Dropshipping: Rechtliche Besonderheiten und Anforderungen für Händler

Dropshipping: Rechtliche Besonderheiten und Anforderungen für Händler
Stand: 29.01.2020 14 min 2

Das Dropshipping ist logistisch lukrativ, begegnet rechtlich aber diversen Problemfeldern. Wir zeigen juristische Besonderheiten auf und stellen dar, welche rechtlichen Pflichten Händler zu prüfen und zu erfüllen haben.

Dropshipping – Was ist das?

Dropshipping (teilweise auch als Fulfillment oder Streckengeschäft, Streckenhandel oder Direktversand bezeichnet) ist ein im Online-Handel verbreitetes Geschäftsmodell, bei dem die Ware nicht vom Online-Händler, sondern direkt vom (Groß-)Lieferanten oder sogar Hersteller im Namen des Online-Händlers an den (End-)Kunden versendet wird.

Geht eine Bestellung bei einem nach diesem Prinzip operierenden Webshop ein, leitet der Webshop-Betreiber diese weiter an seine(n) Lieferanten, der die Ware für ihn lagert, verpackt und direkt an den Käufer verschickt, ohne dass der Webshop-Betreiber mit der Ware zu irgendeinem Zeitpunkt in Berührung kommt.

Der Käufer bekommt von alldem in der Regel gar nichts mit: Er bestellt ganz normal im Webshop des Online-Händlers, schließt den Kaufvertrag also mit dem Online-Händler und erhält schließlich die Ware.

Die händlerseitige Aufspaltung in Verkauf (Online-Händler) und Versand (Lieferant oder Hersteller) erzeugt aber mögliche rechtliche Probleme, die es im Blick zu behalten gilt.

Welche Vor- und Nachteile bietet das Dropshipping?

Für Online-Händler und ihre Lieferanten bietet Dropshipping sowohl Vor- als auch Nachteile.

Vorteil für Webshop-Betreiber ist zum einen die im Vergleich zur herkömmlichen Verkaufsweise geringere Kapitalbindung, da die Ware nicht selbst im Vorhinein eingekauft werden muss, sondern erst dann vom Lieferanten per Kaufvertrag erworben wird, wenn sie seinerseits vom Kunden im Webshop bestellt worden ist.

Zudem benötigen Online-Händler beim Dropshipping keine oder jedenfalls nur geringere Lagerkapazitäten und es entfallen Zeit und Aufwand für die Versandabwicklung.

Schließlich lassen sich Erweiterungen des Sortiments risikoärmer stemmen, weil es keine Ladenhüter gibt, auf denen die Online-Händler sitzen bleiben könnten.

Die Nachteile des Dropshipping sind jedoch nicht zu vernachlässigen.

Immerhin geben Online-Händler einen Teil ihres Geschäfts aus der Hand und haben somit keine oder nur noch geringe Kontrolle über die Qualität der fremdversandten Ware und des Versandes an sich, insbesondere in Bezug auf Versanddauer und -kosten.

Freilich minimiert das Dropshipping zudem die Gewinnmargen, weil sich der Dropshipping-Anbieter (Lieferant) seine Organisations-, Verpackungs- und Versandleistungen (gut) bezahlen lässt.

Schließlich sind – je nach Absprache mit dem Dropshipping-Anbieter – Retouren, seien es mangelbedingte Reklamationen oder Rücksendungen nach Verbraucherwiderrufen, nicht unproblematisch: Diese erfolgen zumeist an den Händler, der diese dann bearbeiten, ggf. einlagern, wiederverkaufen und dann selbstständig versenden muss, wenn er keine anderslautende Vereinbarung mit seinem Dropshipping-Lieferanten getroffen hat.

Für Lieferanten, also Großhändler und ggf. je nach eigenem Geschäftsmodell auch Hersteller ist das Dropshipping deshalb attraktiv, weil es ein neues Geschäftsfeld samt zusätzlicher Absatzmöglichkeiten bietet.

