Dropshipping und Widerruf: Darf die Rücksendeadresse abweichen?

Dropshipping und Widerruf: Darf die Rücksendeadresse abweichen?
21.10.2024 | Lesezeit: 6 min

Beim Online-Vertrieb von Waren per Dropshipping sind einige rechtliche Besonderheiten zu beachten. Hierzu gehört auch die Frage, ob Verbraucher im Falle des Widerrufs für die Rücksendung der Ware auf eine von der Sitzadresse des Dropshipping-Händlers abweichende Adresse verwiesen werden dürfen. Bislang hat diese Frage in der Rechtsprechung keine besondere Rolle gespielt. Wir erläutern in diesem Beitrag, was Händler hierbei beachten sollten.

I. Probleme bei Rücksendung an Adresse des Händlers

Auch beim Vertrieb von Waren per Dropshipping kommt es regelmäßig zur Ausübung des Verbraucher-Widerrufsrechts und zu sonstigen Retouren.

Da der Dropshipping-Händler bei diesem Geschäftsmodell in der Regel nicht über eine eigene Logistik- bzw. Versandabteilung verfügt, insbesondere auch nicht über ein Lager und hinreichende Ressourcen zur Rückgabe von einer hohen Zahl an Rücksendungen, ist es für den Händler typischerweise kaum praktikabel und daher nachteilig, wenn die Rücksendung der Ware dorthin, also an die Adresse seines Unternehmenssitzes erfolgt. Nützlich wäre für solche Händler daher, wenn sie für den Fall des Widerrufsrechts eine abweichende Rücksendeadresse angeben könnten, etwa diejenige ihres Dropshipping-Dienstleisters bzw. des entsprechenden Versand- und Logistikzentrums.

Die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung sieht die Angabe einer abweichenden Adresse für den Rückversand von Waren nach dem Widerruf allerdings nicht vor. Zwar kann nach der Muster-Widerrufsbelehrung eine zusätzliche Rücksendeadresse darin aufgenommen werden. Die Möglichkeit einer ausschließlichen Angabe einer alternativen Rücksendeadresse findet sich darin aber nicht. Für Händler stellt sich daher die Frage, ob sie auch ausschließlich eine abweichende Rücksendeadresse angeben dürfen und welche rechtlichen Vorgaben sie dabei dann beachten müssen.

1

II. Abweichende Rücksendeadresse in Widerrufsbelehrungen

1. Allgemeine Zulässigkeit einer abweichenden Rücksendeadresse

Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich so vorgesehen und uns hierzu auch keine aktuelle Rechtsprechung bekannt ist:

  • Händler können für die Rücksendung von Waren nach dem Widerruf - bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen - aus unserer Sicht grundsätzlich eine von ihrem Unternehmenssitz abweichende Rücksendeadresse in der Widerrufsbelehrung vorsehen, an die die Verbraucher die Ware nach dem Widerruf zurücksenden müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die abweichende Rücksendeadresse sich in demselben Staat befindet wie der Unternehmenssitz des Dropshipping-Händlers (=Verkäufer).
  • Nach Absprache mit dem Dropshipping-Dienstleister kann dies etwa die Adresse des Dropshipping-Dienstleisters bzw. dessen Versand- und Logistikzentrums sein.
  • Unklar ist allerdings, ob Händler es möglicherweise dann akzeptieren müssen, wenn Verbraucher - absichtlich oder aus Versehen - die Ware nach dem Widerruf an den Unternehmenssitz des Händlers senden.

Unabhängig hiervon können Betreiber von Online-Marktplätzen in ihren AGB für Händler ggf. aber auch noch weitergehende Bestimmungen hinsichtlich des Verbraucher-Widerrufsrechts regeln, die Händler bei Verkäufen über den jeweiligen Online-Marktplatz zusätzlich zu den gesetzlichen Vorgaben beachten müssen.

2. Zulässigkeit einer Rücksendeadresse im EU-Ausland

Sitzt der Dropshipping-Dienstleister nicht in demselben Staat wie der Dropshipping-Händler, muss dies die Angabe der Adresse des Dropshipping-Dienstleisters als Rückendeadresse nicht unbedingt ausschließen.

Dies dürfte jedenfalls dann gelten, wenn

  • der Händler die Verbraucher in seiner Widerrufsbelehrung transparent darauf hinweist und
  • der Versand an diese Adresse keinen zusätzlichen Aufwand für den Verbraucher bedeutet, insbesondere im Vergleich zu einer Rücksendung an eine Adresse im Inland nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

Letzteres könnte auch durch Übernehme der (zusätzlichen) Kosten durch den Händler erreicht werden.

3. Zulässigkeit einer Rücksendeadresse im Nicht-EU-Ausland

Der Verweis auf eine Rücksendeadresse im Nicht-EU-Ausland dürfte hingegen in der Regel nicht zulässig sein.

Wesentlicher Grund hierfür ist, dass der rücksendende Verbraucher zusätzlich zu etwaig erhöhten Kosten beim Versand ins Nicht-EU-Ausland in der Regel auch zollrechtliche Vorgaben beachten müsste, die er zuvor möglicherweise sogar erst noch genauer recherchieren müsste. Dieser zusätzliche Aufwand dürfte dem Verbraucher in der Regel wohl kaum zumutbar sein.

Dropshopping-Händler, die Verbraucher für die Rücksendung der Ware dennoch auf die Adresse des Dropshipping-Dienstleisters im Nicht-EU-Ausland - etwa in China - verweisen möchten, sollten zur Minimierung des rechtlichen Risikos von Abmahnungen hierüber in größtmöglichem Umfang transparent sein und vorab hinreichend deutlich auf diesen Umstand hinweisen. Die bloße Angabe in der Widerrufsbelehrung, die Verbraucher nicht unbedingt im Vorfeld lesen, dürfte hierfür nicht genügen.

