Zurückweisung von DSGVO-Schadensersatzbegehren: effektive Muster

Zurückweisung von DSGVO-Schadensersatzbegehren: effektive Muster
07.06.2024 | Lesezeit: 5 min

DSGVO-Schadensersatz: Voraussetzungen und Grenzen + Ablehnungsmuster Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "DSGVO-Schadensersatz: Voraussetzungen und Grenzen + Ablehnungsmuster"

Wir stellen unseren Mandanten mehrere Muster bereit, mit denen DSGVO-Schadensersatzbegehren von Verbrauchern rechtskonform abgewiesen werden können.

Die Muster gliedern sich wie folgt:

  • Ablehnung einer Schadensersatzforderungen mangels DSGVO-Verstoßes
  • Ablehnung eines Schadensersatzbegehrens wegen fehlenden Verschuldens
  • Ablehnung eines immateriellen Schadensersatzes wegen fehlender Darlegung eines Schadens

Muster: Ablehnung einer Schadensersatzforderung mangels DSGVO-Verstoßes

Elementare Voraussetzung eines DSGVO-Schadensersatzes ist, dass es überhaupt zu einem Datenschutzverstoß bzw. zu einer Zuwiderhandlung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften gekommen ist.

Liegt ein solcher Verstoß (auch wenn er vom Betroffenen behauptet wird) nicht vor, fehlt es an der entscheidenden Tatbestandsvoraussetzung eines datenschutzrechtlichen Fehlverhaltens.

Mit dem nachfolgenden Muster kann ein Schadensersatzbegehren wegen eines fehlenden Datenschutzverstoßes zurückgewiesen werden:

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Muster: Ablehnung eines Schadensersatzbegehrens wegen fehlenden Verschuldens

Selbst wenn ein DSGVO-Verstoß erwiesen ist, haftet der Verantwortliche schadensersatzrechtlich nicht, wenn er für diesen Verstoß nicht verantwortlich ist, ihn also kein Verschulden daran trifft.

Das Verschulden des verantwortlichen wird zwar nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO grundsätzlich vermutet. Der Verantwortliche kann sich aber durch geeignete Ausführungen exkulpieren.

Das nachstehende Muster weist einen Schadensersatz aufgrund einer hinreichenden Darlegung fehlenden Verschuldens zurück:

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Ablehnung eines immateriellen Schadensersatzes wegen fehlender Darlegung eines Schadens

Nach der Rechtsprechung ist der Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO nur dann möglich, wenn der Betroffene als Anspruchsteller auch tatsächlich einen Schaden geltend machen und hierzu ausführen kann.

Ein bloßes datenschutzwidriges Verhalten des Verantwortlichen bzw. der Verstoß gegen DSGVO-Vorschriften indizieren einen Schaden nicht. Der Betroffene muss also darlegen, dass ihm durch den Datenschutzverstoß auch ein spürbarer Nachteil entstanden ist, weil seine persönlichkeitsbezogenen Belange beeinträchtigt wurden.

Mit dem nachfolgenden Muster können Mandanten unter Berufung auf die Darlegungslast für einen immateriellen Schaden pauschale Ersatzforderungen zurückweisen, die einen Schaden nur behaupten, ihn aber nicht begründen:

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