Für Händler kann das Dropshipping allerdings je nach Ausprägung des gewählten Modells verschiedene rechtliche Fallstricke bereithalten, welche das auf den ersten Blick attraktive Prinzip gegebenenfalls in sein Gegenteil verkehrt.

Vertragsrechtliche Probleme und Besonderheiten

Weil beim Dropshipping einerseits unmittelbar Kaufverträge mit Endkunden geschlossen, andererseits aber vertragliche Bindungen auch zum jeweiligen Lieferanten eingegangen werden, sind Dropshipping-Händler gehalten, ein vertraglich duales System einzurichten und zu erhalten.

Hieraus können sich insofern Probleme ergeben, als der Dropshipping-Händler dem Käufer gegenüber als Vertragspartner vollständig haftet und für etwaige Fehler des Lieferanten nur im Innenverhältnis zu diesem einen Ausgleich verlangen kann.

Risikoanfälligkeiten ergeben sich insofern in Bezug auf die Ausgestaltung des Rahmenvertrags mit dem Lieferanten einerseits und in Bezug auf gesetzliche Verbraucherrechte aus den Kaufverträgen andererseits.

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1. Vertragliche Probleme im Verhältnis zum Dropshipping-Partner

Wer seine Ware mittels der Dropshipping-Methode vertreiben möchte, muss hierüber einen Vertrag mit dem Dropshipping-Partner abschließen, der sowohl die Modalitäten der Lagerung als auch die Modalitäten der Lieferung berücksichtigen sollte.

Dabei sollten insbesondere die typischen Risiken der Lagerung und des Versandes von Waren berücksichtigt werden.

Hierbei stellt sich in der Praxis das Problem, dass der Dropshipping-Partner im Ausland, oft sogar im Nicht-EU-Ausland sitzt, was bereits die Frage aufwirft, nach welcher Rechtsordnung entsprechende Verträge abgeschlossen werden und wo und nach welchem Recht im Falle von Streitigkeiten Ansprüche gegen den Vertragspartner durchzusetzen sind.

2. Vertragliche Haftung gegenüber dem Käufer

Zudem begibt sich der Händler hierbei auch in die Abhängigkeit des Dropshipping-Partners, da er dem Käufer gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung des geschlossenen Kaufvertrages ebenso wie für die vertraglich vereinbarte oder vorausgesetzte Produktbeschaffenheit gemäß § 433 Abs. 1 BGB verantwortlich bleibt.

Erhält der Käufer vom Dropshipping-Partner also eine mangelhafte Ware oder liefert der Dropshipping-Partner die Ware nicht innerhalb der vom Händler in Aussicht gestellten Lieferzeit, so kann sich der Käufer mit seinen Ansprüchen direkt an seinen Vertragspartner, also den Händler halten.

Dies gilt umso mehr, weil der Lieferant bei der Vertragsabwicklung als Erfüllungsgehilfe des Dropshipping-Händlers auftritt und der Händler für ein Verschulden des Lieferanten gemäß § 278 BGB dem Käufer gegenüber wie für eigenes Verschulden haftet.

Dem Händler bleiben dann zwar noch Regressansprüche gegen den Dropshipping-Partner. Deren Durchsetzung bereitet aber gerade bei Verträgen mit Unternehmen im Nicht-EU-Ausland erhebliche Schwierigkeiten.

3. Probleme im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht für Verbraucher

Ein weiteres Problem ergibt sich im Hinblick auf das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher bei Verträgen, die im Fernabsatz geschlossen werden.

Grundsätzlich muss der Händler die Ware, die der Kunde im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts zurücksendet, selbst zurücknehmen.

Dies könnte den Händler jedoch vor größere logistische Probleme stellen, wenn er nicht selbst über ausreichende Lagerkapazitäten verfügt. Daher werden in der Praxis häufig Vereinbarungen zwischen Händler und Dropshipping-Partner getroffen, nach denen der Dropshipping-Partner auch das Retouren-Management für den Händler übernehmen soll.

Insoweit muss sich der Händler daher überlegen, wohin der Käufer die Ware im Falle des Widerrufs zurücksenden soll, und er muss dies im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung entsprechend berücksichtigen.

Soll die Widerrufsware an eine andere Adresse als an diejenige des Händlers zurückgesendet werden, muss der Händler jene Rücksendeadresse in seiner Widerrufsbelehrung vollständig angeben.

Gesetzlich zulässig sind alternative Rücksendeadressen im Rahmen des Widerrufsrechts aber nur, wenn sie sich für den Verbraucher nicht kostenerhöhend auswirken.

Trägt nach der Widerrufsbelehrung der Verbraucher die Rücksendekosten, muss die alternative Rücksendeadresse also im selben Land wie der Sitz des Händlers liegen. Eine ausländische Rücksendeadresse darf nur benannt sein, wenn der Händler die Kosten der Rücksendung übernimmt.

Die von uns im Rahmen unserer Schutzpakete für den Online-Handel bereitgestellte Widerrufsbelehrung ermöglicht die rechtskonforme Angabe einer alternativen Rücksendeadresse.

Datenschutzrechtliche Aspekte

Dropshipping-Aktivitäten sind zwangsweise von datenschutzrechtlicher Relevanz, weil die beim Händler erhobenen Käuferdaten zu Vertragsabwicklungszwecken zwangsweise an den Lieferanten übermittelt werden müssen. Immerhin ist dieser ja für die Auslieferung der Bestellung verantwortlich.

Im Geltungsbereich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist diese Weitergabe von Daten der Käufer durch den Dropshipping-Händler an den Lieferanten grundsätzlich über Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gerechtfertigt. Diese Vorschrift legitimiert Datenverarbeitungen (so auch die Weitergabe), sofern die für die Abwicklung von Verträgen erforderlich sind.

Um das Dropshipping datenschutzkonform zu betreiben, ist allerdings sicherzustellen, dass nur solche Daten an den Lieferanten weitergegeben werden, welche für die Lieferung auch unbedingt notwendig sind.

Dies sind regelmäßig nur Vor- und Nachname sowie die Lieferanschrift. Für die Weitergabe zusätzlicher Daten, etwa der Mailadresse oder der Telefonnummer, bedarf es regelmäßig einer gesonderten datenschutzrechtlichen Rechtfertigung und mithin im Zweifel der vorherigen Einwilligung des Käufers.

Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung handelt es sich bei der Einschaltung eines oder mehrerer Dropshipping-Lieferanten nicht um eine tatbestandliche Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO.

Den Dropshipping-Lieferanten fehlt es insofern an der erforderlichen Weisungsgebundenheit. In der Folge müssen Händler keine Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) mit den Lieferanten schließen.

Zwingend erforderlich ist gemäß Art. 13 DSGVO in jedem Fall, dass der Dropshipping-Händler über die Weitergabe von Käuferdaten an den/die Lieferanten im Rahmen seiner Datenschutzerklärung vollständig aufklärt.

Tipp: Unsere Rechtstexte für Online-Shops berücksichtigen das Modell "Dropshipping" selbstverständlich vollständig.

Weitergehende Rechtspflichten für die Verkehrsfähigkeit von Dropshipping-Artikeln

Dropshipping-Händler, die verkaufte Produkte direkt über Lieferanten an den Käufer liefern lassen, sehen sich je nach Ausgestaltung des Dropshipping-Modells gegebenenfalls weitgehenden zusätzlichen Rechtspflichten gegenüber, welche das harmonisierte Gemeinschaftsrecht an die Verkehrsfähigkeit von Produkten knüpft.

Von Relevanz sind hier insbesondere die Vorgaben des Verpackungsrechts, des Produktsicherheitsrechts und spezieller Rechtsakte für gewisse Kategorien von Produkten (Elektrogeräte, energieverbrauchsrelevante Produkte, Lebensmittel etc.).