III. Voraussetzungen für die Zulässigkeit von abweichenden Rücksendeadressen

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Überlegungen sehen wir bei Einhaltung der folgenden Voraussetzungen ein zumindest vertretbares Abmahnrisiko für die Angabe einer vom Unternehmenssitz eines Händlers abweichenden Rücksendeadresse, selbst wenn das gesetzliche Muster dies nicht ausdrücklich vorsieht.

  • Transparenz über Rücksendeadresse: In der Widerrufsbelehrung und im Widerrufsformular muss klar und deutlich auf die abweichende Rücksendeadresse hingewiesen werden, Missverständnisse gehen in der Regel zu Lasten des Händlers. Zudem müssen beide Texte auch dieselbe abweichende Rücksendeadresse enthalten.
  • Eignung der Rücksendeadresse: Die abweichende Rücksendeadresse muss zur Entgegennahme von Warensendungen, aber auch von Briefen geeignet sein, etwa wenn Verbraucher zunächst ihren Widerruf oder etwaige sonstige Anliegen postalisch an die abweichende Rücksendeadresse schicken.
  • Zugänglichkeit der Rücksendeadresse: Die abweichende Rücksendeadresse muss grundsätzlich von sämtlichen Versanddienstleistern beliefert werden können. Somit wäre etwa eine DHL-Packstation keine tauglichen Rücksendeadresse.
  • Ohne Zusatzaufwand: Kein zusätzlicher Aufwand für den Verbraucher, wie etwa der Versand über einen besonderen Versanddienstleister, erhöhte Kosten und / oder zusätzliche Formalitäten, wie etwa die Einhaltung bestimmter Zollvorgaben und Zollformulare.
  • Kein Abschreckungseffekt: Insbesondere darf beim Verbraucher nicht der Eindruck erweckt werden oder die Wirkung entstehen, dass der Händler die abweichende Rücksendeadresse gewählt hat, um Verbraucher von Widerrufen bzw. Retouren abzuhalten.

Sollten die vorstehenden Voraussetzungen ganz oder teilweise für einzelne Händler nicht umsetzbar oder praktikabel sein, sollte zur Vermeidung von Abmahnrisiken zumindest auch die Adresse des Unternehmenssitzes des Händlers als Rücksendeadresse angegeben werden.

Unseren Mandanten, die eines der Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei gebucht haben, stellen wir nicht nur rechtssichere Widerrufsbelehrungen und Widerrufsformulare zur Verfügung, sondern halten diese im Rahmen unseres Update-Services auch aktuell, etwa im Falle von Gesetzesänderungen oder neuer Rechtsprechung. Buchen Sie gerne noch heute eines unserer Schutzpakete. Sprechen Sie uns natürlich auch gerne an, wenn Sie zuvor noch Fragen haben.

IV. Das Wichtigste in Kürze

  • Der Verweis auf eine vom Unternehmenssitz des Händlers abweichende Rücksendeadresse für die Rücksendung der Ware kann beim Dropshipping-Vertrieb und in sonstigen Konstellationen zulässig sein.
  • Voraussetzung ist im Wesentlichen, dass der Verbraucher bereits vorab transparent über die abweichende Rücksendeadresse informiert wird und der Versand dorthin für ihn mit keinen Nachteilen verbunden ist, die er beim Versand an den Unternehmenssitz des Händlers nicht hätte.
  • Jedenfalls die Angabe einer Rücksendeadresse im Inland ist in der Regel zulässig.
  • Der Verweis auf eine Rücksendeadresse im Nicht-EU-Ausland dürfte aus rechtlicher Sicht zumindest dann problematisch sein, wenn Verbraucher dann beim Rückversand mit zusätzlichem Aufwand, wie z.B. der Einhaltung von Zollformalitäten belastet würden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
thodonal88

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

eBay: Uneinheitliche Widerrufsfristen - Abmahnungen vermeiden
(14.04.2020, 14:04 Uhr)
eBay: Uneinheitliche Widerrufsfristen - Abmahnungen vermeiden
Fehlerquelle Widerrufsbelehrung - Abmahnungen vermeiden
(04.06.2019, 14:19 Uhr)
Fehlerquelle Widerrufsbelehrung - Abmahnungen vermeiden
Widerrufsbelehrung: Fließtext ohne Zwischenüberschriften werden abgemahnt
(02.11.2016, 11:04 Uhr)
Widerrufsbelehrung: Fließtext ohne Zwischenüberschriften werden abgemahnt
Heute schon Post von der bonodo UG erhalten? Vielzahl an Abmahnungen im Umlauf!
(18.02.2015, 10:30 Uhr)
Heute schon Post von der bonodo UG erhalten? Vielzahl an Abmahnungen im Umlauf!
BGH: Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher in Textform überlassen werden / Bestätigungsklausel kann unzulässig sein
(02.07.2014, 10:41 Uhr)
BGH: Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher in Textform überlassen werden / Bestätigungsklausel kann unzulässig sein
LG Koblenz: Bei Vereinbarung der Rücksendekosten für den Fall des Widerrufs zwingend das Wort „regelmäßige“ verwenden!
(18.01.2012, 15:22 Uhr)
LG Koblenz: Bei Vereinbarung der Rücksendekosten für den Fall des Widerrufs zwingend das Wort „regelmäßige“ verwenden!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei