Lecker: "Dubai-Schokolade" keine irreführende geografische Herkunftsangabe

Der Hype um Dubai-Schokolade hält an – nun gab es eine aktuelle Entscheidung des LG Frankfurt, das den Begriff mangels irreführender geografische Herkunftsangaben für unbedenklich hielt.
Inhaltsverzeichnis
Das Landgericht Frankfurt am Main (Beschl. v. 21.01.2025 - Az.: 2-06 O 18/25) hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass die Bezeichnung "Dubai-Schokolade" für Produkte, die nicht aus Dubai stammen, keine irreführende geografische Herkunftsangabe darstellt. Der Beschluss ist insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Verwendung von "Dubai" als beschreibendes Element für bestimmte Schokoladenprodukte von Bedeutung.
Dubai-Schoklade = Gattungsbegriff?
Die Streitparteien waren sich uneinig darüber, ob die Bezeichnung "Dubai-Schokolade" für ein Produkt verwendet werden darf, das nicht aus Dubai stammt. Die Antragstellerin argumentierte, dass Verbraucher durch die Bezeichnung getäuscht würden und annähmen, dass das Produkt tatsächlich in Dubai hergestellt wurde. Die Beklagte hingegen war der Ansicht, dass der Begriff "Dubai-Schokolade" mittlerweile eine eigenständige Bedeutung als Gattungsbegriff habe, der sich auf eine bestimmte Rezeptur und nicht auf die geografische Herkunft beziehe.
Kein Herkunftsbezug = keine Irreführung
Das Landgericht Frankfurt entschied zugunsten der Beklagten und verneinte eine Irreführung der Verbraucher. Dabei stützte sich das Gericht auf folgende wesentliche Erwägungen:
1. Fehlender Herkunftsbezug: Die Bezeichnung "Dubai-Schokolade" wecke nicht automatisch die Vorstellung, dass das Produkt aus Dubai stamme. Der durchschnittliche Verbraucher sei daran gewöhnt, dass Lebensmittel Zutaten aus verschiedenen Regionen enthalten und nicht zwingend am namensgebenden Ort produziert werden.
2. Gattungsbegriff: Die Kammer stellte fest, dass sich "Dubai-Schokolade" mittlerweile zu einem Gattungsbegriff gewandelt habe:
"Ferner ist der Kammer – auch schon vor der Beantragung der hiesigen einstweiligen Verfügung – bekannt, dass – wie es auch die Antragsgegnerin vorgetragen hat – Rezepte für die Herstellung von „Dubai-Schokolade“ kursieren und vielfach umgesetzt werden. Jedenfalls durch diesen Gebrauch des Zusatzes „Dubai“ hat sich dieser – auch mit Wirkung für den Begriff „Dubai-Schokolade“ – eher zu einem Gattungsbegriff gewandelt, der insbesondere die Verwendung von Pistazien und Engelshaar oder ähnlichen süßen Produkten erfasst."
Insbesondere in den letzten Monaten sei ein Trend zu beobachten gewesen, dass Produkte mit Pistazien und anderen Zutaten mit dem Zusatz "Dubai" versehen wurden. Beispiele dafür seien "Dubai-Eis", "Dubai-Kaffeegetränke" oder "Dubai-Mandeln".
3. Abgrenzung zu anderen Entscheidungen: Das Gericht unterschied seine Entscheidung explizit von der Rechtsprechung des LG Köln. In einem ähnlichen Fall (LG Köln, Beschl. v. 20.12.2024, AZ. 33 O 513/24) hatte das LG Köln eine Irreführung bejaht, da dort auf den Verpackungen der "Dubai-Schokolade" Hinweise wie "mit einem Hauch Dubai" oder "den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause" zu finden waren. Zudem war die Verpackung teils englischsprachig gestaltet, was die Verbraucher in die Irre führen konnte.
"Das Landgericht Köln hat jedoch darüber hinaus maßgeblich darauf abgestellt, dass die dort jeweils angegriffenen Verpackungen weitere Hinweise auf eine Herkunft des Produkts aus Dubai enthielten, nämlich einerseits die Verwendung der englischen Sprache („Dubai Chocolate“) und einer weiteren Sprache, die der Verbraucher nicht kenne, ferner ein Aufkleber, der darauf hinweise, dass das Produkt importiert sei. Die Kammer folgt insoweit dem Landgericht Köln dahingehend, dass zusätzliche Gestaltungsmerkmale – auch in der Werbung – bei nicht unwesentlichen Teilen des Verkehrs trotz der obigen Grundannahmen den Eindruck hervorrufen könnten, dass das Produkt aus Dubai stamme. An solchen Merkmalen fehlt es jedoch im Streitfall."
Ein kaum wahrnehmbarer Hinweis auf der Rückseite, der die tatsächliche Herkunft aus der Türkei angab, war nach Ansicht der Kölner Richter nicht ausreichend, um die Irreführung zu vermeiden. Das LG Frankfurt hingegen sah in der konkret zu beurteilenden Verpackung keine solchen irreführenden Gestaltungselemente und kam zu einem anderen Ergebnis.
4. Gestaltung der Verpackung: Das Gericht betonte, dass die Verpackung der "Dubai-Schokolade" durchgehend in deutscher Sprache gehalten sei und keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche Produktion in Dubai enthalte. Zusätzlich sei in der Werbung explizit von einer "Qualitäts-Eigenmarke" die Rede, was eine Herkunft aus Dubai gerade ausschließe:
"Ganz im Gegenteil weist die Werbung ausdrücklich auf eine „Qualitäts-Eigenmarke“ der Beklagten hin, was einem Eindruck, das Produkt stamme aus Dubai, seinerseits entgegenwirkt."
Fazit: Ja, aber....
Entwarnung für Onlinehändler? Jein - zwar dürfte nach dieser Entscheidung "Dubai-Schokolade" weiterhin als Produktbezeichnung verwendet werden, solange keine weiteren Merkmale (wie fremdsprachige Beschriftungen oder Importaufkleber) den Eindruck erwecken, das Produkt stamme aus Dubai. Entscheidend ist eine transparente Gestaltung der Verpackung und Werbung. Aber die abweichende Entscheidung des LG Köln zeigt jedoch, dass eine irreführende Gestaltung schnell problematisch werden kann. Wer "Dubai" als Produktzusatz nutzen möchte, sollte darauf achten, keine missverständlichen Werbeaussagen oder Designelemente zu verwenden, die eine geografische Herkunft suggerieren.
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