Ob und inwieweit Dropshipping-Händler durch die Spezialvorschriften unmittelbar in die Pflicht genommen werden, hängt nicht zuletzt davon ab, ob die Dropshipping-Lieferungen aus dem außereuropäischen Ausland erbracht werden oder ob sie von Lieferanten innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums vollzogen werden. Deswegen wird im Nachfolgenden eine differenzierte Betrachtung angestellt.

1. Verpackungsrechtliche Pflichten

Nach dem geltenden Verpackungsgesetz sind Hersteller von Verkaufs- und Versandverpackungen verpflichtet, sich einerseits bei der zuständigen Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren und andererseits das Verpackungsmaterial bei einem Dualen System zu lizenzieren.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass an Endverbraucher abgegebene Verpackungen einem ordnungsgemäßen Entsorgungskreislauf zugeführt werden.

Verpflichteter Hersteller im Sinne des Verpackungsrechts ist nach § 3 Abs. 14 VerpackG aber grundsätzlich nur derjenige, der Verpackungen erstmals mit Ware befüllt und an private Endverbraucher abgibt.

Dies führt in Dropshipping-Konstellationen zu einer Auslagerung der Verantwortlichkeit vom Online-Händler auf den Lieferanten: weil nur der Lieferant die Verpackungen mit Ware befüllt und an den Käufer (Endverbraucher) abgibt, ist auch grundsätzlich allein der Lieferant der verpackungsrechtlich Verpflichtete.

Nicht der Dropshipping-Händler, sondern der Lieferant hat sich insofern bei der ZSVR zu registrieren und muss das Verpackungsmaterial lizenzieren.

Zwar ist beim Versand durch Fulfillment-Dienstleister gemäß § 7 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 2 VerpackG der Lizenzierungsverpflichtete nicht der Dienstleister, sondern der auftraggebende Händler.

Fulfillment-Dienstleister sind nach § 3 Nr. 14c VerpackG aber nur Personen, die Waren handhaben, an denen sie keine Eigentumsrechte innehaben.

Dropshipping-Lieferanten sind damit keine Fulfillment-Dienstleister im Sinne von § 3 Nr. 14c VerpackG, weil sie die Versendung von Waren in ihrem, nicht in fremdem Eigentum handhaben.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn außen auf der Versandverpackung ausschließlich der Verkäufer (Versand- bzw. Onlinehändler) erkennbar ist. Dann ist dieser selbst systembeteiligungs- und registrierungspflichtig. Der beauftragte Versand- bzw. Logistikdienstleister darf in diesem Fall aber noch nicht einmal als Absender erkennbar sein.

Vorsicht ist schließlich geboten, wenn der Händler auf nicht in Deutschland ansässige Lieferanten im Wege des Dropshipping zurückgreift. Ob diese aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder aus dem außereuropäischen Ausland stammen, ist insofern irrelevant, weil die verpackungsrechtlichen Pflichten in jedem EU-Mitgliedstaat einzeln erfüllt werden müssen.

Bei ausländischen Lieferanten ist zu beachten, dass diese sich in Deutschland meist nicht ordnungsgemäß nach dem VerpackG registrieren lassen.

Bei fehlender Registrierung besteht gemäß § 9 Abs. 5 Sart 2 VerpackG aber ein Vertriebsverbot für den (Dropshipping)-Händler. Er darf Ware in nicht registrierten Verpackungen also nicht verkaufen.

Um dem Vertriebsverbot zu entgehen, das entsteht, wenn ausländische Lieferanten in Deutschland nicht ordnungsgemäß verpackungsrechtlich registriert sind, sind die Dropshipping-Händler im Zweifel gehalten, die Verpackung selbst im eigenen Namen zu registrieren.

