Was bei „Dropshipping“ aus rechtlicher Sicht zu beachten ist
In der Praxis des Versandhandels erfreut sich die Methode des so genannten „Dropshipping“ wachsender Beliebtheit. Dabei wird die verkaufte Ware nicht direkt vom Verkäufer sondern über einen Dritten an den Käufer versendet. Zumeist handelt es sich dabei um den Hersteller oder einen Großhändler, der die Ware auf Lager hat und diese im Falle einer Bestellung im Auftrag des Verkäufers direkt an den Käufer versendet. Doch sind hierbei aus Sicht des Verkäufers einige rechtliche Probleme zu beachten, die im nachfolgenden Beitrag näher beleuchtet werden sollen.
Inhaltsverzeichnis
- Warum eigentlich „Dropshipping“?
- Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit „Dropshipping“
- 1) Vertragliche Probleme im Verhältnis zum Dropshipping-Partner
- 2) Haftung gegenüber dem Käufer
- 3) Probleme im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht für Verbraucher
- 4) Datenschutzrechtliche Probleme
- Fazit
Warum eigentlich „Dropshipping“?
„Dropshipping“ ist vor allem für kleinere und mittelständische Unternehmer interessant, die selbst nicht über ausreichend Lagerkapazitäten verfügen und sich mittels „Dropshipping“ eine entsprechende Lagerhaltung mit den damit verbundenen Kosten und Risiken ersparen möchten. Der derzeit wohl größte Dropshipping-Partner in Deutschland dürfte Amazon sein. Amazon bietet den Händlern des Amazon Marketplace schon seit geraumer Zeit die Möglichkeit an, Ware bei Amazon einzulagern und diese im Falle einer Bestellung über den Amazon Marketplace im Auftrag des Händlers direkt an den Käufer zu versenden („Fulfillment by Amazon“). Doch ist eine solche Vorgehensweise auch mit rechtlichen Problemen verbunden, derer sich die meisten Händler nicht bewusst sind.
Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit „Dropshipping“
1) Vertragliche Probleme im Verhältnis zum Dropshipping-Partner
Wer seine Ware mittels der Dropshipping-Methode vertreiben möchte, muss hierüber einen Vertrag mit dem Dropshipping-Partner abschließen, der sowohl die Modalitäten der Lagerung als auch die Modalitäten der Lieferung berücksichtigen sollte. Dabei sollten insbesondere die typischen Risiken der Lagerung und des Versandes von Waren berücksichtigt werden. Hierbei stellt sich in der Praxis oft schon das Problem, dass der Dropshipping-Partner im Ausland, oft sogar im Nicht-EU-Ausland sitzt, was bereits die Frage aufwirft, nach welcher Rechtsordnung entsprechende Verträge abgeschlossen werden und wo und nach welchem Recht im Falle von Streitigkeiten Ansprüche gegen den Vertragspartner durchzusetzen sind.
2) Haftung gegenüber dem Käufer
Zudem begibt sich der Händler hierbei auch in die Abhängigkeit des Dropshipping-Partners, da er dem Käufer gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung des geschlossenen Kaufvertrages verantwortlich bleibt. Dies gilt insbesondere für die Qualität der Ware sowie für deren fristgerechte Lieferung an den Käufer. Erhält der Käufer vom Dropshipping-Partner also eine mangelhafte Ware oder liefert der Dropshipping-Partner die Ware nicht innerhalb der vom Händler in Aussicht gestellten Lieferzeit, so kann sich der Käufer mit seinen Ansprüchen direkt an seinen Vertragspartner, also den Händler halten. Diesem bleiben dann zwar ggf. noch Regressansprüche gegen den Dropshipping-Partner. Deren Durchsetzung bereitet aber gerade bei Verträgen mit Unternehmen im Nicht-EU-Ausland erhebliche Schwierigkeiten.
3) Probleme im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht für Verbraucher
Ein weiteres Problem ergibt sich im Hinblick auf das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher bei Verträgen, die im Fernabsatz geschlossen werden. Grundsätzlich muss der Händler die Ware, die der Kunde im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts zurücksendet, selbst zurücknehmen. Dies könnte den Händler jedoch vor größere logistische Probleme stellen, wenn er nicht selbst über ausreichende Lagerkapazitäten verfügt. Daher werden in der Praxis häufig Vereinbarungen zwischen Händler und Dropshipping-Partner getroffen, nach denen der Dropshipping-Partner auch das Retouren-Management für den Händler übernehmen soll. Insoweit muss sich der Händler daher überlegen, wohin der Käufer die Ware im Falle des Widerrufs zurücksenden soll und er muss dies im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung entsprechend berücksichtigen.
Soll die Widerrufsware an eine andere Adresse, als die Adresse des Händlers zurückgesendet werden, muss der Händler die Rücksendeadresse in seiner Widerrufsbelehrung vollständig angeben. Hierbei stellt sich zum einen das Problem, dass das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung eine Abweichung zwischen Widerrufsadresse und Rücksendeadresse für die Widerrufsware nicht vorsieht, so dass der Händler hierfür vom gesetzlichen Muster abweichen müsste, mit der Folge, dass er sich ggf. nicht mehr auf die gesetzliche Privilegierung bei der Verwendung des gesetzlichen Musters berufen kann. Zum anderen stellt sich hierbei die Frage, ob es dem Verbraucher überhaupt zumutbar ist, die Widerrufsware beispielsweise an eine Adresse in China zu verschicken, insbesondere wenn er dies auch noch auf eigene Kosten machen soll.
