S. 2 Elektro) nicht wettbewerbswidrig sei.
Begründung des Gerichts:
"Mit Blick auf die fehlende Kennzeichnung der LED-Lampe gemäß § 7 S. 2 ElektroG ("durchgestrichene Abfalltonne") fehlt es schon an einer gesetzlichen Regelung, die als marktverhaltensregelnde Vorschrift eingeordnet werden kann und deren Nichtbeachtung daher einen Wettbewerbsverstoß und einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs.1, 4 Nr. 11 UWG begründen könnte.
Die Kennzeichnungspflicht aus § 7 S. 2 ElektroG dient nur der Information des Verbrauchers darüber, dass die bezeichneten Elektrogeräte nicht als unsortierter Hausmüll entsorgt werden dürfen, sondern getrennt entsorgt werden müssen. Die Vorschrift dient damit alleine dem Umweltschutz, ohne dass die Interessen anderer Marktteilenehmer berührt werden (vgl. Grotelöschen/Karenfort, BetrBer 2006, 955/959)."
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