Um die bestmögliche Transparenz sicherzustellen und das verpackungsrechtliche Pflichtprogramm des Händlers bei Dropshipping-Aktivitäten einzudämmen, sollte vom jeweiligen Lieferanten vor dessen Einspannung ein Nachweis der ordnungsgemäßen Registrierung nach dem Verpackungsgesetz angefordert werden.

2. Pflichten nach der EU-Produktsicherheitsverordnung

Das europäische Produktsicherheitsrecht, das maßgeblich in der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) verankert ist, verpflichtet primär EU-Inverkehrbringer von Verbraucherprodukten dazu, für deren sicherheitsrechtliche Konformität zu sorgen.

Neben Anforderungen an die Produktgestaltung nach technischen Sicherheitsstandards müssen EU-Inverkehrbringer insbesondere auch die risikominimierende Produktanwendung sicherstellen.

Ihnen wird daher ein umfangreiches Pflichtprogramm auferlegt, welches vor allem die folgenden Ausprägungen hat:

  • Bereitstellung notwendiger Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise in deutscher Sprache
  • Angabe von Firma, Anschrift und elektronischer Adresse (E-Mail oder URL) auf dem Produkt selbst und nur in Ausnahmen alternativ auf der Verpackung
  • Kennzeichnung des Produktsmit Modell – oder Typennummern zur eindeutigen Identifikation
  • wo erforderlich: Anbringung einer CE-Kennzeichnung und Durchlaufen des hierfür erforderlichen Konformitätsverfahrens

Ausführliche FAQ zu den Rechtspflichten der EU-Produktsicherheitsverordnung und deren Umsetzung stellen wir hier bereit.

Im Angesicht des produktsicherheitsrechtlichen Pflichtprogramms ist für die Verantwortlichkeit von Dropshipping-Händlern nun maßgeblich zwischen Dropshipping-Lieferungen aus dem EU-Inland und aus dem außereuropäischen Ausland zu differenzieren.

a) Dropshipping-Lieferungen aus dem EWR

Werden im Wege des Dropshipping Lieferanten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingeschaltet, sind grundsätzlich diese als Hersteller bzw. Inverkehrbringer zur Wahrung der Produktsicherheitsbestimmungen verpflichtet.

Eine Verantwortlichkeit nach Produktsicherheitsrecht wird nämlich durch die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem EU-Binnenmarkt begründet, wobei die Einfuhr in den EWR dieser Marktbereitstellung gleichsteht. Die Marktbereitstellung ist wiederum als „Abgabe zum Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ definiert.

Bedienen sich Dropshipping-Händler europäischer Lieferanten, trifft letztere regelmäßig die produktsicherheitsrechtliche Verantwortung, weil sie in ihrer Sphäre das Produkt entweder selbst herstellen oder in ihrem Namen aus dem außereuropäischen Ausland importieren.

Der Dropshipping-Händler gilt also nicht selbst als Inverkehrbringer, wenn er ein auf dem EU-Markt durch ein anderes bereitgestelltes Produkt an Käufer innerhalb der EU liefern lässt.

Völlig pflichtlos sind Dropshipping-Händler aber in dieser Konstellation nicht gestellt:

So müssen Sie
- einerseits gemäß Art. 19 GPSR in Ihren Online-Angeboten den maßgeblichen EU-Hersteller mit Name, Anschrift und elektronischer Adresse (E-Mail oder URL) benennen und
- andererseits, sofern erforderlich, Warn- und Sicherheitshinweise zu den Produkten in den Online-Angeboten bereitstellen.

Schließlich trifft Dropshipping-Händler eine Mitwirkungspflicht dergestalt, dass sie keine Produkte anbieten dürfen, von denen sie wissen oder wissen müssen, dass sie den EU-Produktsicherheitsvorschriften nicht entsprechen.

b) Dropshipping-Lieferungen von außerhalb des EWR

Anders sieht die Rechtslage aber aus, wenn Dropshipping-Händler Lieferanten aus dem außereuropäischen Ausland (etwa China) beauftragen und die Ware unmittelbar von diesen Lieferanten nach Europa eingeführt und an den Käufer geliefert wird.