4) Datenschutzrechtliche Probleme
Schließlich stellen sich in diesem Zusammenhang auch datenschutzrechtliche Probleme im Hinblick auf die Weitergabe von personenbezogenen Kundendaten an einen nicht am Kaufvertrag beteiligten Dritten. Personenbezogene Daten in diesem Sinne sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Hierzu zählen insbesondere auch Name, Postadresse und E-Mail-Adresse einer natürlichen Person.
Hat der Dropshipping-Partner seinen Sitz innerhalb der EU oder innerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann der Händler sich für die Weitergabe der Lieferdaten auf § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG stützen, da die Weitergabe der Lieferdaten für die Durchführung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist. Hat der Dropshipping-Partner seinen Sitz außerhalb der EU und außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann der Händler sich für die Weitergabe der Lieferdaten auf § 4c Absatz 1 Nr. 2 BDSG stützen, da die Weitergabe der Lieferdaten für die Erfüllung des Kaufvertrages erforderlich ist.
In beiden vorgenannten Fällen muss der Händler den Käufer jedoch gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 BDSG darüber informieren, dass seine Adressdaten zu Zwecken der Warenlieferung an einen Dritten weitergegeben werden. Eine entsprechende Information kann etwa in der Datenschutzerklärung des Händlers erfolgen.
Dabei muss der Händler jedoch nicht den spezifischen Empfänger der Daten nennen. Vielmehr reicht es aus, diesen einer Kategorie von Empfängern zuzuordnen, wie etwa „Versandpartner“.
Tipp: Selbstverständlich berücksichtigen die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei das Thema "Dropshipping".
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Händler die Kundendaten nur zu den genannten Zwecken an den Dropshipping-Partner weitergeben darf und dass er nur solche Daten weitergeben darf, die für die Lieferung der Ware an den Kunden zwingend erforderlich sind. Hierzu gehören der Name und die Lieferadresse des Kunden. Andere Daten, wie etwa die E-Mail-Adresse des Kunden dürfen ohne dessen ausdrückliche Einwilligung dagegen nicht weitergegeben werden.
Fazit
Das Thema „Dropshipping“ spielt insbesondere im Versandhandel eine immer größere Rolle. Neben den Chancen, die dieses Geschäftsmodell gerade für kleinere und mittelständische Unternehmer bietet, sind aber auch die rechtlichen Risiken zu berücksichtigen, die hiermit verbunden sind. Eine Preisgabe der genauen Identität des jeweiligen Dropshipping-Partners gegenüber dem Kunden ist nach unserer Auffassung aus datenschutzrechtlichen Gründen zumindest nach der aktuellen Rechtslage nicht erforderlich. Gleichwohl muss der Händler darauf achten, dass er nur solche Kundendaten an den Dropshipping-Partner übermittelt, die für die Warenlieferung zwingend erforderlich sind.
Sie haben rechtliche Fragen zum Thema „Dropshipping“? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.
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6 Kommentare
Vielen Dank im Voraus
verstehe ich es richtig, dass der Händler mein Vertragsaprtner ist und nicht der Lieferant?
Angenommen der Händler nennt mir einen Brutto-Preis, welchen ich auch begleiche. Nach erfolgreicher Lieferung der Ware meldet sich der Lieferant zu Wort, und verlangt von mir, eine weitere Summe zu begleichen. Diese Summe ist die Differenz zwischen dem zuerst genannten Brutto-Betrag, der jedoch falsch ausgezeichnet war und nur den Netto-Betrag dargestellt hat.
Wer hat in diesem Fall welche Ansprüche wem gegenüber?
Viele Grüße
danke
Ihr Artikel ist sehr interessant und informativ, jedoch würde ich gerne Ihre persönliche Meinung zu diesem Gedankenspiel hören:
Währen wir Kleinunternhemer in Deutschland und hätten einen Dropshipper (Lieferer) in Europa (z.B. Spanien, Bulgarien) und würden unsere Waren an Kunden in (a) Deutschland und (b) den anderen 27 EU-Mitgliedsstaaten vermarkten - welche Umsatzsteuer würde Ihrer Meinung nach zum tragen kommen und wer wäre verantwortlich für die Rechnungsstellung, der Lieferer oder wir? Und wenn wir zu unserem Gedankenexperiment hinzunehmen, dass wir z.B. noch unter der Lieferschwelle wären und wie gesagt auch unter die Kleinunternehmerregelung fallen würden, wie wäre dann die Sachlage?
Ich würde mich freuen hierzu Ihre Gedanken zu hören, selbst verständlich ersetzt Ihre antwort keine Beratung mit einem Steuerberater.
Mit freundlichen Grüßen,
J. Sachse