Beim Dropshipping, das an den Direktversand von Seiten des Lieferanten aus dem außereuropäischen Ausland anknüpft, ist der Händler regelmäßig selbst der Inverkehrbringer im Sinne des Produktsicherheitsrecht.

Inverkehrbringer ist (unter anderem), wer ein außereuropäisches Produkt eines außereuropäischen Herstellers auf dem europäischen Markt bereitstellt, wobei die Marktbereitstellung die Abgabe zum Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bedeutet.

Weil der Import durch den Dropshipping-Lieferanten auf Geheiß des Dropshipping-Händlers erfolgt, treffen bei Dropshipping-Lieferungen aus dem außereuropäischen Ausland alle Pflichten des EU-Produktsicherheitsrechts regelmäßig unmittelbar den Dropshipping-Händler.

Um Bußgelder oder gar Strafen sowie sensible Verbraucherklagen zu vermeiden, hat er vor der Lieferung bereits sicherzustellen, dass das zu importierende Produkt alle Vorgaben des Produktsicherheitsrechts einhält und dass insbesondere die Produktkennzeichnung auf seine Person zugeschnitten ist.

Außerdem hat der Händler sicherzustellen, dass er sich in seinen Online-Angeboten korrekt mit Name, Anschrift und elektronischer Adresse (Mail oder URL) als Hersteller ausweist und bei Erforderlichkeit hinreichende Warn- und Sicherheitshinweise bereitstellt.

zum Inverkehrbringen durch Dropshipping-Händler:

Die oben vertretene Auffassung einer originären Verantwortlichkeit des Dropshipping-Händlers für die Produktsicherheit von außereuropäischen Lieferungen liegt zwar gesetzlich nahe, war bislang aber nicht explizit niedergeschrieben.

Dies hat sich durch die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) geändert. Nach dieser Verordnung wird das reine Anbieten von Produkten in einem Online-Shop gegenüber Verbrauchern als tatbestandliches „Inverkehrbringen“ gewertet.

Spätestens seit Geltung der neuen Verordnung wird die Verantwortlichkeit von Dropshipping-Händlern für die produktsicherheitsrechtlichen Pflichten bei außereuropäischen Lieferungen damit eindeutig etabliert.

3. Produktspezifische Kennzeichnungs- und Informationspflichten

Neben dem produktsicherheitsrechtlichen Pflichtprogramm entfalten im Rahmen des Dropshipping gegebenenfalls auch produktspezifische Rechtspflichten besondere Relevanz.

Dies können beispielsweise (und nicht abschließend) die folgenden sein:

  • Registrierungspflicht für Hersteller/Importeure nach Elektrogesetz (ElektroG) für Elektrogeräte
  • Registrierungspflicht für Hersteller/Importeure nach dem Batteriegesetz (BattG) für Batterien
  • Kennzeichnungspflichten der EU-Hersteller/Importeure für energieverbrauchsrelevante Produkte nach der EU-Verordnung 2017/1369/EU
  • Sicherheits- und Kennzeichnungspflichten der EU-Hersteller/Importeure für Lebensmittel nach der Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011/EU

Die Aufteilung der Verantwortlichkeit zwischen Dropshipping-Händler und Lieferanten folgt auch hier den gleichen Prinzipien.

Nach dem ElektroG und dem BatterieG werden Dropshipping-Händler unmittelbar bereits dann verpflichtet, wenn der Hersteller oder Importeur des Produktes (ob in Deutschland, der EU oder dem außereuropäischen Ausland ansässig) die Pflichten nicht ordnungsgemäß selbst umsetzt. Hier sind die Händler im Zweifel verpflichtet, Registrierungs-, Anzeige und sonstige Pflichten selbst zu erfüllen, weil beide Gesetze die Vertreiber von Produkten nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller/Importeure den Herstellern gleichstellen.

Bei europäischen produktspezifischen Verordnungen gilt dahingegen grundsätzlich die Unterscheidung zwischen EU-internem Dropshipping und Dropshipping von außerhalb des EWR:

Lassen Dropshipping-Händler besonders pflichtbehaftete Produkte von Lieferanten mit Sitz innerhalb des EWR versenden, treffen die maßgeblichen Pflichten nicht den Händler, sondern den Lieferanten.

Werden dahingegen Produkte auf Veranlassung des Händlers in den EWR eingeführt, muss der Händler die Erfüllung aller produktspezifischen Rechtspflichten in eigener Verantwortung als maßgeblicher Inverkehrbringer sicherstellen.

Fazit

Vor allem auf dem Gebiet des Online-Handels ist das Dropshipping seit geraumer Zeit auf dem Vormarsch. Zu den wirtschaftlichen Chancen, die dieses Geschäftsmodell gerade für kleinere und mittelständische Unternehmer bietet, gesellen sich aber stets eine Reihe von rechtlichen Besonderheiten, die es bei der Entscheidung für das Dropshipping-Prinzip zu beachten gilt.

Diese Besonderheiten können vor allem, aber nicht nur bei Einschaltung von Lieferanten aus dem außereuropäischen Ausland ein nicht unerhebliches Programm von Rechtspflichten für die Verkehrsfähigkeit von Produkten begründen, welche vom Händler in eigener Verantwortung zu erfüllen sind. Potenziert wird das Pflichtprogramm noch, wenn bestimmte Produktkategorien betroffen sind, für welche das Gesetz besondere Anforderungen stellt.

Der aktuelle Beitrag soll das Dropshipping aus rechtlicher Sicht beleuchten und Händlern vor Augen führen, dass Streckengeschäfte in bestimmten Konstellationen zum juristischen Spießrutenlauf ausarten und den Händlern mit Rechtspflichten übersäen können, welche die Wirtschaftlichkeit des Modells in Zweifel ziehen.

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Bildquelle: Roman Samborskyi / shutterstock.com

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2 Kommentare

D
DM 26.11.2024, 11:08 Uhr
Gefahrenübergang beim Transport / Transportschäden / Verlust
Beim Dropshipping gibt es die Option, den Versand über den Transportdienstleister und die Kundennummer des Verkäufers zu organisieren. Der Versand erfolgt dann im Namen des Verkäufers, die Abrechnung und das Tracking erfolgt dann ganz transparent direkt zwischen Transportdienstleister und Verkäufer. Für die Versandvorbereitung wird im Gegenzug eine Fulfillment-Gebühr durch den Großhändler/Hersteller erhoben (Handling-Pauschale).

Wie verhält es sich in diesem Fall mit dem Gefahrenübergang, z.B. bei Verlust oder Beschädigung von Waren während des Transports? Reicht der Übergabescan beim Großhändler/Hersteller als Beweis aus, dass die Ware einwandfrei das Werk verlassen hat? Sind Probleme direkt zwischen Verkäufer und Transportdienstleister zu klären? Oftmals weisen Transportdienstleister Transportschäden standardmäßig aufgrund von aus ihrer Sicht nicht optimaler Verpackung ab. Dieses Problem muss dann direkt zwischen Verkäufer und Großhändler/Hersteller geklärt werden.
M
Mahmut 12.12.2021, 14:07 Uhr
Dropshipping/bild
İch möchte neue website eröffnen da ich mein Webseite in einer Art von Dropshipping machen will möchte Waren verkaufen ich brauche die Bilder von Aliexpress ich weis das ich die Bilder nicht einfach so benutzen kann da es ein verstöß gegen Uhrheberrecht ist kann ich die bilder mit Bearbeitung als Hintergrund weiß benutzen oder was gibts für Möglichkeiten das ich es als ohne Verstoß/legal machen kann

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